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    27.08.2016: Unternehmensflurbereinigung Heber, Landkreis Heidekreis

    Anordnung
    der vorläufigen Besitzeinweisung im
    Flurbereinigungsverfahren Heber, Landkreis Heidekreis

    Aufgrund der §§ 65, 62 Abs. 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 ( BGBl. I S. 2794 ) wird hiermit folgendes angeordnet:

    Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsverfahren Heber, Landkreis Heidekreis, gehörenden Grundstücke werden nach Maßgabe der Überleitungsbestimmungen des Amtes für regionale Landesentwicklung (ArL) Lüneburg, Geschäftsstelle Verden, vom 25.05.2016, die Bestandteil dieser Anordnung sind, in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen.

    Die Besitzeinweisung wird zum 01.01.2017 wirksam. Dieser Termin ist gleichzeitig der Stichtag der Wertgleichheit.

    Zur Erläuterung der neuen Feldeinteilung und zur Aufnahme von Anträgen für Planinstandsetzungsarbeiten stehen Bedienstete des ArL Lüneburg, Geschäftsstelle Verden  am Donnerstag, den 15.09.2016 in der Zeit von 09:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr im „Us Schützenhus“, Hamburger Straße 5, 29640 Schneverdingen-Heber  zur Verfügung.

    Die Teilnehmer erhalten spätestens 2 Wochen vor dem Erläuterungstermin Unterlagen zur vorläufigen Besitzeinweisung für ihre jeweilige Ordnungsnummer. Bei Wahrnehmung des Erläuterungstermins am 15.09.2016 werden die Teilnehmer gebeten, die zugestellten Unterlagen mitzubringen.

    Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490) im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt. Die sofortige Vollziehung schließt die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aus.

    Gründe

    Die nach § 65 FlurbG für eine vorläufige Besitzeinweisung erforderlichen Voraussetzungen sind im Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens Heber, Landkreis Heidekreis, gegeben. Die Grenzen der neuen Grundstücke werden bis zum 01.01.2017 in die Örtlichkeit übertragen. Die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.

    Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes (§ 66 Abs. 3 FlurbG). Erst zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt gehen die neuen Grundstücke in das Eigentum der betreffenden Beteiligten über (§ 61 FlurbG).

    Die sofortige Vollziehung der Anordnung war gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu verfügen, da sie im öffentlichen Interesse geboten ist.

    Durch die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG soll erreicht werden, dass die Gesamtheit der Beteiligten möglichst früh in den Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke und damit in den Genuss der Vorteile der Flurbereinigung gelangt. Durch ihre Anordnung wird wertvolle Zeit für die Beteiligten gewonnen, insbesondere wird der mit der Durchführung einer Flurbereinigung häufig verbundene betriebswirtschaftliche Schwebezustand beendet und den Teilnehmern dadurch die Möglichkeit gegeben, die durch die Umteilung der Betriebe entstehenden Übergangsschwierigkeiten leichter zu überwinden und die noch erforderlichen Planinstandsetzungsarbeiten ohne weitere Wartezeiten in Angriff zu nehmen.

    Die durch die öffentliche Straßenbaumaßnahme „Ortsumgehung Heber im Zuge der B 3 (neu)“ verursachten Nachteile der Teilnehmer (u.a. Flächendurchschneidungen) sind möglichst rasch zu beheben.

    Die frühzeitige Besitzeinweisung hinsichtlich der neuen Grundstücke ist auch deshalb geboten, weil die Vorteile eines Flurbereinigungsverfahrens sich erst nach und nach voll auswirken und jeder vermeidbare Zeitverlust nicht nur privatwirtschaftliche, sondern auch volkswirtschaftliche Nachteile zur Folge hat.

    Es wird weiter vermieden, dass die Verfahrensflächen in der Übergangszeit bis zur Neuregelung in ihrem Kulturzustand vernachlässigt werden und den Betriebsinhabern dadurch zusätzliche Pflegearbeiten entstehen.

    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg,     Geschäftsstelle Verden, Eitzer Straße 34, 27283 Verden, erhoben werden (§ 141 Abs. 1 FlurbG i.V.m. §§ 68-73 VwGO).
    Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung.
     
    Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden.

    Hinweis:
    Gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz wird diese öffentliche Bekanntmachung auch im Internet unter: http://www.arl-lg.niedersachsen.de eingestellt. Bitte folgen Sie dann in der Menüleiste „Aktuelles“ dem Pfad „Öffentliche Bekanntmachungen“.

