Öffentliche Bekanntmachung
Unternehmensflurbereinigung Heber, Landkreis Heidekreis
I. Änderung der Wertermittlungsergebnisse
Für die aufgrund des Beschlusses vom 10.06.2011 und der Anordnung Nr. 1 vom 21.06.2012 zur Unternehmensflurbereinigung Heber gehörenden Flurstücke ist die Wertermittlung gemäß §§ 27 bis 32 und § 85 Nr. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) durchgeführt worden. Die Wertermittlungsergebnisse sind am 27.06.2013 festgestellt worden.
Da sich der Verkehrswert für landwirtschaftliche Nutzflächen zwischenzeitlich erhöht hat, wird der Umrechnungsfaktor gemäß Nr. 5 des Wertermittlungsrahmens zur Ermittlung von Kapitalerträgen für Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche in Anlehnung an den Verkehrswert für Ackerland (Stichtag: 31.12.2015) auf 733,00 EUR je Wertzahl geändert.
II. Änderung des Verfahrensgebietes
Aufgrund des § 87 in Verbindung mit § 8 FlurbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 ( BGBl. I S. 2794 ), wird in Ergänzung des Flurbereinigungsbeschlusses vom 10.06.2011 und der Anordnung Nr. 1 vom 21.06.2012 die nachfolgend aufgeführte Änderung des Verfahrensgebietes der Unternehmensflurbereinigung Heber angeordnet.
Zum Verfahrensgebiet werden zugezogen:
Landkreis Heidekreis,
Gemeinde Schneverdingen, Stadt
Gemarkung Heber Flur 18 Flurstücke 49/39 und 49/71
Durch diese Anordnung vergrößert sich das Verfahrensgebiet um 0,0161 ha. Die Verfahrensfläche beträgt nunmehr 127,1488 ha.
Gründe:
Die Zuziehung der Flurstücke ist notwendig, um den erforderlichen Grunderwerb für die Ortsumgehung Heber B 3 (neu) im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung Heber vollständig regeln zu können.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Änderung der Wertermittlungsergebnisse und gegen die Änderung des Verfahrensge-bietes kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg –Geschäftsstelle Verden-, Eitzer Straße 34, 27283 Verden, erhoben werden (§ 141 Abs. 1 FlurbG i.V.m. §§ 68 – 73 VwGO).
Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tage der Zustellung.
Hinweis:
Gemäß § 27a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird diese öffentliche Bekanntmachung auch im Internet unter: http://www.arl-lg.niedersachsen.de eingestellt. Bitte folgen Sie dann in der Menüleiste „Aktuelles" dem Pfad „Öffentliche Bekanntmachungen".
Verden, 12.05.2016
Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg
Geschäftsstelle Verden
im Auftrag
gez. Paske