Informationen zu den Grundsteuerbescheiden ab 01.01.2025:
Der Rat der Stadt Schneverdingen hat in seiner Sitzung am 05.12.2024 die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) beschlossen.
Auf Grundlage der ab 01.01.2025 geltenden Hebesatzsatzung in Verbindung mit der Grundsteuerreform erhalten alle Eigentümer neue Grundsteuerbescheide. Der Versand der Bescheide erfolgt ab 09.01.2025.
Zum besseren Verständnis der Grundsteuerbescheide finden Sie nachfolgend einige Hinweise und Erläuterungen zu möglichen Fragestellungen:
1. Wie berechnet sich die Höhe meiner Grundsteuer?
Die Grundsteuer berechnet sich grundsätzlich durch eine Multiplikation des Messbetrages mit dem Hebesatz.
Der Messbetrag wird vom Finanzamt festgelegt und den Hebesatz legt die Stadt Schneverdingen fest.
Die Hebesätze hat die Stadt Schneverdingen ab 01.01.2025 wie folgt per Ratsbeschluss am 05.12.2024 festgelegt:
Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) = 739 % (von 465 %)
Grundsteuer B (Grundstücke) = 584 % (von 367 %)
Beispiel:
100 EUR Messbetrag x 584 % Hebesatz für die Grundsteuer B = 584 EUR pro Jahr.
Wichtig: Wenn Sie die Berechnung für sich nachvollziehen möchten, müssen Sie die ab 01.01.2025 gültigen Messbeträge (siehe Ihr Bescheid vom Finanzamt Soltau) als Basis nehmen.
2. Dürfen die Steuern trotz der Grundsteuerreform überhaupt angehoben werden?
Ja, es liegt in der Finanzhoheit der Gemeinde.
Die Gemeinden dürfen durch die Grundsteuerreform nicht mehr Grundsteuer vereinnahmen, wie im Vorjahr (2024) geplant. Daher sind sie verpflichtet, zum 01.01.2025 einen sog. „aufkommensneutralen Hebesatz“ zu veröffentlichen. Dieser Hebesatz gibt wieder, wie hoch der Hebesatz für die Grundsteuer B sein müsste, damit das Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer A und B in 2025 so hoch wäre, wie das Planaufkommen des Jahres 2024.
Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, diesen aufkommensneutralen Hebesatz auch festzusetzen. Diese gesetzliche Verpflichtung kann es schon deshalb nicht geben, weil dies ein unzulässiger Eingriff in die grundgesetzlich verankerte Finanzhoheit der Kommunen wäre.
Als „aufkommensneutraler Hebesatz“ für die Grundsteuer B ergibt sich danach 367 v. H. (vorher 465 v. H.); der Hebesatz für die Grundsteuer A bleibt unverändert bei 465 v. H., weil sich nur so die Basisverschiebung (= Zuordnung von Hofstellen, die vorher zur Grundsteuer A zugeordnet waren, zur Grundsteuer B) aufkommensneutral darstellen lässt.
3. Mein Messbetrag ist zu hoch, an wen kann ich mich wenden?
Wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt:
E-Mail: poststelle@fa-sol.niedersachsen.de
Anschrift: 29614 Soltau, Rühberg 16 - 20
Online: über Elster mit einer „sonstigen Nachricht o. Grundsteueränderungsanzeige“
4. Ich bin nicht der Steuerpflichtige und/oder der Eigentümer?
Wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt.
5. Warum hat die Stadt Schneverdingen die Steuer erhöht?
Hierfür gibt es 3 Gründe:
a) Der Landkreis Heidekreis erhebt von den Gemeinden eine Kreisumlage, um sich zu finanzieren. Die Kreisumlage wurde angehoben.
b) Für grundständige Straßensanierungen müssten Straßenausbaubeiträge von den betroffenen Anliegern erhoben werden. Diese Straßenausbaubeiträge wurden nun „abgeschafft“ und die dadurch wegfallenden Einnahmen werden über Steueranhebungen ausgeglichen.
c) Die Stadt Schneverdingen investiert erheblich in öffentliche Infrastrukturen. Diese Investitionen müssen bezahlt werden.
6. Wie kann ich mich „rechtlich wehren“?
Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus einer Multiplikation des Messbetrages mit dem Hebesatz.
Beispiel: 100 EUR Messbetrag x 584 % Hebesatz für die Grundsteuer B = 584 EUR pro Jahr.
Der Messbetrag wird vom Finanzamt festgelegt. Die aktuellen Hebesätze (Grundsteuer A = 739 % / Grundsteuer B = 584 %) hat die Stadt Schneverdingen per Ratsbeschluss am 05.12.2024 in einer Hebesatzsatzung festgelegt.
