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    17.05.2019: Europawahl 2019 - Wahlbekanntmachung

    Gemeinsame Wahlbekanntmachung


    1.    Am Sonntag, dem 26. Mai 2019, findet in der Bundesrepublik Deutschland die

    Wahl zum 9. Europäischen Parlament

    statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

    2.    

    Die Stadt Soltau ist in 15 allgemeine Wahlbezirke,
    die Gemeinde Bispingen ist in 10 allgemeine Wahlbezirke,
    die Stadt Munster ist in 12 allgemeine Wahlbezirke,
    die Stadt Schneverdingen ist in 20 allgemeine Wahlbezirke

     

     

     

     


    eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 14.04.2019 bis 05.05.2019 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

    3.    Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

    Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person durch Vorlage eines amtlichen Personalausweises – Unionsbürger eines gültigen Identitätsausweises – oder Reisepasses auszuweisen.

    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

    Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme.

    Die Stimmzettel werden amtlich erstellt und im Wahlraum bereitgehalten.
    Sie enthalten jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten  Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

    4.    Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab,
    dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Wahlvorschlag  gelten soll. Der Stimmzettel muss von der wahlberechtigten Person in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

    In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

    5.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit ist in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen/Wähler durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 32 Abs. 1 des Bundeswahlgesetztes).

    6.    Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

    a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

    b)    durch Briefwahl teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

    7.    Jede/Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

    Diese Bekanntmachung finden Sie auch im Internet unter den Internetadressen:
    https://www.munster.de (Auswahl: Stadt, Politik & Verwaltung, Bekanntmachungen) und
    https://www.schneverdingen.de  (Auswahl: Stadt & Politik, Bekanntmachungen)  und
    https://ris.stadt-soltau.de/bekanntmachungen und
    https://www.bispingen.de/bekanntmachungen

    Munster, 18.05.2019

    Stadt Munster
    Die Bürgermeisterin
    gez. Christina Fleckenstein

    Schneverdingen, 18.05.2019

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. Meike Moog-Steffens

    Soltau, 18.05.2019

    Stadt Soltau
    Der Bürgermeister
    gez. Helge Röbbert

    Bispingen, 18.05.2019

    Gemeinde Bispingen
    Der Bürgermeister
    gez. Dr. Jens Bülthuis

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