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    24.04.2020: Ladenöffnungszeiten Verkaufsoffene Sonntage

    Bekanntmachung

    1. Änderung der Allgemeinverfügung

    zu den Ladenöffnungszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Schneverdingen im Jahr 2020

    Nach den Bestimmungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit dem § 35 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. 1 S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBI. 1 S. 846), wird folgendes verfügt:

    1. Die Genehmigung gemäß der Allgemeinverfügung vom 29.01.2020 für den verkaufsoffenen Sonntag am 17.05.2020 in der Stadt Schneverdingen wird widerrufen.
    2. Die übrigen Anordnungen der Allgemeinverfügung bleiben wie erlassen in Kraft.
    3. Für die Verfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

    Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

    Begründung:
    Der teilweise Widerruf der Allgemeinverfügung vom 29.01.2020 gründet sich auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Eine rechtmäßige begünstigende Allgemeinverfügung darf für die Zukunft teilweise widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Allgemeinverfügung nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

    Die Erfahrungen von früheren verkaufsoffenen Sonntagen im Stadtgebiet haben gezeigt, dass es vermehrt zu großen Menschenansammlungen kommt. Diese Menschenansammlungen sollen derzeit verhindert werden, um das Risiko von Neuinfektionen mit dem Corona-Virus so gering wie möglich zu halten. Grundsatz ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit. Nach heutigem Stand würde eine Ausnahmegenehmigung für den verkaufsoffenen Sonntag im Mai aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht erteilt werden, sodass die Voraussetzungen für den Widerruf vorliegen.

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäߧ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBI. 1 S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2019 (BGBI. 1 S. 2633) mit Wirkung vom 01.01.2020, ist im besonderen öffentlichen Interesse geboten. Aufgrund der fortschreitenden Ausbreitung des Corona-Virus besteht sowohl für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch für die Besucherinnen und Besucher der Verkaufsstellen das erhöhte Risiko einer Infektion. Um eine sofortige Begrenzung der Ausbreitung des Corona-Virus gewährleisten und die Ansteckungsgefahr minimieren zu können, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendig. Die  aufschiebende Wirkung einer Klage würde dem angestrebten Ziel des sofortigen Schutzes entgegenstehen .

    Inkrafttreten:
    Diese Änderung der Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Das Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung ab dem Tage der Bekanntmachung ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 03.12.1976 in der Fassung vom 24.09.2009 (Nds. GVBI. S. 361) in Verbindung mit§§ 41 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4
    Satz 4, 43 Absatz 1 Satz 1 VwVfG. Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt durch Veröffentlichung in der Böhme-Zeitung. Die Allgemeinverfügung wird zudem in elektronischer Form auf der Internetseite der Stadt Schneverdingen unter  „www.schneverdingen .de" öffentlich bekannt gemacht.

    Die Originalverfügung kann bei der Stadt Schneverdingen infolge der Kontaktbeschränkungen zur Begrenzung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus nur nach telefonischer Vereinbarung, Telefon-Nr. 05193 93-0, eingesehen werden.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben werden.

    Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann ebenfalls beim Verwaltungsgericht Lüneburg gestellt werden.


    Schneverdingen, 24.04.2020


    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    Meike Moog-Steffens

     

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