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    11.08.2020: Bekanntmachung geänderte Ladenöffnungszeiten verkaufsoffene Sonntage 2020

    Bekanntmachung
    2. Änderung der Allgemeinverfügung
    zu den Ladenöffnungszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt
    Schneverdingen im Jahr 2020


    Nach den Bestimmungen des § 35 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBI. I S. 846) in Verbindung mit den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 08.03.2007 (Nds. GVBI. S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2019 (Nds. GVBL. S. 80), wird folgendes verfügt:

    1. Die Genehmigung gemäll der Allgemeinverfügung vom 29.01.2020 für die verkaufsoffenen Sonntage in der Stadt Schneverdingen wird um Sonntag, den 06.09.2020, erweitert.
      Abweichend von den Regelungen des § 4 dürfen die Verkaufsstellen in der Stadt Schneverdingen an diesem Sonntag zusätzlich von 12:00 bis 17:00 Uhr öffnen.
    2. Die übrigen Anordnungen der Allgemeinverfügung bleiben, wie erlassen, in Kraft.

    Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

    Begründung:
    Mit der 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 24.04.2020 wurde die Allgemeinverfügung vom 29.01.2020 dahingehend teilweise widerrufen, dass der geplante verkaufsoffene Sonntag am 17.05.2020 nicht stattfinden konnte. Der teilweise Widerruf der Allgemeinverfügung gründete sich auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

    Die Auswirkungen der Corona-Pandemie stellen den Einzelhandel vor existenzielle Herausforderungen. Durch die infektionsschützenden Maßnahmen, die gegen die Ausbreitung des Corona-Virus in Niedersachsen ab März dieses Jahres getroffen werden mussten, wurde der stationäre Einzelhandel für mehrere Wochen stark eingeschränkt. Zudem hat sich das Kaufverhalten der Bevölkerung verändert, der Strukturwandel wurde durch die Pandemie maßgeblich beschleunigt. lnsgesamt ist die Konsumstimmung getrübt und die Kundenfrequenz gering.

    Gemäß dem Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 03.08.2020 sollen als Unterstützung für die Einzelhändler pro Jahr bis zu vier verkaufsoffene Sonntag gelten. Das NLöffVZG gilt weiterhin. Durch den Ausfall des Maitermins sind durch Allgemeinverfügung vom 24.04.2020 bisher nur drei Termine genehmigt, sodass ein weiterer genehmigungsfähig ist.

    Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NLöffVZG kann die Stadt  Schneverdingen als zuständige Behörde zulassen, dass auf Antrag der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereiches oder einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung Verkaufsstellen unabhängig von der Regelung des § 4 NLöffVZG an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen, wenn ein öffentliches lnteresse an der Belebung der Gemeinde oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht, welches dem Schutz des Sonntags überwiegt.

    Der Handels- und Gewerbeverein Schneverdingen e. V. hat in Absprache mit der Stabsstelle Stadtmarketing, Wirtschaftsförderung und Tourismus für die Mehrheit der Einzelhändler des Ortes für den oben genannten Termin eine weitere Ausnahme von der Regelung des § 4 NLöffVZG als Ersatz für den ausgefallenen Maitermin beantragt. Der Verein ist eine Personenvereinigung des örtlichen Einzelhandels.

    Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 5 NLöffVZG liegen damit vor.

    Inkrafttreten:
    Diese Änderung der Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Das Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung ab dem Tage der Bekanntmachung ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 03.12.1976 in der Fassung vom 24.09.2009 (Nds. GVBI. S. 361) in Verbindung mit §§ 41 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 Satz 1 VwVfG. Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt durch Veröffentlichung in der Böhme-Zeitung. Die Allgemeinverfügung wird zudem in elektronischer Form auf der lnternetseite der Stadt Schneverdingen unter „www.schneverdingen.de" öffentlich bekannt gemacht.

    lnfolge der Kontaktbeschränkungen zur Begrenzung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus kann die Originalverfügung bei der Stadt Schneverdingen nur nach telefonischer Vereinbarung, Telefon-Nr. 05193 930, eingesehen werden.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben werden.

    Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann ebenfalls beim Verwaltungsgericht Lüneburg gestellt werden.


    Schneverdingen, 10.08.2020

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin

    Meike Moog-Steffens

    Kontakt