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    08.11.2016: Bekanntmachung der Entschädigungssatzung

    Der Rat der Stadt Schneverdingen hat in seiner Sitzung am 07.11.2016 die Neufassung der Entschädigungssatzung der Stadt Schneverdingen beschlossen.

    Die Satzung wird nachfolgend bekannt gemacht:


    Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung
    für Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige der
    Stadt Schneverdingen (Entschädigungssatzung)

    Aufgrund der §§ 10, 44, 55 und 58 NKomVG hat der Rat der Stadt Schneverdingen in seiner Sitzung am 07.11.2016 die folgende Satzung beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis
    § 1 Aufwandsentschädigung
    § 2 Reisekosten
    § 3 Verdienstausfall- und Pauschalentschädigung
    § 4 Entschädigungen für Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher
    § 5 Entschädigungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
    § 6 Entschädigung für sonstige ehrenamtlich Tätige
    § 7 Anspruchszeitraum und Auszahlungszeitpunkt für Aufwandsentschädigungen
    § 8 Inkrafttreten

    § 1
    Aufwandsentschädigung

    (1) Die Mitglieder des Rates erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Sie wird als Ersatz für notwendige Auslagen, mit Ausnahme der Fahrtkosten und des Verdienstausfalles gewährt.

    Als Aufwandsentschädigung wird gezahlt:

    a) ein Pauschalbetrag von monatlich 60,00 EUR

        zusätzlich

    b) ein Sitzungsgeld in Höhe von 33,00 EUR
    für die Teilnahme an einer Sitzung
    - des Rates,
    - des Verwaltungsausschusses,
    - der Ausschüsse,
    - der durch Ratsbeschluss gebildeten Arbeitskreise, Kommissionen, Kuratorien und Beiräte,
    - der Fraktionen und Gruppen zur Vorbereitung von Ratssitzungen,
    - der Gesellschafterversammlungen der Stadt GmbH und Stadtwerke Schneverdingen-Neuenkirchen GmbH
    - des Betriebsausschusses des Eigenbetriebes Schneverdingen Touristik

    Der Verwaltungsausschuss kann Ausnahmen zulassen.

    Für die Leitung einer Ratssitzung wird ein doppeltes Sitzungsgeld gezahlt; dies gilt nicht für die temporäre Übernahme der Sitzungsleitung.

    Für jedes Kalenderjahr können je Ratsmitglied maximal 12 Fraktions- oder Gruppensitzungen abgerechnet werden. Dieses Kontingent erhöht sich für jede Ratssitzung um eine zusätzliche Sitzung. Der Verwaltungsausschuss kann Ausnahmen zulassen.

    Finden an einem Tag mehrere Sitzungen, gleich welcher Art, statt, werden nicht mehr als 2 Sitzungsgelder gezahlt. Anspruch auf Sitzungsgeld besteht nur bei Anwesenheit von länger als 30 Minuten. Dies gilt nicht, wenn die Sitzung bereits vor Ablauf von 30 Minuten geschlossen wurde. Ratsmitglieder, die aufgrund der Sitzungsteilnahme besondere Vorkehrungen für die Kinderbetreuung treffen müssen und denen dadurch glaubhaft gemacht Aufwendungen entstehen, erhalten ein um 17,00 EUR erhöhtes Sitzungsgeld. Der Verwaltungsausschuss kann Ausnahmen zulassen.

    Im Vertretungsfall wird das Sitzungsgeld der Vertreterin oder dem Vertreter gewährt. Tritt der Vertretungsfall erst während der Sitzung ein, wird das Sitzungsgeld an das zu Beginn der Sitzung anwesende Ausschussmitglied gezahlt.

