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    20.12.2018: Bekanntmachung der Vergnügungsteuersatzung

    Der Rat der Stadt Schneverdingen hat am 28.11.2018 die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) beschlossen.

    Die Satzung wird nachfolgend bekannt gemacht:


    Vergnügungsteuersatzung
    der Stadt Schneverdingen

    in der Fassung vom 28.11.2018

    Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetztes (NKAG) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Schneverdingen in seiner Sitzung am 28.11.2018 folgende Satzung über die Erhebung von Vergnügungsteuer beschlossen:

    Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.

    Inhaltsverzeichnis:

    § 1  Steuergegenstand
    § 2  Steuerbefreiung
    § 3  Steuerschuldner
    § 4  Erhebungsformen
    § 5  Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht
    § 6  Bemessungsgrundlage
    § 7  Steuersätze
    § 8  Erhebungszeitraum
    § 9  Entstehung des Steueranspruchs
    § 10  Steuererklärung und Steuerfestsetzung
    § 11  Fälligkeit
    § 12  Anzeige- und Aufbewahrungspflichten
    § 13  Sicherheitsleistung
    § 14  Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
    § 15  Datenverarbeitung
    § 16  Ordnungswidrigkeiten
    § 18  Inkrafttreten


    § 1
    Steuergegenstand

    Die Stadt Schneverdingen erhebt Vergnügungsteuer für die folgenden im Stadtgebiet durchgeführten Veranstaltungen gewerblicher Art:

    1. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielcasinos oder ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht von der Nr. 2 erfasst;

    2. die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind.

    § 2
    Steuerbefreiung

    Von der Steuer befreit sind:
    1. der Betrieb von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen;
    2. die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten und –automaten auf Jahrmärkten, Volks- und Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.

    § 3
    Steuerschuldner

    (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung.
    (2) Steuerschuldner ist bei Spielgeräten i. S. von § 1 Nr. 2 derjenige, dem die Einnahmen zufließen.
    (3) Steuerschuldner sind auch
    1. der Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte i. S. von § 1 Nr. 2 aufgestellt sind, wenn er für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt oder einen sonstigen Vorteil erhält;
    2. der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte i. S. von § 1 Nr. 2;
    3. der Inhaber der Erlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung.
    (4) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 der Abgabenordnung (AO) i. V. mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG.

    § 4
    Erhebungsformen

    (1) Die Steuer wird erhoben als:
    1.Steuer nach der Roheinnahme oder als
    2.Spielgerätesteuer
    (2) Als Steuer nach der Roheinnahme wird die Steuer im Fall des § 1 Nr. 1 erhoben.
    (3) Im Fall des § 1 Nr. 2 wird die Steuer als Spielgerätesteuer erhoben.

    § 5
    Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht

    (1) Die Steuerpflicht beginnt im Falle des § 1 Nr. 1 mit Beginn der Veranstaltung. Im Fall des § 1 Nr. 2 beginnt die Steuerpflicht mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes an einem der in § 1 Nr. 2 genannten Aufstellungsorte.
    (2) Die Steuerpflicht endet bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 mit Beendigung der Veranstaltung. Bei Spielgeräten nach § 1 Nr. 2 endet die Steuerpflicht, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb gesetzt wird.

    § 6
    Bemessungsgrundlage

    (1) Bei der Besteuerung nach der Roheinnahme (§ 4 Abs. 2) gilt das gesamte Entgelt, das für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert wird, als Bemessungsgrundlage.
    (2) Bei der Spielgerätesteuer (§ 4 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage das Einspielergebnis.
    (3) Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken die Bruttokasse. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld. Negative Einspielergebnisse eines Kalendermonats sind mit dem Wert 0,00 EUR anzusetzen. Negative Einspielergebnisse dürfen nicht von positiven Einspielergebnissen in Abzug gebracht werden.
    (4) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren Software die Daten lückenlos und fortlaufend aufzeichnet, insbesondere Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.
    (5) Als Einspielergebnis bei Spielgeräten und Automaten ohne Gewinnmöglichkeiten gilt das gesamte Entgelt, das für die Benutzung der Spielgeräte aufgewandt wird.
    (6) Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander entgeltpflichtig bespielt werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät.
    (7) Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147 der Abgabenordnung aufzubewahren.

