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    15.06.2019: Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen

    Bekanntmachung

    Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen
    Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 84 „Wohngebiet Halmsrahde“

    Der Rat der Stadt Schneverdingen hat den Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 84 „Wohngebiet Halmsrahde“ in seiner Sitzung am 16.05.2019 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung sowie die Begründung beschlossen.

    Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren.

    Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 84 „Wohngebiet Halmsrahde“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

    Der Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 84 „Wohngebiet Halmsrahde“ mit Begründung wird ab sofort im Rathaus der Stadt Schneverdingen, Zimmer 108, Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

    Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, sowie Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Schneverdingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

    Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 84 „Wohngebiet Halmsrahde“ eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.

    Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 und 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Schneverdingen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

    Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 84 „Wohngebiet Halmsrahde“ ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplan-Ausschnitt (Kartengrundlage: Verkleinerung der Topografischen Karte, vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: LGLN Verden, Regionaldirektion Sulingen-Verden), ist schwarz umrandet und wird wie folgt begrenzt: Im Norden durch den Zahrenser Weg, im Westen durch öffentliche Grünflächen mit Regenwasserrückhaltebecken am Gustav-Bosselmann-Ring, im Süden durch den Stukreithsweg und im Osten durch die freie Feldmark mit Flurbezeichnung Up`n Stuk.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gemäß § 10a BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung  unter der Internetadresse www.schneverdingen.de unter der Rubrik Stadt & Politik/Bauleitplanung - Veröffentlichungen gemäß §§ 6a und 10a BauGB - eingestellt und ist ebenfalls über einen Link auf der Internetseite uvp.niedersachsen.de erreichbar.

    Diese Bekanntmachung finden Sie auch im Internet unter der Internetadresse www.schneverdingen.de unter der Rubrik Stadt & Politik/Bekanntmachungen.

    Schneverdingen, 11.06.2019

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. Meike Moog-Steffens (L.S.)

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