Der Landkreis Heidekreis führt für das oben genannte Bauvorhaben das Planfeststellungsverfahren nach dem Niedersächsischen Straßengesetz (NStrG) durch. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) und das Merkblatt zur Information über das Verfahren liegen in der Zeit
vom 8. Dezember 2014 bis 22. Dezember 2014
im Rathaus der Stadt Schneverdingen, Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen,
Raum 104
während der Dienststunden
montags bis freitags 08:00 bis 12:00 Uhr und
montags bis mittwochs 14:00 bis 16:00 Uhr und
donnerstags von 14:00 bis 18:00 Uhr und
im Rathaus der Gemeinde Neuenkirchen, Hauptstraße 1/3, 29643 Neuenkirchen,
Raum 8
während der Dienststunden
montags bis freitags 08:30 bis 12:00 Uhr und
montags bis mittwochs 14:00 bis 16:00 Uhr und
donnerstags von 14:00 bis 18:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Darüber hinaus können der Plan und das Merkblatt im oben genannten Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite der Stadt Schneverdingen unter http://www.schneverdingen/Stadt&Politik/Bekanntmachungen und
auf der Internetseite der Gemeinde Neuenkirchen unter http://www.gemeinde-neuenkirchen.de/staticsite/staticsite.php?menuid=353&topmenu=321 eingesehen werden.
- Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 5. Januar 2015, bei der Stadt Schneverdingen, der Gemeinde Neuenkirchen oder beim Landkreis Heidekreis, Harburger Straße 2, 29614 Soltau, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Nach § 73 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sind mit Ablauf der Einwendungsfrist (Präklusionsfrist) alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeich- ner anzugeben.
Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
- Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gegeben wird. Diejenigen, die fristgerechte Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfest- stellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Die Nummern 1, 2, 3 und 5 dieser Bekanntmachung gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) entsprechend.
Schneverdingen, den 02.12.2014 Neuenkirchen, den 02.12.2014
Stadt Schneverdingen Gemeinde Neuenkirchen
Die Bürgermeisterin Der Bürgermeister
Meike Moog-Steffens Carlos Brunkhorst