Bekanntmachung
Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen
Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 90 „Am Markt“
- Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Schneverdingen hat in seiner Sitzung am 13.09.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 90 „Am Markt“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 90 „Am Markt “ wird auf der Grundlage des § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) durchgeführt.
Es ist beabsichtigt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit soll in Form einer öffentlichen Auslegung erfolgen.
Es wird mit Bezug auf § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind.
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 13.09.2021 die öffentliche Auslegung der Aufstellung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 90 „Am Markt “ einschließlich Begründung beschlossen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 90 „Am Markt“ einschließlich Begründung liegt in der Zeit vom
27.09.2021 bis einschließlich 27.10.2021
im Rathaus der Stadt Schneverdingen, Schulstraße 3,
29640 Schneverdingen, Bauamt, Zimmer 108,
öffentlich aus.
Innerhalb der Auslegungsfrist kann während der Dienststunden von
montags bis freitags 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
der Planentwurf mit Begründung von jedermann eingesehen werden. Anregungen und Bedenken können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich (einschließlich E-Mail: stadtplanung@schneverdingen.de) oder zur Niederschrift bei der Stadt Schneverdingen vorgebracht werden. Eine vorherige Terminabsprache unter der Telefonnummer 05193 93-614 wäre wünschenswert. Eine Terminvereinbarung zur Einsichtnahme außerhalb der angegebenen Zeit ist möglich.
Bei Einsichtnahme in die Planunterlagen im Rathaus sind die aktuell geltenden Pandemie-Hygienevorschriften zu beachten. Derzeit sieht die Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) Kontaktverbote im öffentlichen Raum vor. Jede Person hat in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (§ 1 Absatz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) hat. Es gelten die ausgehängten Hinweise zu den Hygiene- und Verhaltensvorschriften. Grundsätzlich besteht Maskenpflicht innerhalb des Rathauses. Nach Einnahme eines Sitzplatzes darf die Maske abgenommen werden.
Von der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. Das Monitoring gemäß § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Folgende umweltbezogenen Informationen, Gutachten und Stellungnahmen sind für die oben genannte Bauleitplanung verfügbar:
- Fledermausbegutachtung Gebäudeabriss (Dipl. Biologin Kerstin Pankoke, 2021):
Es wurden Hinweise auf Einzeltiere nachgewiesen und ein Potenzial für Wochenstubenquartiere ist gegeben. Entsprechend sind Maßnahmen erforderlich, sodass vor dem Abriss des vorhandenen Gebäudekomplexes Fledermauskästen im nahen Umfeld angebracht werden müssen und in einen Neubau Quartiersangebote für Fledermäuse zu integrieren sind.
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Brutvögel (M. Sc. Landnutzungsplanung Florian Braun, 2021):
Der Fachbeitrag führt auf, dass sich unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen keine negativen Auswirkungen auf lokale Populationen der untersuchten Artengruppe Vögel ergeben. Weiter sind vorgezogene Ersatzmaßnahmen in räumlicher Nähe und Nistmöglichkeiten im Plangebiet zu schaffen. Hinsichtlich der im Plangebiet brütenden Dohlen ist eine Befreiung durch die zuständige Behörde einzuholen.
Ziel des oben genannten Bauleitplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachverdichtung in zentraler Lage des Kernortes Schneverdingen unter der Berücksichtigung einer von Bebauung freizuhaltenden Sichtachse auf die Peter und Paul Kirche zu schaffen. Der zu überplanende Bereich umfasst Teilbereiche der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22b „Ortsmitte“, des Bebauungsplanes Nr. 22b „Ortsmitte“ und des Bebauungsplanes Nr. 22c „Ortsmitte“, welche im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 90 als Kerngebiet ausgewiesen werden.
Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 90 „Am Markt“ orientieren sich an der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22b „Ortsmitte“ und sehen eine Grundflächenzahl von 0,6 sowie eine Geschossflächenzahl von 1,2 vor. Die GRZ von 0,6 darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden. Diese Festsetzung wurde so auch in der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22b getroffen und soll die in Kerngebieten üblichen und hier städtebaulich gewollten Versiegelungsgrade ermöglichen. Die Festsetzung der II-Geschossigkeit als Mindestgrenze und der III-Geschossigkeit als Höchstgrenze wird ebenfalls übernommen. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen vorgegeben, welche so festgesetzt sind, dass die Sichtachse auf die Kirche freigehalten wird.
Ich weise darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 90 „Am Markt“ ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplan-Ausschnitt (Grundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS, vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Sulingen-Verden, Katasteramt Soltau), ist schwarz umrandet und wird wie folgt begrenzt: Im Nordosten durch die Verdener Straße, im Südosten durch die Wohnbebauung Verdener Str. 2a, im Südwesten durch die Gemeinbedarfsfläche der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Peter und Paul und im Nordwesten durch die Kirchstraße.
Die Planunterlagen, die Begründung sowie Anlagen der Begründung stehen gemäß § 4a Abs. 4 BauGB spätestens ab Beginn der Auslegung im Internet unter der Adresse www.schneverdingen.de unter der Rubrik Stadt & Politik/Bauleitplanung/Beteiligungsverfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung und sind ebenfalls über einen Link auf der Internetseite uvp.niedersachsen.de erreichbar.
Sofern Stellungnahmen personenbezogene Daten erhalten, erfolgt deren Verarbeitung auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 3 BauGB und § 3 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG).
Diese Bekanntmachung finden Sie im Internet unter der Adresse www.schneverdingen.de unter der Rubrik Stadt & Politik/Bekanntmachungen/Bauleitplanung.
Schneverdingen, 16.09.2021
Die Stadt Schneverdingen
Die Bürgermeisterin
gez. Meike Moog-Steffens (L.S.)