Sie können sich gegen Folgendes wenden:
a) Messbetragsbescheid
Hiergegen müssen Sie Einspruch direkt beim Finanzamt einlegen: Entweder schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift vor Ort.
b) Grundsteuerbescheid
Gesetzlich ist als Rechtsmittel gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Schneverdingen nur die Klage vor dem Verwaltungsgericht vorgesehen; sie können keinen „Widerspruch“ oder „Einspruch“ gegen den Grundsteuerbescheid einlegen.
c) Höhe der Hebesätze
Sie müssten sich dafür mit einer Klage beim Verwaltungsgericht (sog. „Normenkontrollverfahren“) gegen die Hebesatzsatzung wenden.
Im Regelfall wird sich Ihr Begehren vermutlich gegen den Messbetragsbescheid des Finanzamtes richten. Wenn Sie sich unsicher sind, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Umfangreiche Informationen und Erklärungen zur Grundsteuerreform in Niedersachsen finden Sie auf der Internetseite des Landesamts für Steuern Niedersachsen unter https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer/grundsteuerreform-in-niedersachsen-237305.html.
Ergänzende Erläuterungen zum Grundsteuerbescheid:
Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in drei aufeinander aufbauenden Schritten:
Stufe 1:
für Grundsteuer B = Grundsteueräquivalenzbetrag
für Grundsteuer A = Grundsteuerwert
Dies sind die sogenannten „Grundlagenbescheide“ des Finanzamtes.
Stufe 2:
Grundsteuermessbetrag (Folgebescheid des Finanzamtes)
Stufe 3:
Grundsteuerbescheid (Folgebescheid der Stadt Schneverdingen)
Sie haben also insgesamt 3 Bescheide erhalten: Zwei vom Finanzamt und den Grundsteuerbescheid von der Stadt Schneverdingen.
Wenn Sie Zweifel haben, dass die Höhe der Grundsteuer richtig ist, empfehlen wir Ihnen folgende Vorgehensweise:
- Bitte prüfen Sie zunächst, ob der im Grundsteuerbescheid der Stadt Schneverdingen angegebene Messbetrag mit der Höhe des Grundsteuermessbetrages übereinstimmt, welcher Ihnen vom Finanzamt mitgeteilt wurde.
- Sollte es eine Abweichung geben, melden Sie sich gerne direkt bei der Stadt Schneverdingen (finanzen@schneverdingen.de, 05193 93-203), damit wir ggf. schnell und unbürokratisch eine Korrektur veranlassen können.
- Soweit die Messbeträge des Finanzamtes korrekt von der Stadt Schneverdingen übernommen wurden, ist Ihr direkter Ansprechpartner das Finanzamt in Soltau.
Bevor Sie Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen, könnten Sie – soweit es um die Grundsteuer B (Grundstücke) geht – prüfen, ob das Finanzamt Soltau bei der Berechnung der Äquivalenzbeträge von den korrekten Flächen ausgegangen ist.
Für die Berechnung des Messbetrages sind die Flächen zu differenzieren nach
a) Grundstücksfläche (Größe ihres Grundstückes)
b) Wohnfläche (dient nur Wohnzwecken)
c) Nutzfläche (alles, was nicht Wohnung ist; z. B. Geschäftsräume, Garage, Nebengebäude)
Garagen bleiben bis zu einer Fläche von insgesamt 50 m² je Wohneinheit außer Ansatz. Nebengebäude bleiben bis zu einer Fläche von insgesamt 30 m² je Wohneinheit außer Ansatz. Zubehörräume (Keller-, Abstell-, Trocken-, Boden- und Heizungsräume) müssen nicht angegeben werden.
- Wenn Sie jetzt Ihr Haus/Grundstück betrachten, und es ergeben sich weniger Flächen als in dem Äquivalenzbescheid des Finanzamtes ausgewiesen sind, dann können Sie beim Finanzamt schriftlich einen Antrag auf Änderung stellen. Um die Bearbeitung dieser Anträge zu beschleunigen, geben Sie bitte das Aktenzeichen des Finanzamts und Ihre Telefonnummer an. Beschreiben Sie den Fehler so detailliert wie möglich, und fügen Sie aussagekräftige Unterlagen (Wohn- und Nutzflächenberechnung etc.) bei.
- Wichtig: Die Stadt Schneverdingen kann Ihren Grundsteuerbescheid erst dann anpassen, wenn das Finanzamt einen neuen Messbetragsbescheid erlassen hat. Bis dahin sind die im Grundsteuerbescheid genannten Beträge zu zahlen. Hintergrund ist, dass der Grundsteuerbescheid aus rechtlicher Sicht nur ein Folgebescheid ist, der auf den Bescheiden des Finanzamtes fußt.
- Noch ein abschließender Tipp: Einsprüche beim Finanzamt müssen hinreichend begründet sein, damit diese auch bearbeitet werden können. Sollten Sie Monate nach der Einreichung eines Einspruchs oder eines Änderungsantrages keine Rückmeldung vom Finanzamt erhalten haben, fragen Sie dort bitte nach, ob alle für eine Bearbeitung notwendigen Angaben vorliegen.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Steuerabteilung gerne zur Verfügung; telefonisch unter 05193 93-203 oder per E-Mail an finanzen@schneverdingen.de.