Rathaus Rathaus

    Archiv

    24.05.2019: Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen

    Bekanntmachung

    Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen
    2. Änderung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 22d „Ortsmitte“
    - Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13a in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB

    Der Verwaltungsausschuss der Stadt Schneverdingen hat in seiner Sitzung am 13.05.2019 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 22d „Ortsmitte“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

    Das Verfahren zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 22d „Ortsmitte“ wird auf der Grundlage des § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) durchgeführt.

    Es ist beabsichtigt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13a in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 13a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit soll in Form einer öffentlichen Auslegung erfolgen.

    Es wird mit Bezug auf § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind.
    Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 13.05.2019 die öffentliche Auslegung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 22d „Ortsmitte“ einschließlich Begründung beschlossen.

    Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 22d „Ortsmitte“ einschließlich Begründung liegt in der Zeit

    vom 5. Juni 2019 bis einschließlich 5. Juli 2019
    im Rathaus der Stadt Schneverdingen,
    Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen, Bauamt, Zimmer 108,

    öffentlich aus.

    Innerhalb der Auslegungsfrist kann während der Dienststunden von

    montags bis freitags 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

    der Planentwurf mit Begründung von jedermann eingesehen werden. Anregungen und Bedenken können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Schneverdingen vorgebracht werden.

    Ich weise darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

    Von der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht gem. § 2a BauGB und von der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. Das Monitoring gem. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

    Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umnutzung des früheren Pfarrhauses zur Kreismusikschule. Aufgrund eines geplanten Umzuges der Touristinformation in das Gebäude der „Alten Schule“ ist die weitere Mitnutzung dieser Räumlichkeiten durch die Musikschule nicht mehr möglich. Der Kreismusikschule sollen daher im Kernort adäquate alternative Räumlichkeiten angeboten werden. Hierzu ist auf der Fläche für Gemeinbedarf der Kirche und des früheren Pfarrhauses eine Ergänzung des Gemeinbedarfszweckes „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ um die Nutzung von „kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ beabsichtigt. Die Satzung wird um ein entsprechendes Planzeichen ergänzt. Unter „kulturellen Zwecken dienende Gebäude“ werden z. B. Bibliotheken, Museen und Freilichtausstellungen, Theater- und Konzerthäuser, Freilichtbühnen, Kongress- und Veranstaltungshallen, Schulen aller Art und Volkshochschulstandorte subsumiert. Die Festsetzung bietet daher auch einen breiten Entwicklungsspielraum.

    Die festgesetzten Maße der baulichen Nutzung sowie die überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenzen) sollen aufgrund der nicht vorhandenen städtebaulichen Notwendigkeit in den Gemeinbedarfsflächen aufgehoben werden. Der im Bebauungsplan Nr. 22d „Ortsmitte“ festgesetzte Erhalt von Bäumen soll für verbliebene Großbäume auf der Gemeinbedarfsfläche fortgeführt werden.

    Der Geltungsbereich hat eine Fläche von ca. 3.165 m² und umfasst ausschließlich die Fläche für Gemeinbedarf für kirchliche und kulturelle Einrichtungen und Zwecke. Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 22d „Ortsmitte“ ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplan-Ausschnitt (Kartengrundlage: Verkleinerung der Topografischen Karte, vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: LGLN Verden, Regionaldirektion Sulingen-Verden), ist schwarz umrandet und wird begrenzt durch die Feldstraße im Westen sowie von umgebenen Wohnbaugrundstücken.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Diese Bekanntmachung finden Sie auch unter der Internetadresse www.schneverdingen.de unter der Rubrik Stadt & Politik/Bekanntmachungen.

    Die Planunterlagen und die Begründung stehen gemäß § 4a Abs. 4 BauGB spätestens ab Beginn der Auslegung im Internet unter der Adresse www.schneverdingen.de unter der Rubrik Stadt & Politik/Bauleitplanung/
    Beteiligungsverfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung und sind ebenfalls über einen Link auf der Internetseite uvp.niedersachsen.de erreichbar.

    Schneverdingen, 22.05.2019

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. Meike Moog-Steffens (L.S)