Rathaus Rathaus

    Archiv

    01.12.2016: Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen

    Bekanntmachung

    Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen

    52. Änderung des Flächennutzungsplanes
    (SO Großflächiger Einzelhandel Inseler Straße/Marktstraße)
    Vorhabenbezogener Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 78
    „SO Großflächiger Einzelhandel Inseler Straße/Marktstraße“
    Öffentliche Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

    Der Verwaltungsausschuss der Stadt Schneverdingen hat in seiner Sitzung am 28.11.2016 die öffentliche Auslegung der Entwürfe der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes (SO Großflächiger Einzelhandel Inseler Straße/Marktstraße) und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 78 „Großflächiger Einzelhandel Inseler Straße/Marktstraße “ einschließlich jeweiliger Begründung und Umweltbericht beschlossen. 

    Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit bekanntgemacht, dass die o. g. Planentwürfe mit jeweiliger Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom 

    9. Dezember 2016 bis einschließlich 9. Januar 2017
    im Rathaus der Stadt Schneverdingen,
    Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen,
    Bauamt, Raum 109

    öffentlich ausliegen.

    Innerhalb der Auslegungsfrist können während der Dienststunden

    von montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 
    von montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und 
    donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr 

    die Planentwürfe mit  jeweiliger Begründung und Umweltbericht von jedermann eingesehen und auf Wunsch erläutert werden.

    Folgende umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen sind in Bezug auf die o.g. Bauleitplanungen verfügbar:

    • Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG und § 5 NUVPG zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 78, Planungsgruppe Landespflege, Hannover, Juni 2016. Im Zuge dieser Einzelfallprüfung wurde festgestellt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat und keine UVP-Pflicht gegeben ist. Es wurde festgestellt, dass Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG nicht zu erwarten sind.
       
    • Umweltbericht zur 52. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 78 als eigenständiger Teil der jeweiligen Begründung: 
      Es wurde eine Bestandsaufnahme und Bewertung der Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser, Luft und Klima, Landschaftsbild sowie Kultur- und Sachgüter durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass das Plangebiet keine erhöhte potenzielle Bedeutung für die Avifauna hat. Auswirkungen auf bedeutsame Fledermausvorkommen, die artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG begründen könnten, sind nicht zu erwarten. Das Vorkommen anderer, streng geschützter Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ist von vornherein unwahrscheinlich. Das Vorkommen weiterer Wirbeltiergruppen ist aufgrund der Habitatausstattung nicht zu erwarten. Insgesamt ist die potentielle Wertigkeit des Plangebietes für die Fauna als gering einzuschätzen. Unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (Baufeldfreiräumung außerhalb der Vogelbrutzeit) werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht berührt.
       
    • Im Umweltbericht wird festgestellt, dass durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 78 kein Kompensationserfordernis hervorgerufen wird, da zum einen die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren (gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB) und zum anderen die Festsetzungen zum Erhalt und zur Neupflanzung gegenüber dem Ursprungsplan eine erhebliche Besserstellung bewirken.
       
    • Schalltechnisches Gutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 78, Bonk-Maire-Hoppmann GbR, 14.06.2016:
      Die durch die geplante Einzelhandelsnutzung zu erwartenden Geräuschemissionen im Bereich der angrenzenden schutzwürdigen Wohnbauflächen wurden ermittelt und beurteilt. Im Ergebnis wird laut o.g. Gutachten die Errichtung einer Lärmschutzwand in einer Höhe von 2 m und einer Länge von ca. 13 m im Bereich einer räumlich festzusetzenden Ladezone, der höchstzulässige Schallleistungspegel einer Kühlanlage sowie der Pflasterfugenabstand im Bereich von Stellplätzen empfohlen. Eine Überschreitung der zulässigen Lärmpegel ist somit laut Immissionsprognose weder am Tag noch in der Nacht zu erwarten.
      Baugrunduntersuchung, Geologisches Büro R. Hempel, 2014:
      Neben der Frage der Tragfähigkeit des Untergrundes wurde auch die Bodenbeschaffenheit mit Blick auf eine mögliche Oberflächenwasserableitung untersucht. Auf dieser Grundlage wurde ein Entwässerungskonzept für das Oberflächenwasser angefertigt.

     
    Ziel der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 78 ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Vergrößerung der Verkaufsflächen eines bestehenden Verbrauchermarktes in der Marktstraße 10 zu schaffen. Hierzu sollen die Betriebsflächen des Verbrauchermarktes im Flächennutzungsplan als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ dargestellt werden.

    Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 78 sollen Teilbereiche des Bebauungsplanes Nr. 36 aufgehoben und ebenfalls als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden. Das Sondergebiet dient der Unterbringung von großflächigem Einzelhandel zur verbrauchernahen Grundversorgung der Bevölkerung mit einem Warenangebot für den überwiegend periodischen Bedarf. 

    Die Vergrößerung des bestehenden Verbrauchermarktes soll durch den Neubau eines Marktgebäudes erfolgen. Mit dem Neubau sind gleichzeitig die Neuordnung der Stellplatzanlagen sowie die Anlage eines Regenrückhalte- und Versickerungsbeckens beabsichtigt. Zur östlichen Eingrünung des Betriebsgeländes ist die Anlage einer durchgängigen Heckenpflanzung vorgesehen. Für den zum Ahornweg gelegenen Gehölzbestand sind nach fachlicher Begutachtung eine ergänzende Unterpflanzung mit Sträuchern und Heistern sowie die Anlage einer abschirmenden und im Winter belaubten Sichtschutzhecke vorgesehen. Ergänzend hierzu sollen Geländemodellierungen für einen weiteren Sichtschutz vorgenommen werden.   

    Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 78 wird gem. § 12 BauGB eine konkrete Standortkonzeption festgesetzt, die vom Vorhabenträger in Form eines Vorhaben- und Erschließungsplanes vorgelegt und mit der Stadt Schneverdingen abgestimmt wurde. 

    Anregungen und Bedenken können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Schneverdingen vorgebracht werden. 
    Ich weise darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber geltend hätten gemacht werden können.

    Es wird darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit im Sinne § 3 Abs. 1 BauGB sind.

    Die räumlichen Geltungsbereiche der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 78 „SO großflächiger Einzelhandel Inseler Straße/Marktstraße“ ergeben sich aus dem nachstehenden Lageplan-Ausschnitt (Kartengrundlage: Verkleinerung der Topografischen Karte, vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: LGLN Verden, Katasteramt Soltau), ist schwarz umrandet und wird wie folgt begrenzt: im Süden von der Marktstraße, im Westen von der Inseler Straße, im Norden durch den Ahornweg und im Osten durch eine öffentliche Grünfläche mit Fußweg.    

    Diese Bekanntmachung finden Sie auch im Internet unter der Internetadresse www.schneverdingen.de/Bekanntmachungen.

    Schneverdingen, 30.11.2016

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. Meike Moog-Steffens (L. S.)

     

    Kontakt