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    10.04.2014: 49. Änderung des Flächennutzungsplanes (Vorrangflächen für die Windenergienutzung)

    Der Verwaltungsausschuss der Stadt Schneverdingen hat in seiner Sitzung am 24.03.2014 die öffentliche Auslegung der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes (Vorrangflächen für die Windenergienutzung) und die Begründung inklusive Umweltbericht beschlossen.

    Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit bekanntgemacht, dass der o. g. Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom

    22. April 2014 – 22. Mai 2014

    im Rathaus der Stadt Schneverdingen, Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen, Bauamt, Raum 109

    öffentlich ausliegt.

    Innerhalb der Auslegungsfrist können während der Dienststunden

    von montags bis freitags
    08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    von montags bis mittwochs
    14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und

    donnerstags
    14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

    der Planentwurf mit  Begründung und Umweltbericht von jedermann eingesehen werden. Anregungen und Bedenken können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Schneverdingen vorgebracht werden.

    Ich weise darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

    Folgende umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen sind in Bezug auf die o. g. Bauleitplanung verfügbar:

    • Untersuchung des Stadtgebietes auf geeignete Standorte (Potentialanalyse): In der Potentialanalyse werden u.a. Siedlungsflächen, Bau- und Kulturdenkmäler, stehende und Gewässer 1. und 2. Ordnung, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, gesetzlich geschützte Biotope, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Vorranggebiete Natura 2000, Vogelbrut und –rastgebiete, Wald, Wasserschutzgebiete (Schutzzone I), sowie Ziele der Raumordnung des Landkreises Heidekreis, wie Vorranggebiete für Natur und Landschaft, Erholung und Rohstoffgewinnung als sog. „Harte Tabuzonen“ von einer Windenergienutzung ausgenommen. Als sog.„Weiche Tabuzonen“ werden aus Gründen des vorsorgenden Immissionsschutzes, aufgrund von städtebaulichen Belangen und zur Berücksichtigung planerischer Vorgaben des Landschaftsrahmenplanes des Landkreises Heidekreis u.a. folgende Bereiche von einer Windenergienutzung ausgenommen: Abstandspuffer um Siedlungsflächen und Einzelhäuser; Gebiete, die die Voraussetzungen für ein Natur- oder Landschaftsschutzgebiet erfüllen sowie Gebiete, die über ein Landschaftsbild mit hoher/sehr hoher Bedeutung verfügen. Ermittelte Potentialflächen werden näher beschrieben und auf ihre Eignung für die Windkraftnutzung und Übernahme in den Flächennutzungsplan geprüft.
       
    • Umweltbericht zur 49. Änderung des Flächennutzungsplanes: In einem einleitenden Teil des Umweltberichtes werden die allgemeinen Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Mensch und Umwelt dargelegt. Es schließt sich eine schutzgutbezogene Bewertung der Umweltauswirkungen der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) an. Neben einer Prognose des Umweltzustandes bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planungen werden Angaben zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen gemacht sowie Maßnahmen zur Umweltüberwachung aufgezeigt und Alternativen geprüft.
       
    • FFH-Verträglichkeitsprüfung, Planungsbüro Elbberg, Feb. 2014: Für den in Planung genommenen Windkraftstandort „Südlich Hillern“ ist aufgrund seiner Nähe zu den FFH-Gebieten „Böhme“ und „Lüneburger Heide“ vor der FNP-Änderung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 BNatSchG durchgeführt worden. Die Prüfung der Verträglichkeit des Windkraftvorhabens mit den Erhaltungszielen der Natura-2000 Gebiete kommt zu dem Ergebnis, dass die Auswirkungen des Vorhabens eine Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten und das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der Leitart Birkhuhn mit den Erhaltungszielen vereinbar ist.
       
    • Artenschutzrechtliche Prüfung, Planungsbüro Elbberg, Feb. 2014: Der in Planung genommene Windkraftstandort „Südlich Hillern“ ist geprüft worden, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz erfüllt sein können und unter welchen Voraussetzungen dies vermeidbar ist. Geprüft wurden Pflanzenarten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie. Diese wurden nicht festgestellt. Die artenschutzrechtliche Prüfung der planungsrelevanten Artengruppen der Vögel und Fledermäuse hat ergeben, dass ein Eintreten der Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG durch verschiedene Maßnahmen vermeidbar sind.  
       
    • Faunistische Voruntersuchung, ökologis – Umweltanalyse und Landschaftsplanung GmbH, 2013: Der o.g. FFH-Verträglichkeitsprüfung und artenschutzrechtlichen Prüfung liegt eine faunistische Voruntersuchung und Bestandkartierung von Brutvögeln und Fledermäusen zugrunde.
       
    • Biotopkartierung, Planungsbüro Elbberg, 2013: Für die o.g. artenschutzrechtliche Prüfung liegt eine Biotopkartierung aus dem Jahr 2013 vor.
       
    • Schallprognose, Dr. Augustin, Nov. 2013: In die o.g. FFH-Verträglichkeitsprüfung sind die Ergebnisse einer Schallprognose für bspw. 4 Windkraftanlagen mit einem Rotordurchmesser von 82 m, einer Nabenhöhe von 84,6 m und einer Nennleistung von 2,3 MW eingestellt worden. In den relevanten FFH-Schutzgebieten werden kritische Schallpegel für Brutvögel mit höchster Lärmempfindlichkeit nicht überschritten.

    Die Bereiche, für die der wirksame Flächennutzungsplan geändert werden soll, ergeben sich aus den nachstehenden Lageplan-Ausschnitten und sind schwarz umrandet (Kartengrundlagen: Verkleinerung der Deutschen Grundkarte, ohne Maßstab. Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung 2013  © GLL LGLN)

    Schneverdingen, 07.04.2014

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin

    L. S.
    gez. Meike Moog-Steffens