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    14.09.2017: Landtagswahl am 15.10.2017 - Wahlbekanntmachung

    Gemeinsame Wahlbekanntmachung

    über die Einsichtnahmefrist in das Wählerverzeichnis und
    die Erteilung von Wahlscheinen
    für die Wahl zum 18. Niedersächsischen Landtag
    am 15. Oktober 2017

    1. Die Wählerverzeichnisse zur Landtagswahl können in der Zeit vom 25. September bis zum 29. September während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden:

    • für die Gemeinde Bispingen in Bispingen,
      Rathaus, Borsteler Str. 4/6, Bürgerbüro,
    • für die Stadt Schneverdingen in Schneverdingen,
      Rathaus, Schulstraße 3, Bürgerbüro,
    • für die Stadt Soltau in Soltau,
      City-Service-Center, Am Alten Stadtgraben 3, Bürgerbüro,
    • für die Stadt Munster in Munster,
      Rathaus, Wilhelm-Bockelmann-Str. 32, Bürgerbüro.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

    Wahlberechtigte Personen haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten in dem genannten Zeitraum zu überprüfen.

    2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist, spätestens am 29. September bis 12:00 Uhr bei der jeweiligen o. g. Gemeinde (Ziffer 1) schriftlich gestellt oder durch Erklärung zur Niederschrift gegeben werden. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

    3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24. September eine Wahlbenachrichtigung.
    Eine Person, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn sie nicht Gefahr laufen will, dass sie ihr Wahlrecht nicht ausüben kann.
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

    4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    4.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
    4.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
    a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,
    b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist,
    c) ihr Wahlrecht im Berichtigungsverfahren von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

    Wahlscheine können nur bis zum 13. Oktober 2017, 13:00 Uhr, bei der Gemeinde schriftlich, mündlich oder elektronisch beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

    In den Fällen der Nr. 4.2, Buchst. a) bis c) können Wahlscheine noch bis zum Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

    Die beantragende Person muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.

    Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

    5. Wahlberechtigte mit Wahlschein können an der Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

    Bei der Briefwahl hat die wählende Person dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist,

    1. ihren Wahlschein,
    2. in einem besonderen verschlossenen Umschlag ihren Stimmzettel

    zu übermitteln. Die Stimmabgabe ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem Kreiswahlleiter eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des zuständigen Kreiswahlleiters abgegeben werden.

    An eine andere als die wahlberechtigte Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen der wahlberechtigten Person nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.

    Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein angegeben.


    Diese Bekanntmachung finden Sie auch im Internet unter den Internetadressen:

    • https://www.schneverdingen.de, Auswahl Stadt & Politik, Bekanntmachungen  und
    • https://ris.stadt-soltau.de/bekanntmachungen und
    • https://www.bispingen.de/bekanntmachungen und
    • https://www.munster.de

     

    Soltau, 14.09.2017
    Stadt Soltau
    Der Bürgermeister
    gez. Helge Röbbert

    Munster, 12.09.2017
    Stadt Munster
    Die Bürgermeisterin
    gez. Christina Fleckenstein

    Bispingen, 29.08.2017
    Gemeinde Bispingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. i. A. Uwe Vielguth

    Schneverdingen, 12.09.2017
    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. Meike Moog-Steffens