    (2) Neben den Leistungen nach Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. b) werden folgende monatliche Aufwandsentschädigungen gewährt:

    a) stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister für den Fall von drei gleichberechtigten Ämtern: 215,00 EUR

    b) stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister für den Fall von drei Ämtern in Rangfolge:

    - erste stellvertretende Bürgermeisterin oder ersten stellvertretenden Bürgermeister 237,00 EUR

    - zweite stellvertretende Bürgermeisterin oder zweiten stellvertretenden Bürgermeister 215,00 EUR

    - dritte stellvertretende Bürgermeisterin oder dritten stellvertretenden Bürgermeister 193,00 EUR

    c) übrigen Mitglieder des Verwaltungsausschusses 77,00 EUR

    d) Fraktions- oder Gruppenvorsitzende(n)
    - bei einer Fraktion oder Gruppe unter 6 Mitgliedern 160,00 EUR
    - bei einer Fraktion oder Gruppe ab 6 Mitgliedern 209,00 EUR

    Soweit ein(e) Gruppenvorsitzende(r) zugleich einer Fraktion angehört, erhält der oder die Fraktionsvorsitzende der betreffenden Fraktion keine Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 2 Buchst. d.

    Vereinigt ein Ratsmitglied mehrere der in Abs. 2 Buchst. a) bis Buchst. d) aufgeführten Funktionen auf sich, so erhält es nur die jeweils höchste Aufwandsentschädigung.

    Übt ein Ratsmitglied seine unter Abs. 2 Buchst. a) bis Buchst. d) genannte Funktion ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als zwei Monate nicht aus, geht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung mit Beginn des darauffolgenden Monats auf die Vertreterin und den Vertreter über; Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Zahlung an die Vertreterin oder den Vertretern endet mit Ablauf des Monats, in dem die Vertretene oder der Vertretene die Tätigkeit wieder aufgenommen hat.

    (3) Mitglieder der Ausschüsse und der durch Ratsbeschluss gebildeten Arbeitskreise, Kommissionen, Kuratorien und Beiräte, die nicht Mitglieder des Rates und nicht Bedienstete der Stadt sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld. Es beträgt je Sitzung 33,00 EUR. Daneben werden Reisekosten nach § 2 und Verdienstausfallentschädigung nach § 3 gewährt.

    § 2
    Reisekosten

    (1) Neben der Aufwandsentschädigung werden für jeden Monat folgende Fahrtkostenpauschalen gewährt:

    a) an die stv. Bürgermeisterin oder den stv. Bürgermeister    40,00 EUR

    b) darüber hinaus erhalten alle Ratsmitglieder für die Teilnahme an einer Sitzung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. b pauschalierte Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR/km für den Hin- und Rückweg; unabhängig vom tatsächlichen Sitzungsort ist die Wegstrecke zwischen Hauptwohnsitz und dem Rathaus der Stadt Schneverdingen zugrunde zu legen. Die Berechnung erfolgt analog der Wegstreckenentschädigung des Bundesreisekostengesetzes.

    c) die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse und der durch Ratsbeschluss gebildeten Arbeitskreise, Kommissionen, Kuratorien und Beiräte erhalten Fahrtkosten-erstattung unter Anwendung des Bundesreisekostengesetzes. Bei Benutzung eines PKW wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 EUR/km gezahlt.

    (2) Für Dienstreisen nach Orten außerhalb des Stadtgebietes erhalten die Ratsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse und der durch Ratsbeschluss gebildeten Arbeitskreise, Kommissionen, Kuratorien und Beiräte, die nicht dem Rat angehören und nicht Bedienstete der Stadt sind, Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz.

    (3) Dienstreisen nach Abs. 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsausschusses, in Eilfällen der Zustimmung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Über die Eilfallentscheidung ist der Verwaltungsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

    § 3
    Verdienstausfall- und Pauschalentschädigung

    (1) Ratsmitglieder und die nicht dem Rat angehörenden Mitglieder der Ausschüsse und der durch Ratsbeschluss gebildeten Arbeitskreise, Kommissionen, Kuratorien und Beiräte haben bei Teilnahme an Sitzungen im Sinne § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Entschädigung. Diese werden neben den Leistungen nach den §§ 1 und 2 gewährt.