    Verden, 22.08.2016

    Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg
    Geschäftsstelle Verden
    im Auftrag
    L.S. gez. Reinke


    Überleitungsbestimmungen
    zur vorläufigen Besitzeinweisung in der
    Unternehmensflurbereinigung Heber, Landkreis Heidekreis

    Mit diesen Überleitungsbestimmungen wird nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand geregelt, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke.
    Die Grenzen der neuen Grundstücke werden mit Holzpfählen, versehen mit den Ordnungsnummern der angrenzenden Teilnehmer, kenntlich gemacht.

    Zeitpunkt der Übernahme der Landabfindungen
    Die Planempfänger können ihre Abfindungsgrundstücke sofort nach Räumung durch den alten Eigentümer in Besitz nehmen. Als spätester Zeitpunkt für die Übergabe der Grundstücke wird der 01.01.2017 festgesetzt.
    Am Abend des festgesetzten Tages muss die Räumung vollständig erfolgt sein. Am folgenden Tag kann der neue Planempfänger mit der Bestellung beginnen und die noch nicht abgeräumten Reste der Pflanzen, Stauden und Lesesteine oder dergl. auf Gefahr und Kosten des alten Eigentümers fortschaffen lassen. Stroh muss so kurz gehäckselt und gleichmäßig verteilt sein, dass eine einwandfreie Bewirtschaftung der Fläche möglich ist.

    Der bisherige Eigentümer ist hinsichtlich der Nutzung an Flächen, welche durch die vorläufige Besitzeinweisung einem anderen zugewiesen werden, in folgender Weise beschränkt:

    a) Er darf diese Flächen nach Aberntung der Hauptfrucht nicht mehr mit Nachfrüchten, Raufutter und dergl. bestellen, soweit die Aberntung nicht bis zum 01.01.2017 gewährleistet wird. Tut er dies trotzdem, so geht das Eigentum an der Nachfrucht ohne Entschädigung auf den Empfänger über. Die mit Klee und Zwischenfrüchten bestandenen Flächen gehen ohne Entschädigung an den Planempfänger über.
    b) Er darf auf diesen Flächen nach Aberntung der Hauptfrucht keine Reststoffe wie Klärschlamm, Kompost oder Gärreste aus Kofermentationsanlagen aufbringen. Erfolgte Aufbringungen in den letzten 3 Jahren sind dem Planempfänger mit dem Ergebnis der letzten Bodenuntersuchung bis zum 01.01.2017 mitzuteilen.
    c) Er darf keinen Boden von diesen Flächen abfahren. Sollte dies trotzdem geschehen, so hat er dem Empfänger der Flächen den entstehenden Schaden zu ersetzen.

    Anderweitige Abmachungen unter den Beteiligten sind zulässig, werden aber vom Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Lüneburg -Geschäftsstelle Verden- nicht beaufsichtigt.


    Weitere Regelungen:

    1. Holzbestand
    Der Holzbestand geht auf den Planempfänger über, sofern keine Sonderregelungen vereinbart worden sind. Das sog. Kahlschlagen von Holzbeständen, das Fällen auch von einzelnen Bäumen und das Entfernen von Hecken ist untersagt. Auf die öffentliche Bekanntmachung vom 05.10.2011 bezüglich der zeitweiligen Einschränkung des Eigentums nach §§ 34, 85 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) wird besonders hingewiesen.
    Soweit Holz den Besitzer wechselt, sollen sich die Beteiligten über die Entschädigung einigen. Kommt zwischen beiden keine Einigung zustande, so kann auf Antrag ein Geldausgleich durch das ArL Lüneburg -Geschäftsstelle Verden- festgesetzt werden. Anträge sind bis spätestens 01.05.2017 zu stellen. Spätere Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. In diesem Fall gehen Holz oder Bäume ohne Entschädigung in den Besitz des Planempfängers über.

    2. Obstbäume, Strauchobst
    Noch verpflanzbare Obstbäume und Beerensträucher können vom alten Eigentümer verpflanzt werden. Über die Entschädigung für stehen bleibende Obstbäume und -sträucher soll sich der Planempfänger möglichst mit dem alten Eigentümer einigen. Erfolgt diese nicht, so kann jeder von beiden bis zum 01.05.2017 die Festsetzung der Entschädigung nach § 50 (2) FlurbG beantragen. Anträge, die nicht in dieser Frist gestellt sind, bleiben unberücksichtigt. In diesem Falle gehen die Obstbäume und -sträucher ohne Entschädigung in den Besitz des Planempfängers über.

