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    30.04.2019: Europawahl 2019 - Wahlbekanntmachung

    Gemeinsame Bekanntmachung

    über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
    und die Erteilung von Wahlscheinen
    für die Wahl zum 9. Europäischen Parlament am 26. Mai 2019

    1. Die Wählerverzeichnisse zur Europawahl werden in der Zeit vom 6. Mai bis 10. Mai 2019 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten:
    für die Gemeinde Bispingen in Bispingen, Rathaus, Borsteler Str. 4/6, Bürgerbüro,
    für die Stadt Schneverdingen in Schneverdingen, Rathaus, Schulstraße 3, Bürgerbüro,
    für die Stadt Soltau in Soltau, City-Service-Center, Am Alten Stadtgraben 3, Bürgerbüro,
    für die Stadt Munster in Munster, Rathaus, Heinrich-Peters-Platz 1, Bürgerbüro.

    Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

    2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 6. Mai bis 10. Mai 2019 bei der Gemeindebehörde (siehe Ziffer 1) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

    3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 5. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung.
    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

    4. Wer einen Wahlschein hat, kann im Landkreis Heidekreis in einem beliebigen Wahlraum durch Stimmabgabe oder durch Briefwahl an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen.

    5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1. jede in das Wählerverzeichnis eingetragene Person,
    5.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Person,

    a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 17 der Europawahlordnung (bis zum 05.05.2019) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 der Europawahlordnung  (bis zum 10. Mai 2019) versäumt hat,
    b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der unter Buchstabe a) genannten Antragsfrist bzw. Einspruchsfrist  entstanden ist,
    c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. Mai  2019, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

    6. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person

    - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag
    - und ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

    Diese Bekanntmachung finden Sie auch im Internet unter den Internetadressen:
    https://www.schneverdingen.de  (Auswahl: Stadt & Politik, Bekanntmachungen) und
    https://ris.stadt-soltau.de/bekanntmachungen und
    https://www.bispingen.de/bekanntmachungen und
    https://www.munster.de (Auswahl: Stadt, Politik & Verwaltung, Bekanntmachungen)

    Munster, 23.04.2019

    Stadt Munster
    Die Bürgermeisterin
    gez. Christina Fleckenstein

    Schneverdingen, 23.04.2019

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. Meike Moog-Steffens

    Soltau, 24.04.2019

    Stadt Soltau
    Der Bürgermeister
    gez. Helge Röbbert

    Bispingen, 24.04.2019

    Gemeinde Bispingen
    Der Bürgermeister
    gez. Dr. Jens Bülthuis

     

     

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