Plan |
Bezeichnung/Inhalt |
1. Art der baulichen Nutzung |
Hier wird vorgeschrieben, ob in diesem Baugebiet ausschließlich Bauflächen für den Wohnungsbau (W) erstellt werden dürfen, ob die ausgewiesenen Flächen gewerbliche Bauflächen darstellen (G) oder ob dort ein Mischgebiet mit Wohn- und Gewerbeflächen entstehen soll (M). |
2. Anzahl der Vollgeschosse |
Die Anzahl der Vollgeschosse beziehungsweise die Gebäudehöhe wird festgelegt. |
3. Grundflächenzahl (GRZ) |
Diese Zahl legt das prozentuale Verhältnis zwischen Grundstücksgröße und der maximalen Bebauung fest. Eine Grundflächenzahl von 0,3 bedeutet zum Beispiel, dass maximal 30 Prozent der Grundstücksfläche überbaut werden darf. |
4. Geschossflächenzahl (GFZ): |
Diese Zahl legt das prozentuale Verhältnis zwischen Grundstücksgröße und der maximalen Quadratmeterfläche der Vollgeschosse fest. (Ist im Bebauungsplan ein Vollgeschoss vorgeschrieben, so ist die GFZ identisch mit der GRZ. Die GFZ hat nur bei zwei oder mehreren vorgeschriebenen Vollgeschossen Bedeutung.) Bei einer GFZ von 0,5 darf die Fläche aller Vollgeschosse zum Beispiel maximal 50 Prozent der Grundstücksfläche betragen. |
5. Bauweise: |
Man unterscheidet zwischen offener Bauweise (o) und geschlossener Bauweise (g). Bei offener Bauweise dürfen Einfamilienhäuser, Doppelhäuser oder Reihenhäuser eine Gesamtlänge von 50 m nicht überschreiten. Bei geschlossener Bauweise müssen sich die seitlichen Außenwände auf der Grundstücksgrenze berühren. |
6. Dachneigung: |
Die vorgeschriebene Dachneigung kann aus der Planzeichnung oder den textlichen Festsetzungen ersehen werden. |
7. Grenze des Bebauungsplans: |
Bis zu diesen Linien beziehungsweise innerhalb dieser Linie gelten die Vorschriften des jeweiligen Bauplans. |
8. Grundstücksgrenze: |
Diese Linie zeigt die Aufteilung der Grundstücke und gegebenenfalls die Lage der Grenzsteine. |
9. Baugrenze: |
Das zu erstellende Gebäude darf die Baugrenze nicht überschreiten. Die Baugrenze muss aber nicht berührt werden. |
10. Baulinien: |
Eine Seite des Gebäudes muss auf der Baulinie errichtet werden. |
11. Flurstücksnummer: |
Sie ist die katasteramtliche Bezeichnung des Grundstücks. |