Rathaus Rathaus

    Archiv

    11.08.2017: Bundestagswahl am 24.09.2017 - Wahlbekanntmachung

    Gemeinsame Bekanntmachung

    über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
    und die Erteilung von Wahlscheinen
    für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017


    1. Die Wählerverzeichnisse zur Bundestagswahl werden in der Zeit vom 4. September 2017 bis 8. September 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten:

    • für die Gemeinde Bispingen in Bispingen,
      Rathaus, Borsteler Str. 4/6, Bürgerbüro,
    • für die Stadt Schneverdingen in Schneverdingen,
      Rathaus, Schulstraße 3, Bürgerbüro,
    • für die Stadt Soltau in Soltau,
      City-Service-Center, Am Alten Stadtgraben 3, Bürgerbüro,
    • für die Stadt Munster in Munster,
      Rathaus, Wilhelm-Bockelmann-Str. 32, Bürgerbüro.

    Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

    2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 4. September bis zum 8. September 2017 bei der Gemeindebehörde (siehe Ziffer 1) Einspruch  einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder  durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

    3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 3. September 2017 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

    4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 35 Rotenburg I - Heidekreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

    5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 3. September 2017) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 8. September 2017) versäumt hat,
    b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
    c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22. September 2017, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.

    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

    6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
    - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag
    - und ein Merkblatt für die Briefwahl.
    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.

    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

    Diese Bekanntmachung finden Sie auch im Internet unter den Internetadressen:

    • https://www.schneverdingen.de, Auswahl Stadt & Politik, Bekanntmachungen und
    • https://ris.stadt-soltau.de/bekanntmachungen und
    • https://www.bispingen.de/bekanntmachungen und
    • https://www.munster.de


    Bispingen, 02.08.2017
    Gemeinde Bispingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. Sabine Schlüter L.S.

    Schneverdingen, 02.08.2017
    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. i.V. Mark Söhnholz L.S.

    Soltau, 09.08.2017
    Stadt Soltau
    Der Bürgermeister
    gez. Helge Röbbert L.S.

    Munster, 31.07.2017
    Stadt Munster
    Die Bürgermeisterin
    gez. Fleckenstein L.S.

    Kontakt