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    20.05.2016: Unternehmensflurbereinigung Heber, Landkreis Heidekreis

    Öffentliche Bekanntmachung

    Unternehmensflurbereinigung Heber, Landkreis Heidekreis
     

    I. Änderung der Wertermittlungsergebnisse

    Für die aufgrund des Beschlusses vom 10.06.2011 und der Anordnung Nr. 1 vom 21.06.2012 zur Unternehmensflurbereinigung Heber gehörenden Flurstücke ist die Wertermittlung gemäß §§ 27 bis 32 und § 85 Nr. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) durchgeführt worden. Die Wertermittlungsergebnisse sind am 27.06.2013 festgestellt worden.

    Da sich der Verkehrswert für landwirtschaftliche Nutzflächen zwischenzeitlich erhöht hat, wird der Umrechnungsfaktor gemäß Nr. 5 des Wertermittlungsrahmens zur Ermittlung von Kapitalerträgen für Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche in Anlehnung an den Verkehrswert für Ackerland (Stichtag: 31.12.2015) auf 733,00 EUR je Wertzahl geändert.

    II. Änderung des Verfahrensgebietes

    Aufgrund des § 87 in Verbindung mit § 8 FlurbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 ( BGBl. I S. 2794 ), wird in Ergänzung des Flurbereinigungsbeschlusses vom 10.06.2011 und der Anordnung Nr. 1 vom 21.06.2012 die nachfolgend aufgeführte Änderung des Verfahrensgebietes der Unternehmensflurbereinigung Heber angeordnet.

    Zum Verfahrensgebiet werden zugezogen:

    Landkreis Heidekreis,
    Gemeinde Schneverdingen, Stadt
    Gemarkung Heber Flur 18 Flurstücke 49/39 und 49/71

    Durch diese Anordnung vergrößert sich das Verfahrensgebiet um 0,0161 ha. Die Verfahrensfläche beträgt nunmehr 127,1488 ha.

    Gründe:

    Die Zuziehung der Flurstücke ist notwendig, um den erforderlichen Grunderwerb für die Ortsumgehung Heber B 3 (neu) im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung Heber vollständig regeln zu können.


    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen die Änderung der Wertermittlungsergebnisse und gegen die Änderung des Verfahrensge-bietes kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg –Geschäftsstelle Verden-, Eitzer Straße 34, 27283 Verden, erhoben werden (§ 141 Abs. 1 FlurbG i.V.m. §§ 68 – 73 VwGO).

    Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tage der Zustellung.

    Hinweis:

    Gemäß § 27a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird diese öffentliche Bekanntmachung auch im Internet unter: http://www.arl-lg.niedersachsen.de eingestellt. Bitte folgen Sie dann in der Menüleiste „Aktuelles" dem Pfad „Öffentliche Bekanntmachungen".

    Verden, 12.05.2016

    Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg
    Geschäftsstelle Verden
    im Auftrag
    gez. Paske

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