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    03.09.2018: Bekanntmachung Flurbereinigungsverfahren Heber

    Feststellung der Wertermittlungsergebnisse
    im Flurbereinigungsverfahren Heber, Landkreis Heidekreis

    Für die durch Einleitungsbeschluss vom 10.06.2011 und durch die Anordnung Nr. 1 vom 21.06.2012 zum Flurbereinigungsverfahren Heber gehörenden Flurstücke ist die Wertermittlung gemäß §§ 27 bis 32 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBI. I S. 546 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBI. I S. 2794), durchgeführt worden.
    Den Wertermittlungsrahmen mit dem Umrechnungsfaktor von 400,00 Euro/WZ hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am 19.01.2012 beschlossen.

    Die Ergebnisse der Wertermittlung wurden den Beteiligten am 20.06.2013 bekanntgegeben und erläutert sowie nach Berichtigungen amtlicherseits am 27.06.2013 gemäß § 32 FlurbG festgestellt.

    Mit der Anordnung Nr. 2 vom 12.05.2016 erfolgte die Zuziehung der Flurstücke 49/39 (VSN 8) und 49/71 (VSN 8), beide in der Flur 18 der Gemarkung Heber, zum Verfahrensgebiet. Gemäß dem Beschluss des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft vom 14.04.2016 wurde der Umrechnungsfaktor im Wertermittlungsrahmen von 400,00 Euro/WZ auf 733,00 Euro/WZ erhöht (Anpassung an den Verkehrswert).

    Auf Grund von Einwendungen und amtlichen Berichtigungen wurden die Wertermittlungsergebnisse der folgenden Flurstücke geändert:

    Gemarkung Heber, Flur 18, Flurstück 62/3
    (Änderung von A 25 auf A 24 sowie von A 23 auf A22 auf zwei Teilflächen zwischen der nördlichen Flurstücksgrenze und dem südlich gelegenen örtlichen Weg, da Lage im Wasserschutzgebiet)

    Gemarkung Heber, Flur 18, Flurstück 133/61
    (Änderung von A 34 in A 30 auf einer nördlichen Teilfläche parallel zum örtlichen Weg)

    Gemarkung Heber, Flur 18, Flurstück 134/61
    (Änderung von A 30 in A 27 auf einer nordöstlichen Teilfläche am nördlichen Weg)

    Die Wertermittlungsergebnisse für die zum Flurbereinigungsverfahren Heber gehörenden Flurstücke werden hiermit gemäß § 32 FlurbG festgestellt.

    Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen die Feststellung der Wertermittlung kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 12, 21339 Lüneburg oder bei der Geschäftsstelle Verden des vorgenannten Amtes, Eitzer Str. 34, 27283 Verden, erhoben werden (§ 141 Abs. 1 FlurbG i.V.m. §§ 68 - 73 VwGO).


    Hinweis
    Gemäß § 27a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird diese öffentliche Bekanntmachung auch im Internet unter:
    http://www.arl-lg.niedersachsen.de eingestellt. Bitte folgen Sie dann dem Pfad „Aktuelles“ - „Übersicht" - „Öffentliche Bekanntmachung nach § 27a VwVfG" - Geschäftsstelle Verden" - „Unternehmensflurbereinigung Heber".

    Verden, 22.08.2018

    Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg
    Geschäftsstelle Verden
    gez. Brumund (L.S.)

     

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