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    07.11.2019: Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen

    Bekanntmachung

    Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen
    2. Änderung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 22d „Ortsmitte“

    Der Rat der Stadt Schneverdingen hat die 2. Änderung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 22d “Ortsmitte“ in seiner Sitzung am 26.09.2019 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung sowie die Begründung beschlossen.

    Die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes erfolgte gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren.

    Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 22 „Ortsmitte“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

    Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 22d „Ortsmitte“ mit Begründung wird ab sofort im Rathaus der Stadt Schneverdingen, Zimmer 108, Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

    Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, sowie Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Schneverdingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

    Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 22d „Ortsmitte“ eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.

    Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 und 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Schneverdingen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

    Der Geltungsbereich hat eine Fläche von ca. 3.165 m² und umfasst ausschließlich die Fläche für Gemeinbedarf für kirchliche und kulturelle Einrichtungen und Zwecke. Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 22d „Ortsmitte“ ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplan-Ausschnitt (Grundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Sulingen – Verden, Katasteramt Soltau) ist schwarz umrandet und wird begrenzt durch die Feldstraße im Westen sowie von umgebenen Wohnbaugrundstücken.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gemäß § 10a BauGB wird die in Kraft getretene 2. Änderung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 22d „Ortsmitte“ mit der Begründung  unter der Internetadresse www.schneverdingen.de unter der Rubrik Stadt & Politik/Bauleitplanung - Veröffentlichungen gemäß §§ 6a und 10a BauGB - eingestellt und ist ebenfalls über einen Link auf der Internetseite uvp.niedersachsen.de erreichbar.

    Diese Bekanntmachung finden Sie auch im Internet unter der Internetadresse www.schneverdingen.de unter der Rubrik Stadt & Politik/Bekanntmachungen.

    Schneverdingen, 04.11.2019

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. Meike Moog-Steffens (L.S.)