    3. Wege, Brücken usw.
    Brücken und Durchlässe dürfen von den alten Eigentümern erst entfernt werden, wenn sie entbehrlich geworden sind.
    Auf den im öffentlichen Eigentum stehenden Wegen ist das Wenden mit Wirtschaftsgeräten nicht zulässig.

    4. Zäune, Schuppen, Pumpen, Unrat usw.
    Das Umsetzen von Zäunen, Schuppen oder Weidepumpen sowie die vollständige, ordnungsgemäße Beseitigung von Unrat einschließlich ausrangierter Maschinen oder Maschinenteile müssen die Alteigen-tümer grundsätzlich selbst auf eigene Kosten bis zum 01.01.2017 vornehmen.

    5. Mieten, Silos usw.
    Mieten, Silos usw. müssen bis zum 01.04.2017 beseitigt werden. Bei Nichtbeachtung kann der Planemp-fänger sie auf Kosten und Gefahr des bisherigen Bewirtschafters beseitigen lassen. Die Lagerung von Zuckerrüben und Kartoffeln muß der Planempfänger dulden, sofern sie auf  Vorgewenden an befestigten Wegen bis zum Abruf durch die Verarbeiter gelagert werden.

    6. Durchlässe, Gräben, Überfahrten usw.
    Die Zuwegung zu den neuen Grundstücken über Wegeseitengräben durch Durchlässe usw. hat der Planempfänger vorzunehmen. Die Aufwendungen werden gegen Kostennachweis vom Unternehmensträger erstattet. Die Abmessungen, Lage und Anzahl der Durchlässe oder sonstige Überbrückungen in den Zuwegungen bestimmt das ArL Lüneburg -Geschäftsstelle Verden- im Benehmen mit dem Unternehmensträger, dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und dem zukünftigen Eigentümer. Die Durchlässe oder sonstige Überbrückungen sind von den Empfängern der beteiligten Abfindungsgrundstücke zu unterhalten. Hierzu gehört auch, dass sie offen gehalten werden.

    7. Düngerzustand, Brachliegende Flächen, Klee und Zwischenfrüchte
    Ein Ausgleich für den neuesten Düngerzustand findet nicht statt. Das Ergebnis der letzten Bodenuntersuchung auf Grundnährstoffe händigt der bisherige Bewirtschafter dem Planempfänger spätestens zum 01.01.2017 aus.
    Brachliegende Flächen, die im Zuge dieser Besitzeinweisung ihren Besitzer wechseln, sind vom bisherigen Besitzer auf eigene Kosten einschließlich einer ggf. erforderlichen Kalkdüngung so herzurichten, dass der Planempfänger die Fläche ohne zusätzlichen Aufwand bestellen kann. Die mit Klee, Luzerne und dergleichen bestandenen Flächen gehen ohne Entschädigung auf den Planempfänger über.

    8. Pachtverhältnisse
    Bestehende Pachtverhältnisse werden durch die Flurbereinigung nicht aufgehoben, doch geht der Pachtanspruch des Pächters von dem alten Eigentum des Verpächters auf dessen Abfindung über (§ 68 FlurbG). Auf dieser Grundlage sind die Pachtverhältnisse zwischen dem Pächter und dem Verpächter zu regeln.
    Einigen sich die Parteien nicht, so entscheidet auf Antrag das ArL Lüneburg -Geschäftsstelle Verden-. Hierbei gelten die §§ 70 und 71 FlurbG sinngemäß, d.h. die laut Gesetz vom Zeitpunkt der Ausführungsanordnung abhängigen Fristen sind auch anwendbar auf den Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung:

    § 70 FlurbG
    Abs. 1 Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen.
    Abs. 2 Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei Erlass der Ausführungsanordnung laufenden oder des darauffolgenden Pachtjahres aufzulösen.
    Abs. 3 Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Vertragsseiten eine abweichende Regelung getroffen haben.

    § 71 FlurbG
    Über die Leistungen nach § 69 FlurbG, den Ausgleich nach § 70 Abs. 1 und die Auflösung des Pachtverhältnisses nach § 70 Abs. 2 entscheidet die Flurbereinigungsbehörde. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag; im Falle des § 70 Abs. 2 ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach Erlass der Ausführungsanordnung bei der Flurbereinigungsbehörde zu stellen.

