Rathaus Rathaus

    Archiv

    10.11.2015: Zulassungsverfahren für die Grundwasserförderung durch die Hamburger Wasserwerke GmbH (HWW)

    Bekanntmachung

    Zulassungsverfahren für die Grundwasserförderung durch die Hamburger Wasserwerke GmbH (HWW) aus den Brunnen der Fassung Nordheide Ost, Fassung Nordheide West und Fassung Schierhorn

    Berichtigung der Bekanntmachung vom 30.09.2015

    Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen für das Zulassungsverfahren für die Grundwasserförderung der HWW aus den Brunnen in der Nordheide enthält zu der in der Bekanntmachung genannten Einwendungsfrist den Hinweis, dass Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen sind, wenn sie nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden. Die daraus bislang abgeleitete Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle z.B. von wasserrechtlichen Zulassungsentscheidungen auf Einwendungen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eingebracht worden sind, verstößt nach dem jüngst ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Oktober 2015 gegen Rechtsvorschriften der EU.

    Für das laufende wasserrechtliche Zulassungsverfahren hat dies zur Folge, dass die Gerichte und Behörden der Bundesrepublik Deutschland die vom EuGH gerügten Bestimmungen des nationalen Rechts (§ 2 Abs. 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und § 73 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz) nicht mehr anwenden dürfen.

    Der in der Bekanntmachung vom 30.09.2015 enthaltene Hinweis auf die Bedeutung der Einhaltung der bis zum 02.12.2015 laufenden Frist für Einwendungen fällt damit weg.

    Die Antragsunterlagen liegen nunmehr

    bis einschließlich 15.01.2016

    bei den in der Bekanntmachung vom 30.09.2015 genannten Stellen zur Einsicht aus.

    Stadt Schneverdingen, Schulstraße 3, Raum 104, 29640 Schneverdingen
    Gemeinde Bispingen, Borsteler Straße 4-6, Raum 8, 29646 Bispingen

    Einwendungen können auch noch danach erhoben werden.

    Der Erörterungstermin, in dem die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen der Behörden mit den HWW, den Behörden und den Einwendern erörtert werden sollen, findet voraussichtlich im Mai 2016 statt.

    Stadt Schneverdingen, 10.11.2015
    Die Bürgermeisterin
    gez. Meike Moog-Steffens

    Gemeinde Bispingen, 10.11.2015
    Die Bürgermeisterin
    gez. Sabine Schlüter
     



    Bekanntmachung

    Zulassungsverfahren für die Grundwasserförderung durch die Hamburger Wasserwerke GmbH (HWW) aus den Brunnen der Fassung Nordheide Ost, Fassung Nordheide West und Fassung Schierhorn

    Die Hamburger Wasserwerke GmbH, Billhorner Deich 2, 20539 Hamburg (HWW) beabsichtigen zum Zwecke der Trinkwasserversorgung aus den Brunnen der Fassung Nordheide Ost, Fassung Nordheide West und Fassung Schierhorn Grundwasser zu fördern. Für dieses Vorhaben ist ein wasserrechtliches Zulassungsverfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Einen entsprechenden Antrag haben die HWW beim Landkreis Harburg gestellt.

    Gemäß § 11 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 9 Nds. Wassergesetz und § 73 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz werden die Antragsunterlagen einschließlich der Unterlagen für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in den Gemeinden ausgelegt, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.

    Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit

    vom 19.10. 2015 bis einschließlich 18.11. 2015

    bei folgenden Stellen zur Einsicht aus:

