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    28.09.2017: Landtagswahl am 15.10.2017 - Wahlbekanntmachung

    Gemeinsame Wahlbekanntmachung

    1. Am Sonntag, dem 15. Oktober 2017, findet in Niedersachsen die

    Wahl zum 18. Niedersächsischen Landtag

    statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

    2. Die Stadt Soltau ist in 13 allgemeine Wahlbezirke,
    die Gemeinde Bispingen ist in 10 allgemeine Wahlbezirke,
    die Stadt Munster ist in 12 allgemeine Wahlbezirke,
    die Stadt Schneverdingen ist in 20 allgemeine Wahlbezirke,
    eingeteilt.

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 04.09.2017 bis 24.09.2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

    3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

    Die Wählerinnen/Wähler haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

    Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

    Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

    a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, ggf. auch ihrer Kurzbezeichnung, bei Bewerberinnen/Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerberin/Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.

    b) Für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, ggf. auch ihre Kurzbezeichnungen, und jeweils die Namen der ersten drei Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

    4. Die Wählerin/Der Wähler gibt die Erststimme in der Weise ab,

    dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/Bewerber sie gelten soll,

    und die Zweitstimme in der Weise,

    dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

    Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

    5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen/Wähler durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes – NLWG).

    6. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    b) durch Briefwahl teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

    7. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 26 Abs. 2 NLWG).

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

    Diese Bekanntmachung finden Sie auch im Internet unter den Internetadressen:

    https://www.schneverdingen.de, Auswahl Stadt & Politik, Bekanntmachungen  und
    https://ris.stadt-soltau.de/bekanntmachungen und
    https://www.bispingen.de/bekanntmachungen und
    https://www.munster.de
     

    Soltau, 14.09.2017
    Stadt Soltau
    Der Bürgermeister
    gez. Helge Röbbert

    Munster, 12.09.2017
    Stadt Munster
    Die Bürgermeisterin
    gez. Christina Fleckenstein

    Bispingen, 29.08.2017
    Gemeinde Bispingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. i. A. Uwe Vielguth

    Schneverdingen, 12.09.2017
    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. Meike Moog-Steffens

     

     

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