    (2) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verdienstausfalles, soweit kein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes besteht. Der Ersatz wird in Höhe des nachweislich ausgefallenen Arbeitsentgeltes einschließlich der darauf entfallenden Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, höchstens jedoch 28,00 EUR je Sitzungsstunde und 224,00 EUR je Tag. Gleiches gilt auch für die Erstattung von Verdienstausfall anlässlich der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen von § 54 Abs. 2 NKomVG.

    (3) Selbständig Tätige haben Anspruch auf Ersatz des glaubhaft gemachten Einnahmeausfalls nach Maßgabe der in Abs. 2 genannten Höchstbeträge.

    (4) Entsteht aufgrund der Sitzungsteilnahme im beruflichen Bereich ein Nachteil, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann und können keine Ansprüche nach Abs. 2 oder 3 geltend gemacht werden, wird je Sitzungsstunde ein Pauschalstundensatz von 17,00 EUR, höchstens jedoch 136,00 EUR je Tag, gewährt.

    (5) Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend machen kann, hat Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe des durchschnittlich gezahlten Ersatzes des Verdienstausfalls gemäß Abs. 2. Kann für das dem Entschädigungszeitpunkt vorangegangene Vierteljahr keine durchschnittliche Verdienstausfallentschädigung festgestellt werden, werden die in Abs. 4 genannten Beträge gezahlt.

    (6) Die Entschädigungen nach den Absätzen 2 bis 5 werden für jede angefangene Sitzungsstunde gewährt. Jedoch nur für die Zeit, die nach Abs. 2 innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, nach den Abs. 3 und 4 innerhalb der allgemeinen Büro- und Geschäftszeiten und nach Abs. 5 zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr liegen. Für den unmittelbar mit der Aufnahme der eigentlichen Mandatstätigkeit verbundenen Zeitaufwand (z. B. Wegezeit) kann ein Zeitzuschlag gewährt werden. Dieser beträgt jeweils bis zu 45 Minuten vor und nach der Sitzung.

    § 4
    Entschädigung für Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

    (1) Die Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher erhalten für ihre Tätigkeit im Ehren-beamtenverhältnis eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt monatlich in den Ortschaften:

    - Heber    198,00 EUR
    - Insel    198,00 EUR
    - Langeloh 198,00 EUR
    - Lünzen 198,00 EUR
    - Ehrhorn 149,00 EUR
    - Schülern 149,00 EUR
    - Wesseloh 149,00 EUR
    - Großenwede 132,00 EUR
    - Wintermoor 132,00 EUR
    - Zahrensen 132,00 EUR

    (2) Die Ortsvorsteherinnen oder Ortvorsteher erhalten für ihre angeordnete Teilnahme an den Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses und der Ratsausschüsse neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 ein Sitzungsgeld in Höhe von 33,00 EUR und Reisekosten nach § 2 Abs. 1 Buchst. c).

    (3) Die Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher erhalten bei angeordneten oder genehmigten Dienstreisen nach Orten außerhalb des Stadtgebietes Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz.

    (4) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird um 50 % gekürzt, wenn eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher ununterbrochen länger als 3 Monate verhindert ist, die Funktion wahrzunehmen.

    § 5
    Entschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr

    (1) Für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Schneverdingen werden folgende Entschädigungen gezahlt:

    Aufwandsentschädigung für die oder den

    a) Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister 231,00 EUR

    b) stv. Stadtbrandmeisterin oder stv. Stadtbrandmeister    116,00 EUR

    c) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister in Schneverdingen 132,00 EUR

    d) stv. Ortsbrandmeisterin oder stv. Ortsbrandmeister in Schneverdingen    66,00 EUR

    e) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister der Ortswehren Ehrhorn/Wintermoor, Großenwede, Heber, Insel, Langeloh, Lünzen, Schülern, Wesseloh und Zahrensen 81,00 EUR

    f) stv. Ortsbrandmeisterin oder stv. Ortsbrandmeister in den unter e) genannten Ortschaften 41,00 EUR