    • Stadt Buchholz, Rathausplatz 1, 21244 Buchholz
    • Samtgemeinde Hanstedt, Rathausstraße 1, 21271 Hanstedt
    • Samtgemeinde Hollenstedt, Hauptstraße 15, 21279 Hollenstedt
    • Samtgemeinde Jesteburg, Niedersachsenplatz 5, 21266 Jesteburg
    • Gemeinde Neu Wulmstorf, Bahnhofstraße 39, 21629 Neu Wulmstorf
    • Gemeinde Rosengarten, Bremer Straße 42, 21224 Rosengarten
    • Samtgemeinde Salzhausen, Rathausplatz 1, 21376 Salzhausen
    • Gemeinde Seevetal, Kirchstraße 11, 21218 Seevetal
    • Gemeinde Stelle, Unter den Linden 18, 21435 Stelle
    • Samtgemeinde Tostedt, Schützenstraße 24, 21255 Tostedt
    • Stadt Winsen (Luhe), Schloßplatz 1, 21423 Winsen (Luhe)
    • Samtgemeinde Amelinghausen, Lüneburger Straße 50, 21395 Amelinghausen
    • Stadt Schneverdingen, Schulstraße 3, Raum 104, 29640 Schneverdingen
    • Gemeinde Bispingen, Borsteler Straße 4-6, Raum 8, 29646 Bispingen

    Sie können während der Dienstzeiten eingesehen werden.

    Die Antragsunterlagen sind außerdem im Internet unter https://www.landkreis-harburg.de/hww einsehbar. Für die Vollständigkeit und die Authentizität der in das Internet eingestellten Unterlagen wird keine Gewähr übernommen. Rechtsverbindlich sind nur die ausgelegten Antragsunterlagen.

    Wegen verschiedener Änderungen und Ergänzungen des Vorhabens, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Rechtsänderungen, hat die Antragstellerin Antragsunterlagen eingereicht, die die bereits im Jahr 2009 ausgelegten Unterlagen ergänzen bzw. ersetzen.

    Alle aufgrund der früheren Auslegung bereits erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen bleiben erhalten und müssen nicht erneut vorgebracht werden.

    Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann

    bis einschließlich zum 02.12.2015

    Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienstzeiten bei den oben genannten Stellen oder beim Landkreis Harburg, Schloßplatz 6, 21423 Winsen, Gebäude B, Raum 230 erheben.

    Die Erhebung von Einwendungen in elektronischer Form per E-Mail ist nicht zulässig.

    Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titel beruhen. Später eingereichte Anträge (§ 4 Satz 2 Nds. Wassergesetz „Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis oder Bewilligungsanträge“) werden nicht mehr berücksichtigt. Nach Ablauf der Einwendungsfrist können Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung nur nach § 14 Abs. 6 Wasserhaushaltsgesetz geltend gemacht werden. Vertragliche Ansprüche werden im Falle der Erteilung einer Bewilligung nicht ausgeschlossen (§ 16 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz).

    Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz können Einwendungen oder Stellungnahmen bei den oben genannten Stellen oder beim Landkreis Harburg innerhalb der Einwendungsfrist vorbringen.

    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin / ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin / Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin / Unterzeichner als Vertreterin / Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin / Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch, soweit die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihren Namen und ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben (§ 17 Verwaltungsverfahrensgesetz).

    Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen mit dem Antragsteller, den Behörden, den Vereinigungen und den Personen, welche Einwendungen erhoben haben, erörtert. Termin und Ort der Erörterung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen Personen, welche Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Antragstellers mehr als 50 Benachrichtigungen von Personen, die Einwendungen erhoben haben, vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.

    Es wird zusätzlich auf Folgendes hingewiesen:

    • Die für das Verfahren und für die Entscheidung zuständige Behörde ist der Landkreis Harburg, vertreten durch den Landrat, Schloßplatz 6 in 21423 Winsen (Luhe);
    • Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird durch Bewilligung und/oder gehobene Erlaubnis entschieden;
    • Die ausgelegten Antragsunterlagen enthalten die nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Angaben, insbesondere
      • die Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden;
      • die Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und Darstellung der erheblichen Umweltauswirkungen,
      • die Beschreibungen der Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich erheblicher Umwelteinwirkungen;
    • Durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

     

    Stadt Schneverdingen, den 30.09.2015
    Die Bürgermeisterin
    Meike Moog-Steffens

    Gemeinde Bispingen, den 30.09.2015
    Die Bürgermeisterin
    Sabine Schlüter

     

     

    Kontakt