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    24.05.2018: Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung

    Der Rat der Stadt Schneverdingen hat am 17.05.2018 die Neufassung der Satzung der Stadt Schneverdingen über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen.

    Die Satzung wird nachfolgend bekannt gemacht:


    Satzung der Stadt Schneverdingen über Friedhofsgebühren
    (Friedhofsgebührensatzung)

    Aufgrund der §§ 10, 13 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226) und der §§ 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl S. 121) sowie des § 13 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (Nds. BestattG) in der Fassung vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381) hat der Rat der Stadt Schneverdingen in seiner Sitzung am 17.05.2018 folgende Satzung beschlossen:

    § 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren

    (1) Diese Satzung gilt für nachstehende Friedhöfe der Stadt Schneverdingen:

    Alter und Neuer Friedhof Schneverdingen

    Friedhöfe der Ortschaften
    - Ehrhorn/Wintermoor
    - Großenwede
    - Heber
    - Lünzen
    - Wesseloh

    für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen mit deren Einrichtungen für Beisetzungen auf diesen Friedhöfen und die im Zusammenhang damit von der Stadt Schneverdingen erbrachten Leistungen.
    (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührenverzeichnis.
    (3) Für besondere Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Entschädigung im Einzelfall nach dem erbrachten Aufwand fest.

    § 2 Gebührenschuldner

    (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet,
    a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
    b) wer die Gebührenschuld der Stadt Schneverdingen gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
    (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
    a) wer die Benutzung der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen beantragt oder veranlasst hat,
    b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
    c) wer die Gebührenschuld der Stadt Schneverdingen gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
    (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

    § 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

    (1) Die Gebührenschuld entsteht
    1. bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,
    2. a) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen,
    b) bei Grabnutzungsgebühren bereits mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte bzw. bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
    (2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

    § 4 Vermeidung unbilliger Härten

    Die Stadt Schneverdingen kann im Einzelfall von der Erhebung der Friedhofsgebühren absehen oder diese herabsetzen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.

    § 5 Inkrafttreten

    (1) Diese Satzung tritt am 01.06.2018 in Kraft.
    (2) Gleichzeitig tritt die bis dahin gültige Friedhofsgebührensatzung vom 07.11.1984 außer Kraft.
     

    Hinweis nach § 10 Abs. 2 NKomVG:
    Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die im NKomVG enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Verkündung der Satzung verletzt worden sind.


    Schneverdingen, den 17.05.2018

    gez. Meike Moog-Steffens (L. S.)
    Bürgermeisterin
     



    Anlage
    Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schneverdingen vom 17.05.2018

    I. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten

    1. Erdgrabstätten (Ruhezeit grundsätzlich 30 Jahre)
    1.1 Reihengrabstätten
    1.1.1 Kindergrab bis 5 Jahre (Ruhezeit 20 Jahre) 234,00 Euro
    1.1.2 Erdreihengrab 390,00 Euro
    1.1.3 Rasengrab (inkl. Pflege) 1.313,00 Euro
    1.1.4 Anonymes Erdgrab ( inkl. Pflege) 1.005,00 Euro
    1.1.5 Rasenerdgrab mit Stele (inkl. Pflege + Tafel) 2.183,00 Euro
    1.2 Wahlgrabstätten
    1.2.1 Erdwahlgrab je Stelle 540,00 Euro


    2. Urnengrabstätten (Ruhezeit 30 Jahre)
    2.1 Reihengrabstätten
    2.1.1 Urnenreihengrab 253,00 Euro
    2.1.2 Rasenurnengrab (inkl. Pflege) 369,00 Euro
    2.1.3 Anonymes Urnengrab (inkl. Pflege) 330,00 Euro
    2.1.4 Rasenurnengrab mit Stele (inkl. Pflege + Tafel) 577,00 Euro
    2.1.5 Baumgrab (1-stellig; inkl. Pflege + Tafel) 616,00 Euro
    2.2 Wahlgrabstätten
    2.2.1 Urnenwahlgrab (je Stelle) 270,00 Euro
    2.2.2 Baumgrab für 2 Urnen (inkl. Pflege + Tafel) 870,00 Euro
    2.2.3 Urnenzubettung (je Urne) 234,00 Euro


    3. Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeiten für Wahlgräber
    3.1 Wahlgrabstätten, Ziffer 1.2.1, je Stelle und Jahr 18,00 EUR
    3.2 Urnenwahlgrabstätten, Ziffer 2.2.1, je Stelle und Jahr 9,00 EUR
    3.3 Baumgrab, Ziffer 2.2.2, je Stelle und Jahr 29,00 EUR

    II. Bestattungsgebühren

    1. Erdgrab 307,00 Euro
    2. Kindergrab (bis 5 Jahre) 153,00 Euro
    3. Urnengrab 76,00 Euro

    III. Benutzungsgebühren

    1. Trauerhalle 168,00 Euro
    2. Leichenkammer 42,00 Euro

    IV. Verwaltungsgebühren

    1. Ausfertigung einer Urkunde über das Nutzungsrecht an Wahlgräbern 10,00 Euro
    2. Genehmigung für die Aufstellung von Grabdenkmälern
    2.1 je Grabplatte/Grabkissen 20,00 Euro
    2.2 je hochstehendes Grab 60,00 Euro

    V. Sonstige Leistungen

    Für Leistungen, die nicht in dem Gebührentarif enthalten sind, ist die Höhe der Vergütung nach Sachkosten und Arbeitsaufwand zu bemessen.

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