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    06.03.2021: Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen

    Bekanntmachung

    Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen
    56. Änderung des Flächennutzungsplanes (Kindertagesstätte Stockholmer Straße)
    Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 88 „Kindertagesstätte Stockholmer Straße“
    Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

    Der Verwaltungsausschuss der Stadt Schneverdingen hat in seiner Sitzung am 22.02.2021 die öffentliche Auslegung der Entwürfe der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes (Kindertagesstätte Stockholmer Straße) und des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 88 „Kindertagesstätte Stockholmer Straße“ einschließlich jeweiliger Begründung und Umweltbericht beschlossen.

    Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit bekanntgemacht, dass die oben genannten Planentwürfe mit jeweiliger Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom

    16.03.2021 bis einschließlich 16.04.2021
    im Rathaus der Stadt Schneverdingen,
    Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen, Bauamt, Raum 108,

    öffentlich ausliegen.

    Innerhalb der Auslegungsfrist können während der Dienststunden

    von montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
    von montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
    donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

    die Planentwürfe mit  jeweiliger Begründung und Umweltbericht von jedermann eingesehen und auf Wunsch erläutert werden. Eine vorherige Terminabsprache unter der Telefonnummer 05193 93-614 wäre wünschenswert. Eine Terminvereinbarung zur Einsichtnahme außerhalb der angegebenen Zeit ist möglich.

    Bei Einsichtnahme in die Planunterlagen im Rathaus sind die aktuell geltenden Pandemie-Hygienevorschriften zu beachten. Derzeit sieht die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus Kontaktverbote im öffentlichen Raum vor. Jede Person hat in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (§ 2 Absatz 2 Satz 1 der vorgenannten Verordnung). Es gelten die ausgehängten Hinweise zu den Hygiene- und Verhaltensvorschriften. Grundsätzlich besteht Maskenpflicht innerhalb des Rathauses. Nach Einnahme eines Sitzplatzes darf die Maske abgenommen werden.

    Ziel der oben genannten Bauleitpläne ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau einer Kindertagesstätte zur Deckung des auf den Siedlungsbereich Schneverdingen-Ost bezogenen Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen zu schaffen. Gleichzeitig dient die Planung der planungsrechtlichen Sicherung der im räumlichen Geltungsbereich bereits vorhandenen Betriebsflächen des Bauhofes. Zu diesem Zweck ist die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche mit den Zweckbestimmungen „Kindertagesstätte“, „Bauhof“ und „Soziale Einrichtungen“ als Option möglicher späterer Nutzungsänderungen oder Nutzungsergänzungen geplant.

    Folgende umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen sind in Bezug auf die oben genannten Bauleitplanungen verfügbar:

    • Planungsgruppe Umwelt, Hannover (2020): Umweltbericht. Neben einer Bestandsaufnahme, der Prognose des Umweltzustandes und einer artenschutzrechtlichen Prüfung wurde der notwendig werdende Kompensationsbedarf aufgrund des Eingriffs in Natur- und Landschaft ermittelt. Die erforderliche Kompensation des Waldes und der vorhandenen Vegetation, welche nicht erhalten wird, erfolgt über einen Durchführungsvertrag mit der Naturschutzstiftung Heidekreis GmbH.
       
    • BFB Büro für Bodenprüfung GmbH, Lüneburg (08.03.2020): Baugrunduntersuchung für den Neubau einer Kindertagesstätte in Schneverdingen. In Folge der Untersuchung des Baugrunds wurden Auffüllungen vorgefunden, die eine Grubenfüllung vermuten lassen. Zur Überprüfung wurde eine weitergehende Bodenuntersuchung in Auftrag gegeben (Altlasten+Planung – Büro für Erfassung, Erkundung und Sanierung von Altlasten).
       
    • Altlasten + Planung - Büro für Erfassung, Erkundung und Sanierung von Altlasten, Hannover (28.05.2020): Untersuchung geplante Kindertagesstätte Stockholmer Straße Stadt Schneverdingen, Heidekreis. Aus der Untersuchung geht hervor, dass die bisher betrachteten Altablagerungen unauffällig sind und für den Bau der Kindertagesstätte keine Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen notwendig sind. Es wurde empfohlen, eine weitere Altablagerung südlich des Plangebietes zu überprüfen. Diese Nachuntersuchung wurde im Oktober 2020 durchgeführt.
       
    • Altlasten + Planung - Büro für Erfassung, Erkundung und Sanierung von Altlasten, Hannover (09.11.2020): Erweiterte Untersuchung zur geplante Kindertagesstätte Stockholmer Straße Stadt Schneverdingen, Heidekreis. Aus der Nachuntersuchung geht hervor, dass auch die Altablagerung, welche südlich des Plangebietes randlich in das Plangebiet hineinragt, unauffällig ist. Entsprechend sind für den Bau der Kindertagesstätte keine Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen notwendig.
       
    • Bonk – Maire – Hoppmann PartGmbB, Garbsen (11.05.2020): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 88 „Kindertagesstätte Stockholmer Straße“ der Stadt Schneverdingen. Aus der Untersuchung geht hervor, dass passive Lärmschutzmaßnahmen notwendig sind, die im Bebauungsplan Nr. 88 festgesetzt werden.
       
