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    21.09.2016: Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen

    Bekanntmachung

    Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen
    52. Änderung des Flächennutzungsplanes (SO Großflächiger Einzelhandel Inseler Straße/Marktstraße)
    Vorhabenbezogener Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 78 „SO Großflächiger Einzelhandel Inseler Straße/Marktstraße"

    - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

    Der Verwaltungsausschuss der Stadt Schneverdingen hat in seiner Sitzung am 12.09.2016 die Aufstellung der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes (SO Großflächiger Einzelhandel Inseler Straße/Marktstraße) und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 78 „SO Großflächiger Einzelhandel Inseler Straße/Marktstraße) beschlossen.

    Die Beschlüsse gebe ich gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt und weise gleichzeitig darauf hin, dass inzwischen Planentwürfe für die vorgenannten Bauleitplanverfahren mit Begründung und Umweltbericht erarbeitet wurden, zu dem die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung erhält. Hierzu und für Informationen über Inhalt, allgemeine Ziele und Zwecke sowie voraussichtliche Auswirkungen der Planungen werden die Entwürfe mit Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom

    23. September 2016 bis einschließlich 28. Oktober 2016
    im Rathaus der Stadt Schneverdingen,
    Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen,
    Bauamt, Zimmer 109

    während der Dienststunden von

    montags bis freitags 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
    montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
    donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

    zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt und auf Wunsch erläutert.

    Folgende umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen sind in Bezug auf die o.g. Bauleitplanungen verfügbar:

    • Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG und § 5 NUVPG zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 78, Planungsgruppe Landespflege, Hannover, Juni 2016. Im Zuge dieser Einzelfallprüfung wurde festgestellt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat und keine UVP-Pflicht gegeben ist. Es wurde festgestellt, dass Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG nicht zu erwarten sind.
       
    • Umweltbericht zur 52. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 78 als eigenständiger Teil der jeweiligen Begründung: Es wurde eine Bestandsaufnahme und Bewertung der Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser, Luft und Klima, Landschaftsbild sowie Kultur- und Sachgüter durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass das Plangebiet keine erhöhte potenzielle Bedeutung für die Avifauna hat. Auswirkungen auf bedeutsame Fledermausvorkommen, die artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG begründen könnten, sind nicht zu erwarten. Das Vorkommen anderer, streng geschützter Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ist von vornherein unwahrscheinlich. Das Vorkommen weiterer Wirbeltiergruppen ist aufgrund der Habitatausstattung nicht zu erwarten. Insgesamt ist die potentielle Wertigkeit des Plangebietes für die Fauna als gering einzuschätzen. Unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (Baufeldfreiräumung außerhalb der Vogelbrutzeit) werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht berührt.
      Im Umweltbericht wird festgestellt, dass durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 78 kein Kompensationserfordernis hervorgerufen wird, da zum einen die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren (gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB) und zum anderen die Festsetzungen zum Erhalt und zur Neupflanzung gegenüber dem Ursprungsplan eine erhebliche Besserstellung bewirken.
       
    • Schalltechnisches Gutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 78, Bonk-Maire-Hoppmann GbR, 14.06.2016:
      Die durch die geplante Einzelhandelsnutzung zu erwartenden Geräuschemissionen im Bereich der angrenzenden schutzwürdigen Wohnbauflächen wurden ermittelt und beurteilt. Im Ergebnis wird laut o.g. Gutachten die Errichtung einer Lärmschutzwand in einer Höhe von 2 m und einer Länge von ca. 13 m im Bereich einer räumlich festzusetzenden Ladezone, der höchstzulässige Schallleistungspegel einer Kühlanlage sowie der Pflasterfugenabstand im Bereich von Stellplätzen empfohlen. Eine Überschreitung der zulässigen Lärmpegel ist somit laut Immissionsprognose weder am Tag noch in der Nacht zu erwarten.
       
    • Baugrunduntersuchung, Geologisches Büro R. Hempel, 2014:
      Neben der Frage der Tragfähigkeit des Untergrundes wurde auch die Bodenbeschaffenheit mit Blick auf eine mögliche Oberflächenwasserableitung untersucht. Auf dieser Grundlage wurde ein Entwässerungskonzept für das Oberflächenwasser angefertigt.

    Ziel der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 78 ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Vergrößerung der Verkaufsflächen eines bestehenden Verbrauchermarktes in der Marktstraße 10 zu schaffen. Hierzu sollen die Betriebsflächen des Verbrauchermarktes im Flächennutzungsplan als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ dargestellt werden.

    Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 78 sollen Teilbereiche des Bebauungsplanes Nr. 36 aufgehoben und ebenfalls als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden. Das Sondergebiet dient der Unterbringung von großflächigem Einzelhandel zur verbrauchernahen Grundversorgung der Bevölkerung mit einem Warenangebot für den überwiegend periodischen Bedarf.

    Die Vergrößerung des bestehenden Verbrauchermarktes soll  durch den Neubau eines Marktgebäudes erfolgen. Mit dem Neubau sind gleichzeitig die Neuordnung der Stellplatzanlagen sowie die Anlage eines Regenrückhalte- und Versickerungsbeckens beabsichtigt. Zur östlichen Eingrünung des Betriebsgeländes ist die Anlage einer durchgängigen Heckenpflanzung mit mehreren Wuchshorizonten vorgesehen. Für den zum Ahornweg gelegenen Gehölzbestand sind nach fachlicher Begutachtung eine ergänzende Unterpflanzung mit Sträuchern und Heistern sowie die Anlage einer abschirmenden und im Winter belaubten Sichtschutzhecke vorgesehen. Ergänzend hierzu sollen Geländemodellierungen für einen weiteren Sichtschutz vorgenommen werden.   

    Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 78 wird gem. § 12 BauGB eine konkrete Standortkonzeption festgesetzt, die vom Vorhabenträger in Form eines Vorhaben- und Erschließungsplanes vorgelegt und mit der Stadt Schneverdingen abgestimmt wurde.

    Die räumlichen Geltungsbereiche der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 78 „SO großflächiger Einzelhandel Inseler Straße/Marktstraße“ ergeben sich aus dem nachstehenden Lageplan-Ausschnitt (Kartengrundlage: Verkleinerung der Topografischen Karte, vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: LGLN Verden, Katasteramt Soltau), ist schwarz umrandet und wird wie folgt begrenzt: im Süden von der Marktstraße, im Westen von der Inseler Straße, im Norden durch den Ahornweg und im Osten durch eine öffentliche Grünfläche mit Fußweg.    

    Diese Bekanntmachung finden Sie auch im Internet unter der Internetadresse www.schneverdingen.de/Bekanntmachungen

    Schneverdingen, 20.09.2016

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    In Vertretung
    L. S. gez. Mark Söhnholz

     

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