Rathaus Rathaus

    Archiv

    05.06.2015: Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen

    Bekanntmachung

    Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 76 „Sondergebiet Bahnhofstraße/Raiffeisenstraße“ mit Teilaufhebung der Bebauungspläne Schneverdingen Nr. 22a „Ortsmitte“ und Nr. 54 II „Am Kirchhof“

    Der Rat der Stadt Schneverdingen hat den Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 76 „Sondergebiet Bahnhofstraße/Raiffeisenstraße“ mit Teilaufhebung der Bebauungspläne Schneverdingen Nr. 22a „Ortsmitte“ und Nr. 54 II „Am Kirchhof“ in
    seiner Sitzung am 19.05.2015 gemäß § 10 BauGB als Satzung sowie die Begründung beschlossen.

    Die Änderung des Bebauungsplanes wurde gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

    Gemäß § 10 BauGB tritt dieser Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan wird mit der Begündung ab sofort im Rathaus der Stadt
    Schneverdingen, Raum 109, Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

    Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche
    Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, eine gemäß § 214 Abs. 2a Verletzung der beachtlichen Mängel im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sowie Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Schneverdingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

    Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

    Der räumliche Geltungsbereich des Bauungsplanes Schneverdingen Nr. 76 „Sondergebiet Bahnhofstraße/Raiffeisenstraße“ ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplan-Ausschnitt (Kartengrundlage: Verkleinerung der Topografischen Karte, vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: LGLN Verden, Katasteramt Soltau), ist schwarz umrandet und wird wie folgt begrenzt: im Norden durch die Bahnhofstraße, im Westen durch die Raiffeisenstraße, im Süden durch die bestehende Wohnbebauung Raiffeisenstraße Nr. 3 und 3a (FS 173/5) und im Osten durch die bestehende Wohnbebauung Am Kirchhof Nr. 2 (FS 173/6) und Nr. 4 (FS 173/9) sowie durch das Grundstück Bahnhofstraße Nr. 24 (FS 175/6).

    Schneverdingen, 02.06.2015
    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    Meike Moog-Steffens

    Kontakt