    g) Zeugwartin oder Zeugwart der Freiwilligen Feuerwehr Schneverdingen 50,00 EUR

    h) Funk- und Atemschutz-Gerätewartin oder -Gerätewart der Freiwilligen Feuerwehr Schneverdingen    50,00 EUR

    i) Gerätewartinnen oder Gerätewarte der Stützpunktwehren 50,00 EUR

    j) Gerätewartinnen oder Gerätewarte der Wehren mit Grundausstattung 39,00 EUR

    Mit dieser Zahlung sind alle Aufwendungen, die aus der Tätigkeit erwachsen, abgegolten - mit Ausnahme der Regelungen in den Absätzen 4 und 5.

    (2) Ist die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister, die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister oder deren Vertreterin oder Vertreter ununterbrochen länger als 3 Monate verhindert, die Funktion wahrzunehmen, wird die Aufwandsentschädigung um 50 % gekürzt. Wer die Funktion der oder des Verhinderten wahrnimmt, erhält nach Ablauf der genannten Frist 75 % der Aufwandsentschädigung. Die sonst nach Abs. 1 zustehende Aufwandsentschädigung wird angerechnet.

    (3) Ist eine Geräte- oder Zeugwartin oder ein Geräte- oder Zeugwart ununterbrochen länger als 3 Monate verhindert die Funktion wahrzunehmen, fällt die Aufwandsentschädigung weg.

    (4) Bei Dienstreisen nach Orten außerhalb des Kreisgebietes, die von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister genehmigt sind, erhalten die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz.

    (5) Die Stadt ersetzt den in Abs. 1 nicht aufgeführten Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr auf Nachweis den Verdienstausfall (Brutto einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung)

    a) bei einem Einsatz,
    b) einer angeordneten Übung oder
    c) bei einer rechtzeitig vorher genehmigten Teilnahme an einem Lehrgang

    und zwar höchstens 28,00 EUR je Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem Durchschnitt der letzten 3 Monate; höchstens jedoch 8 Stunden je Arbeitstag.

    (6) Den in Abs. 1 aufgeführten Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr wird in Fällen außergewöhnlicher Belastung und bei Einsätzen, angeordneten Übungen und Lehr-gängen neben der Aufwandsentschädigung der nachgewiesene Verdienstausfall entsprechend der Regelung nach Abs. 5 ersetzt.

    § 6
    Entschädigung für sonstige ehrenamtlich Tätige

    (1) Die ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 330,00 EUR. Daneben werden bei Dienstreisen außerhalb des Kernortes Schneverdingen Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz gewährt. Wird dabei der eigene PKW benutzt, beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,30 EUR/km.

    (2) Die ehrenamtlich tätige Archivarin oder der ehrenamtlich tätige Archivar erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 330,00 EUR. Daneben werden bei Dienstreisen außerhalb des Kernortes Schneverdingen Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz gewährt. Wird dabei der eigene Pkw benutzt, beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,30 EUR/km.

    (3) Die sonstigen für die Stadt Schneverdingen ehrenamtlich Tätigen erhalten für Dienstreisen nach Orten außerhalb des Stadtgebietes

    a) Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz
    b) Verdienstausfallentschädigung nach § 3.

    § 7
    Anspruchszeitraum und Auszahlungszeitpunkt für Aufwandsentschädigungen

    (1) Eine Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und die Pauschalen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. b) werden gewährt vom ersten Tage des Monats an, in dem das Amt wirksam übertragen wurde, und fällt weg vom ersten Tage des Monats nach Beendigung der Amtszeit.

    (2) Die pauschalen Leistungen und Sitzungsgelder werden jeweils monatlich spätestens bis zum Letzten des Folgemonats gezahlt.

    § 8
    Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

    Mit demselben Zeitpunkt tritt die Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige der Stadt Schneverdingen (Aufwandsentschädigungssatzung) vom 01.01.2003 außer Kraft.

    Schneverdingen, 08.11.2016

    gez. Meike Moog-Steffens (L.S.)
    Bürgermeisterin

     

     

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