    § 7
    Steuersätze

    (1) Bei der Steuer nach der Roheinnahme nach § 1 Nr. 1 beträgt der Steuersatz 20 v. H. der Bemessungsgrundlage.
    (2) Bei der Spielgerätesteuer in den Fällen des § 6 Abs. 3 und 4 beträgt der Steuersatz 20 v. H. der Bemessungsgrundlage.
    (3) Bei der Spielgerätesteuer in den Fällen des § 6 Abs. 5 beträgt der Steuersatz 20 v. H. der Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens für jeden angefangenen Kalendermonat und für jedes Gerät bei
    a) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchstabe c) und e) 38,50 EUR
    b) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nicht in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchstabe c) und e) 20,50 EUR
    c) Geräten, mit denen einer der in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte dargestellt werden, die den Krieg verherrlichen, Menschen oder Tiere, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, diese in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen, Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen 256,00 EUR
    d) Geräten oder vergleichbaren Spielsystemen, die mit Weiterspielmarken, Chips, Token oder ähnlichen Spiel- oder Wertmarken bespielt werden können 200,00 EUR

    § 8
    Erhebungszeitraum

    (1) Bei Veranstaltungen i. S. von § 1 Nr. 1 ist Erhebungszeitraum die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Veranstaltung.
    (2) Bei Geräten i. S. von § 1 Nr. 2 ist Erhebungszeitraum der Kalendermonat.

    § 9
    Entstehung des Steueranspruchs

    Der Steueranspruch entsteht im Falle des § 8 Abs. 1 mit Beginn der Veranstaltung und im Falle des § 8 Abs. 2 mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes.

    § 10
    Steuererklärung und Steuerfestsetzung

    (1) Der Steuerschuldner (§ 3) hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (§ 8) eine Steuererklärung auf einem von der Stadt Schneverdingen vorgeschriebenen amtlichen Vordruck abzugeben.
    (2) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 2 setzt die Stadt Schneverdingen die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest.
    (3) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 3 (Spielgerätesteuer) handelt es sich bei der Steuererklärung um eine Steueranmeldung i. S. des § 11 NKAG i. V. mit §§ 150, 168 AO. In diesen Fällen hat der Steuerschuldner die Steuer selbst zu berechnen.
    (4) Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steueranmeldung die Zählwerksausdrucke für den Erhebungszeitraum beizufügen. Für den nachfolgenden Steueranmeldezeitraum ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des vorherigen Abrechnungszeitraumes anzuschließen.
    Die Ausdrucke müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
    - den Aufstellort,
    - die Gerätenummer,
    - den Gerätenamen,
    - die Zulassungsnummer,
    - die fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks,
    - das Datum der letzten Kassierung,
    - die elektronisch gezählte Kasse,
    - die Röhreninhalte,
    - die Auszahlungsquoten.
    Die Eintragungen in der Steuererklärung sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummer vorzunehmen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend der Steuererklärung zu sortieren.
    (5) Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung (Erklärung) gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung i. S. des § 11 NKAG i. V. mit §§ 150, 168 AO. Ein separater Steuerbescheid wird in diesem Fall nicht erteilt, es sei denn, die Steuerbeträge werden abweichend von der Erklärung festgesetzt.
    (6) Erfolgt bei Apparaten/Automaten mit Gewinnmöglichkeit die Kassierung und Auslesung des Gerätes zwischen dem 25. Tag des Kalendermonats und dem 3. Tag des Folgemonats und schließen die einzelnen den Steueranmeldungen zugrunde gelegten Auslesezeiträume lückenlos aneinander an, so gilt der Tag der Kassierung und Auslesung als letzter Tag des Kalendermonats bzw. als erster Tag des folgenden Kalendermonats.
    (7) Tritt im Laufe eines Erhebungszeitraums an die Stelle eines Apparates/Automaten ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat/Automat, so wird die hierfür festzusetzende Steuer nur einmal erhoben.
    (8) Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechnerisch richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so kann die Stadt Schneverdingen die Steuer durch schriftlichen Bescheid festsetzen. Dabei kann sie von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage (§ 162 AO) und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO) nach den Vorschriften der Abgabenordnung Gebrauch machen.
    (9) Die Steueranmeldungen müssen von dem Steuerpflichtigen bzw. deren Vertreter unterschrieben sein.

