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    10.03.2018: Unternehmensflurbereinigung Heber

    Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Heber
     

    B e k a n n t m a c h u n g

    I.    Aufforderung zur Anmeldung von Rechten in der Unternehmensflurbereinigung Heber, Landkreis Heidekreis gemäß §§ 10, 14, 15 i.V.m. § 87 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I 2008, S. 2794) für die mit Anordnungen vom 21.06.2012 und 12.05.2016 zum Verfahrensgebiet zugezogenen Flächen

    Eine Karte, aus der sich das aktuelle Verfahrensgebiet ergibt, liegt in der Zeit vom


    12. März 2018 bis einschließlich 26.März 2018


    im Rathaus der Stadt Schneverdingen, Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen, Bauamt, Raum 104, während der Dienststunden von

    montags bis freitags          08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    montags bis mittwochs      14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    donnerstags                      14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

    zur Einsichtnahme aus.

    Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung an der Unternehmensflurbereinigung berechtigen könnten, sind innerhalb von drei Monaten bei dem Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg – Geschäftsstelle Verden, Eitzer Straße 34, 27283 Verden/Aller anzumelden. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen (§ 14 Abs. 1 FlurbG).

    Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines Rechtes, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist ( § 14 Abs. 2 und 3 FlurbG).

    Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuches unrichtig geworden sind, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchberichtigung möglichst unverzüglich nachzukommen.

     

    II.    Zeitweilige Einschränkung des Eigentums in der Unternehmensflurbereinigung Heber, Landkreis Heidekreis gemäß § 34 Nrn. 1 bis 3 und § 85 Nrn. 5 und 6 des Flurbereinigungsge-setzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl.I S.546) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I 2008, S. 2794)  für das Gebiet der Unternehmensflurbereinigung Heber

    Bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

    1.    In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

    2.    Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u.ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

    3.    Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

    4.    Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen bis zur Ausführungsanordnung der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde (§85 Nr. 5 FlurbG)

    Sind entgegen den unter Ziffer 1. und 2. genannten Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

    Sind Eingriffe entgegen der unter Ziffer 3. genannten Vorschriften vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

    Sind Holzeinschläge entgegen der unter Ziffer 4. genannten Vorschrift vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

    Eingriffe entgegen den unter Ziffer 2., 3. und 4. genannten Vorschriften stellen gemäß § 154 FlurbG eine Ordnungswidrgkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Verden, 15.02.2018

    Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg
    Geschäftsstelle Verden
    gez. Brumund

     

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