Rathaus Rathaus

    Archiv

    14.12.2017: Bekanntmachung der Feuerwehrgebührensatzung

    Der Rat der Stadt Schneverdingen hat am 28.11.2017 die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schneverdingen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) beschlossen.

    Die Satzung wird nachfolgend bekannt gemacht:
     

    Satzung
    über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schneverdingen 

    außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
    (Feuerwehrgebührensatzung)

    Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48), des § 29 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandSchG) in der Fassung vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 297), der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), hat der Rat der Stadt Schneverdingen in seiner Sitzung am 28.11.2017 folgende Satzung beschlossen:

    § 1 
    Allgemeines

    Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben werden Gebühren nach § 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die öffentliche Einrichtung Feuerwehr wird durch die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schneverdingen vom 18.02.1980 festgelegt.

    § 2
    Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

    (1) Nach § 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
    1. Einsätze nach § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind,
    2. andere als in § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen,
    3. freiwillige Einsätze,
    4. die Stellung einer Brandsicherheitswache,
    5. durch Brandmeldeanlagen ausgelöste Einsätze, ohne dass ein Brand vorgelegen hat.

    Zu den freiwilligen Einsätzen nach Nr. 3 gehören insbesondere:
    a) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen,
    b) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc.,
    c) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen,
    d) Einfangen von Tieren,
    e) Auspumpen von Räumen, z. B. Kellern,
    f) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,
    g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen,
    h) Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät in anderen Fällen.
    (2) Soweit für Einsätze nach Abs. 1 Kostenersatz nach § 30 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG zu leisten ist, wird dieser neben der Gebühr erhoben.

    § 3
    Gebührenschuldner

    (1) Die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner bei Leistungen nach § 2 dieser Satzung bestimmt sich nach § 29 Abs. 4 NBrandSchG. Bei Einsätzen, die durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat, bestimmt sich die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner nach § 29 Abs. 5 NBrandSchG.
    (2) Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner.

    § 4
    Gebührentarif und -höhe

    (1) Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
    (2) Bei der Berechnung gilt, sofern nicht feste Beträge festgelegt sind, jede angefangene halbe Stunde erst ab der 5. Minute als halbe Stunde, und volle Stunden gelten erst ab der 35. Minute als volle Stunden. Als Mindestbetrag wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben. Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatz bis zum Einrücken nach Einsatzende.
    (3) Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet.

    § 5
    Entstehen der Gebührenpflicht und -schuld

    (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Gebührenpflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist.
    (2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus.
    (3) Die Stadt Schneverdingen kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise absehen oder sie auf Antrag ganz oder teilweise erlassen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners, aus Billigkeitsgründen oder im öffentlichen Interesse geboten ist.
    (4) Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet, wenn die Freiwillige Feuerwehr Schneverdingen örtliche Vereine bei Veranstaltungen unterstützt. 

    § 6
    Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung

    (1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Be-kanntgabe fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
    (2) Abschläge auf die endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistungserbringung gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen.
    (3) Die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt.

    § 7
    Haftung

    Die Stadt Schneverdingen haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.

    § 8
    Inkrafttreten

    (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
    (2) Am gleichen Tage tritt die bis dahin gültige Satzung der Stadt Schneverdingen über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 07.06.1993 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.

    Schneverdingen, den 05.12.2017

    gez. Meike Moog-Steffens (L.S.)
    Bürgermeisterin
     


    Hinweis nach § 10 Abs. 2 NKomVG:
    Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die im NKomVG enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Verkündung der Satzung verletzt worden sind.

    Schneverdingen, den 05.12.2017

    gez. Meike Moog-Steffens
    Bürgermeisterin
     


    Anlage
    Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben der Stadt Schneverdingen vom 28.11.2017.

    I. Personaleinsatz

    1. je Einsatzkraft 33,05 EUR/Stunde

    II. Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal)

    1. Einsatzleitwagen / Kommandowagen / Werkstattwagen
      (ELW / KdoW / GW) 34,22 EUR/Stunde
    2. Löschgruppenfahrzeug 8 / 10 (LF 8 / 10) 65,69 EUR/Stunde
    3. Löschgruppenfahrzeug 16 / Tanklöschfahrzeug (LF 16 / TLF) 151,53 EUR/Stunde
    4. Gerätewagen / Schlauchwagen (GW / SW) 42,97 EUR/Stunde
    5. Rüstwagen (RW) 67,49 EUR/Stunde
    6. Drehleiter (DLK) 153,36 EUR/Stunde

    III. Verbrauchsmaterialien

    1. Die Kosten für Lösch- und Bindemittel sowie sonstige Verbrauchsmaterialien, einschließlich anfallender Entsorgungs- oder Reinigungskosten, sind in tatsächlich angefallener Höhe bzw. zum jeweiligen Tagespreis zzgl. 10 % Verwaltungsanteil zu erstatten.
    2. Dies gilt auch für Aufwendungen der Stadt Schneverdingen, für die im Gebührenverzeichnis keine Gebühr festgelegt ist.
    Kontakt
    Dokumente & Download
    Web-Tipps