    § 11
    Fälligkeit

    (1) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 3 hat der Steuerschuldner die errechnete Steuer - gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung - innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes an die Stadtkasse Schneverdingen zu entrichten.
    (2) Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter Steuerbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

    § 12
    Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

    (1) Der Steuerschuldner hat die erstmalige Inbetriebnahme von Spielgeräten nach § 1 Nr. 2 hinsichtlich der Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen.
    Die Anzeige muss insbesondere enthalten:
    a) die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart),
    b) den Gerätenamen,
    c) den Aufstellort,
    d) den Zeitpunkt der Inbetriebnahme
    und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich
    e) die Zulassungsnummer;
    bei Geräteabmeldungen zusätzlich
    f) den Zeitpunkt der Außerbetriebnahme.
    (2) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten bei jeder den Spielbetrieb betreffenden Veränderung.
    (3) Die Außerbetriebnahme angemeldeter Apparate/Automaten ist unverzüglich zu melden; andernfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag der Meldung. Für den Tag der Außerbetriebnahme eines Gerätes ist eine Schlussablesung vorzunehmen und eine Steueranmeldung einzureichen. Bei Nichtvorlage wird die Steuer durch Schätzung gemäß § 162 AO festgesetzt.
    (4) Im Fall eines Geräteaustausches ist das alte Gerät ab- und das an seine Stelle tretende Gerät anzumelden.
    (5) Der Steuerschuldner hat Veranstaltungen gemäß § 1 Nr. 1 bei der Stadt Schneverdingen spätestens 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Zur An-meldung ist auch der Besitzer der dazu benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet.
    (6) Bei Veranstaltungen desselben Steuerschuldners kann die Stadt Schneverdingen eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen als ausreichend anerkennen.
    (7) Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147 der Abgabenordnung aufzubewahren.

    § 13
    Sicherheitsleistung

    Die Stadt Schneverdingen kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint.

    § 14
    Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

    (1) Die Stadt Schneverdingen ist berechtigt, auch während der Veranstaltung, zur Nachprüfung der Steuererklärung (Steueranmeldung) und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungs- und Aufstellorte zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen.
    (2) Die Stadt Schneverdingen ist berechtigt, Außenprüfungen nach den §§ 193 ff. der Abgabenordnung durchzuführen.
    (3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung dem von der Stadt Schneverdingen Beauftragten unentgeltlichen Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.

    § 15
    Datenverarbeitung

    (1) Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Vergnügungsteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Stadt Schneverdingen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) i. V. mit § 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), beim Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Stadt Schneverdingen erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO).
    (2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach § 7 Abs. 2 NDSG getroffen worden.

    § 16
    Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer
    1. entgegen § 10 die Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;
    2. entgegen § 12 Absätze 1 bis 4 die Inbetriebnahme oder sonstige Veränderungen, insbesondere die Abmeldung und den Austausch von bzw. bei Spielgeräten nicht bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzeigt;
    3. entgegen § 12 Abs. 5 Veranstaltungen nicht 10 Werktage vor deren Beginn anzeigt;
    4. entgegen § 12 Abs. 7 alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, nicht entsprechend den Bestimmungen des § 147 der Abgabenordnung aufbewahrt;
    5. entgegen § 14 Abs. 3 die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

    §17
    Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft, gleichzeitig tritt die Vergnügungsteuersatzung der Stadt Schneverdingen in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28.11.2017 zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

    Schneverdingen, 29.11.2018

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. Meike Moog-Steffens (L. S.)

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