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    20.06.2017: Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen

    Bekanntmachung

    Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen
    Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 81 „Am Dorfteich“

     

    Der Rat der Stadt Schneverdingen hat den Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 81 „Am Dorfteich“ in seiner Sitzung am 16.05.2017 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung sowie die Begründung beschlossen.

    Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

    Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 81 „Am Dorfteich“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

    Jedermann kann den Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 81 „Am Dorfteich“ mit Begründung im Rathaus der Stadt Schneverdingen, Raum110, Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen, während der Dienststunden einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

    Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, eine gemäß § 214 Abs. 2 a Verletzung der beachtlichen Mängel im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB sowie Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Schneverdingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

    Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 81 „Am Dorfteich“ eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.

    Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 und 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Schneverdingen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

    Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 81 „Am Dorfteich“ ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplan-Ausschnitt (Kartengrundlage: Verkleinerung der Topografischen Karte, vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: LGLN Verden, Regionaldirektion Sulingen-Verden), ist schwarz umrandet und wird wie folgt begrenzt: Im Norden durch die Straße Am Dorfteich, im Westen durch die Feldstraße, im Süden durch den Ginsterweg und im Osten durch die Blumenstraße.

    Gemäß § 6 a BauGB ist der Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 81 „Am Dorfteich“ mit Begründung im Internet unter der Internetadresse www.schneverdingen.de unter der Rubrik Bauleitplanung/Veröffentlichungen gemäß §§ 6 a und 10 a BauGB eingestellt.

    Schneverdingen, 15.06.2017

     

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin

    Meike Moog-Steffens

     

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