    9. Nachbarrechtliche Bestimmungen
    Für Rechtsverhältnisse an den Grenzen und nachbarrechtliche Beschränkungen gelten die Bestimmungen des Nds. Nachbarrechtsgesetzes und der Nds. Bauordnung, soweit nicht in anderen Gesetzen, Verordnungen und Satzungen abweichende Regelungen enthalten sind.
    Für landwirtschaftliche Grundstücke wird festgelegt, dass alle beweideten Grundstücke von den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten unter sinngemäßer Anwendung der §§ 27 ff des Nds. Nachbarrechtsgesetzes einzufrieden sind.

    10. Grenz- und Vermessungsmale
    Grenz- und Vermessungsmale (Grenzsteine, Kunststoffmarken, Rohre und dergl.) dürfen bei allen auszuführenden Arbeiten durch die Beteiligten nicht entfernt, verändert oder beschädigt werden. Darüber hinaus dürfen nach § 9 des Nds. Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungs- und Grenzmale nicht beeinträchtigt werden. Auf Wunsch des Planempfängers hat der bisherige Eigentümer die alten Grenzmale zu kennzeichnen, um Schäden an landwirtschaftlichen Geräten zu vermeiden.
    Die durch Holzpflöcke gekennzeichneten Grenzpunkte dürfen bei allen auszuführenden Arbeiten durch die Beteiligten nicht entfernt, verändert oder beschädigt werden.

    11. Erhaltung von Dauergünland    
    Der Dauergrünlandstatus ist an die konkrete Fläche und nicht an den Betrieb gebunden. Die Flurbereini-gungsbehörde hat die Flächen mit Dauergrünlandstatus bei der Abfindungsgestaltung entsprechend zu berücksichtigen.

    Wenn ein Teilnehmer eine Fläche mit Dauergrünlandstatus abgibt und eine Abfindungsfläche ohne Dauergrünlandstatus zugeteilt bekommt, verbleibt der Dauergrünlandstatus auf der abgegebenen Fläche und der neue Bewirtschafter übernimmt die Verpflichtung. Der neue Bewirtschafter darf auch Kleinerzeuger oder Öko-Betrieb sein. Es ist keine Genehmigung durch die Landwirschaftskammer (LWK) notwendig. Die LWK prüft in Folgejahren, ob die Fläche weiterhin als Grünland genutzt wird.    

    Sofern Flächen mit Dauergrünlandstatus getauscht werden und beide Tauschflächen mindestens die bisherige Größe behalten, ist ebenfalls keine Genehmigung der LWK notwendig, weil keine Umwandlung erfolgt.    
     
    Eine Genehmigung ist immer dann notwendig, wenn der Status verändert werden soll. Genehmigungen sind von der LWK in enger Abstimmung mit der zuständigen Flurbereinigungsbehörde zu erteilen. Aus einer Vereinbarung mit der Flurbereinigungsbehörde, die einen solchen Statuswechsel zum Ziel hat, muss die beabsichtigte Vorgehensweise in Bezug auf die Behandlung der Fläche hervorgehen, die eine Sicherung des Dauergünlandes (z.B. an anderer Stelle) gewährleistet. Die prämienrechtlichen Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland sind zu berücksichtigen.    

    Bei weitergehenden Fragen wird den Bewirtschaftern empfohlen, sich mit ihrer Bewilligungsstelle in Verbindung zu setzen.

    12. Entscheidung in Zweifelsfällen
    In allen sich aus den Überleitungsbestimmungen ergebenden Zweifelsfällen entscheidet das ArL Lüneburg -Geschäftsstelle Verden- mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft.

    13. Erzwingung von Handlungen oder Unterlassungen
    Für die Erzwingung der Anordnungen der Überleitungsbestimmungen gelten die Vorschriften des § 137 FlurbG. Insbesondere können Handlungen, die nach den Überleitungsbestimmungen auszuführen sind, bei Unterlassung auf Kosten des Verpflichteten durch einen anderen vorgenommen werden. Werden Handlungen, die nach den Überleitungsbestimmungen zu unterlassen sind, trotzdem vorgenommen, so kann das ArL Lüneburg -Geschäftsstelle Verden- ein Zwangsgeld bis zu 1.000,00 € festsetzen.

    Verden, 25.05.2016

    Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg
    Geschäftsstelle Verden
    im Auftrag
    L.S. gez. Reinke

     

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