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    18.01.2020: Flurbereinigungsverfahren Wesseloh

    Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung
    für den Teilbereich „Windpark Horst"
    innerhalb des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Wesseloh,
    Landkreis Heidekreis

    Aufgrund der §§ 65, 62 Abs. 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBI. 1, S. 2794) wird hiermit Folgendes angeordnet:

    Die Eigentümer mit den Ordnungsnummern 5, 6, 9, 10, 12, 98, 106, 107, 110, 120, 152, 179, 180, 205, 222, 224, 255, 256, 260, 261, 263, 266, 267 und 280 der zur vereinfachten Flurbereinigung Wesseloh, Landkreis Heidekreis, gehörenden Grundstücke werden nach Maßgabe der Überleitungsbestimmungen des Amtes für regionale Landesentwicklung  Lüneburg, Geschäftsstelle Verden, vom 25.06.2019, die Bestandteil dieser Anordnung sind, in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen. Die Besitzeinweisung wird zum 15.09.2020 wirksam. Dieser Termin ist gleichzeitig der Stichtag der Wertgleichheit.

    Die Überleitungsbestimmungen liegen während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Schneverdingen, Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen, im Zimmer 104 (Bauverwaltung) in der Zeit vom 22.01.2020 bis zum 12.02.2020 aus.

    Zur Erläuterung der neuen Feldeinteilung stehen Bedienstete des Amtes für regionale Landesentwicklung Lüneburg, Geschäftsstelle Verden, am

    Donnerstag, dem 13.02.2020,
    in der Zeit von 09:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 19:00 Uhr,

    in der Küche des Dorfgemeinschaftshauses (über Seiteneingang), Wesseloher Straße 34, 29640 Schneverdingen-Wesseloh, zur Verfügung.

    Gründe

    Die nach § 65 FlurbG für eine Besitzeinweisung erforderlichen Voraussetzungen sind im Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens Wesseloh, Landkreis Heidekreis, gegeben. Aufgrund der Errichtung des Windparks in der Flur 1 der Gemarkung Wesseloh (westlich des Ortes Horst) nach Feststellung der Wertermittlung und den Abschluss von Nutzungsverträgen mit der Windparkbetreibergesellschaft besteht seitens der Grundeigentümer ein erhebliches Interesse an Rechtssicherheit dahingehend, dass es zu keinen Veränderungen bei den, den Nutzungsverträgen zugrundeliegenden Flächen durch eine Bodenordnung kommt.

    Von den Nutzungsverträgen sind rd. 80 % der Flächen zwischen der K 31 und der west-lichen Gemarkungsgrenze betroffen. Bei allen westlich der K 31 in der Flur 1 der Gemarkung Wesseloh liegenden Flächen, handelt es sich um nicht geänderte Flurstücke, deren bekannte alte Grenzen bestehen bleiben. Die Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis zur Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.

    Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes (§ 66 Abs. 3 FlurbG). Erst durch die Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes gehen die neuen Grundstücke in das Eigentum der betreffenden Beteiligten über (§ 61 FlurbG).

    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg (ArL), Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg oder bei der Geschäftsstelle Verden des ArL, Eitzer Strasse 34, 27283 Verden, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden (§ 141 Abs. 1 FlurbG i. V. m. §§ 68 - 73 VwGO).

    Hinweis:

    Gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz wird diese öffentliche Bekanntmachung auch im Internet unter: http://www.arl-lg.niedersachsen.de eingestellt. Bitte folgen Sie dann in der Menüleiste „Aktuelles" dem Pfad „Öffentliche Bekanntmachungen".

    Im Auftrag

    (Brumund) L. S.
     



    Vorstehende Anordnung der vorläufigen (Teil-)Besitzeinweisung des Amtes für regionale Landesentwicklung Lüneburg, Geschäftsstelle Verden, vom 19.12.2019 wird hiermit bekanntgemacht:


    Schneverdingen, 14.01.2020

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. Meike Moog-Steffens (L. S.)