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    Schiedsamt

    Sich vertragen ist besser als klagen

    Jede Gemeinde richtet nach dem "Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter" mindestens ein Schiedsamt ein. Die Aufgaben werden ehrenamtlich von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann wahrgenommen.

    Die Gerichte sind häufig überlastet, Richtermangel und lange Verfahrensdauer sind Schlagworte. Anders ist das Verfahren beim Schiedsamt.

    Welche Vorteile bietet der Schlichtungsversuch der Schiedspersonen?

    • kostengünstige Alternative
    • schnelle Bearbeitung - unabhängig von Öffnungszeiten
    • eine dauerhafte Lösung, die von den beteiligten Parteien gemeinsam entwickelt wird

    Wann kann das Schiedsamt helfen?

    Das Schiedsamt hilft bei Privatdelikten, Nachbarschaftskonflikten sowie vielen anderen Streitigkeiten. In manchen Fällen muss zunächst ein Schiedsverfahren durchgeführt werden, bevor ein Streit vor Gericht gehen darf.

    Häufige Privatdelikte sind

    • Beleidigung (wie üble Nachrede oder Verleumdung)
    • Bedrohung
    • Hausfriedensbruch
    • Körperverletzung
    • Sachbeschädigung
    • Verletzung des Briefgeheimnisses

    Nachbarschaftskonflikte, wie zum Beispiel

    • überhängende Bäume und Sträucher
    • Grenzbäume oder Grenzsträucher
    • Laub oder Baumfrüchte, die auf das Nachbargrundstück fallen
    • Beeinträchtigung durch Gerüche oder ähnlichem
    • Lärm, wie zum Beispiel Hundegebell

    und weitere Angelegenheiten nach dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz.

    Das Schiedsamt kann Ihnen ebenfalls in den folgenden Fällen bzw. Streitigkeiten behilflich sein:

    • Verletzung der persönlichen Ehre
    • Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
    • Einschränkung einer Mietsache durch Hausbewohner oder Vermieter
    • Nichtbeachtung der Hausordnung
    • Schadenersatz
    • Schmerzensgeld
    • vermögensrechtliche Forderungen
    • Haftungsansprüche aus Verträgen
    • mangelhafte Werkverträge

    Wie sieht das Schlichtungsverfahren aus?

    Eingeleitet wird das Schiedsverfahren durch einen Antrag beim Schiedsamt. Der Antrag kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Schiedsamt legt einen Termin fest, zu dem dann beide Parteien erscheinen müssen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen (bis zu 50,00 EUR).

    Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich.

    Die Schiedsperson führt als neutrale Person die Parteien durch das Schlichtungsverfahren. Sie begleitet die gleichberechtigten Parteien und unterstützt sie, eine Lösung für den Konflikt zu finden.

    Endet das Schlichtungsverfahren mit einer Vereinbarung, wird diese in einem Protokoll festgehalten und von den Beteiligten unterschrieben. Eine solche Vereinbarung ist damit rechtswirksam, hat 30 Jahre Gültigkeit und das Ergebnis ist rechtlich durchsetzbar, wenn sich wider Erwarten eine Partei nicht an die gemeinsam gefundene Lösung hält.

    Dieses unkomplizierte Verfahren hat aufgrund der kurzen Verfahrenszeiten einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen.

    Kann zusätzlich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden?

    Anwälte sind in einem Schiedsverfahren willkommen. Wichtig ist nur, dass die streitenden Parteien eine Lösung finden, denn nur sie können den Konflikt beenden. Alle weiteren Personen, ob nun Schiedsperson oder Anwalt, können in dem Verfahren nur beraten, aber nicht entscheiden.

    Wie hoch sind die Gebühren eines Schlichtungsverfahrens?

    Die "Allgemeine Verfahrensgebühr" beträgt einheitlich 15,00 EUR. Bei Abschluss einer Vereinbarung liegt die Verfahrensgebühr zwischen 25,00 EUR und 50,00 EUR. Dazu kommt eine Erstattung der Auslagen je nach Aufwand.

    Allgemeine Informationen zu gemeindlichen Schiedsämtern in Niedersachsen finden Sie unter Amtsgericht Soltau.
     

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