    • Bonk – Maire – Hoppmann PartGmbB, Garbsen (08.04.2020): Erschütterungstechnische Stellungnahme zum Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 88 „Kindertagesstätte Stockholmer Straße“ der Stadt Schneverdingen. Die Stellungnahme hat ergeben, dass die Anforderungen für Mischgebiete eingehalten werden.
       
    • Töpfer Planung + Beratung GmbH (o.J.): Landkreis Soltau-Fallingbostel (jetzt Heidekreis) – Gezielte Nachermittlung an Altablagerungen.
       
    • Dipl.-Biol. Jan Brockmann, Bispingen (30.06.2020): Spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Bebauungsplan Schneverdingen „Kita-Stockholmer Straße“. Die Ergebnisse des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wurden im Umweltbericht aufgegriffen und in den Bebauungsplan eingearbeitet. Die Nutzung des Gebietes durch Fledermäuse wird als gering eingeschätzt, dennoch wird im Bebauungsplan die Anbringung von mindestens 4 Fledermauskästen als Ersatzquartiere festgesetzt. Darüber hinaus wird ein Hinweis auf die Baufeldräumung bzw. Bauzeitenregelung gegeben, sodass keine Zugriffsverbote nach § 44 (1) Bundesnaturschutz-gesetz (BNatSchG) berührt werden.
       
    • Rudolf Frhr. v. Ulmenstein, Privat-Forstoberrat, Walsrode (13.01.2021): Gutachten zur Bewertung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion einer Waldfläche gem. Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Waldgesetz (NWaldG). RdErl. D. ML v. 05.11.2016 zur Ermittlung des Kompensationsfaktors. Das Gutachten hat ergeben, dass es sich um Wald handelt, welcher mit dem Faktor 1,1 ausgeglichen werden muss. Entsprechend muss eine Fläche von 2.330m² ausgeglichen werden.
       
    • Naturschutzstiftung Heidekreis GmbH, Soltau (04.02.2021): Durchführungsvertrag zwischen der Naturschutzstiftung Heidekreis GmbH und der Stadt Schneverdingen. Der Vertrag beinhaltet die erforderlichen Ersatzaufforstungsflächen für den Ausgleich der zu rodenden Waldflächen im Plangebiet sowie die darüber hinaus erforderliche Kompensation der vorhandenen Vegetation im Plangebiet.

    Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB liegen zu folgenden Themen vor:

    • Verbrauch von landwirtschaftlichen Flächen
      Hinweis, dass für die entstehende Kompensation landwirtschaftliche Flächen nicht zu verbrauchen sind.
       
    • Eingrünung
      Eine Eingrünung zur Einbindung in das Landschaftsbild wäre wünschenswert und ggf. die Festsetzung einzelner Gehölze zum Erhalt.
       
    • CEF-Maßnahmen
      Eine artenschutzrechtliche Kartierung ist notwendig und bei der Feststellung von Baumhöhlen sind entsprechende CEF-Maßnahmen zu ergreifen.
       
    • Niederschlagswasser
      Das auf den Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser darf nur über die belebte Oberbodenzone (Mutterboden) flächenhaft bzw. über Mulden zur Versickerung gebracht werden. Dachflächenwasser darf alternativ über eine Schacht- oder Rigolenversickerung entsorgt werden.
       
    • Platzierung im Gelände
      Die Gebäude sollten derart platziert werden, dass die im Süden gelegene Baumreihe der gut entwickelten Stieleichen (5 Stück) erhalten bleibt.
       
    • Baufeldräumung
      Die Baufeldräumung sollte auch wegen der Nachbarschaft zu besonders sensiblen Gebieten ausschließlich zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar stattfinden.
       
    • Versiegelung
      Um die Versiegelung zu reduzieren, wird eine Bauweise mit mehr als einem Stockwerk, Betongittersteine oder wassergebundene Wegedecke auf Zufahrten und Abstellplätzen statt Vollversiegelung (Ausnahme Behindertenparkplatz) sowie gemeinsame Zufahrt für Bauhof und Kita vorgeschlagen.

    Umweltbezogene Stellungnahmen von Privatpersonen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor.

    Anregungen und Bedenken können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail an merle.panning@schneverdingen.de abgegeben werden.

    Es wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitpläne nicht von Bedeutung ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

    Es wird darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB sind.

    Weiterhin wird für die Änderung des Flächennutzungsplanes ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

    Der räumliche Geltungsbereich der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplan-Ausschnitt (Grundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS, vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Sulingen-Verden, Katasteramt Soltau). Der Bereich ist schwarz umrandet und wird wie folgt begrenzt: im Westen durch die Stockholmer Straße, im Süden durch das Areal des Sportzentrums, im Osten durch das Jugendlager und im Norden durch eine Waldfläche zwischen Stockholmer Straße und Osterheide (ehemalige Kiesabbaufläche).

    FNP 56 - Lageplan Geltungsbereich

     

     

     

     

     

     

     

    Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 88 „Kindertagesstätte Stockholmer Straße“ ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplan-Ausschnitt (Grundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS, vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Sulingen-Verden, Katasteramt Soltau). Der Bereich ist schwarz umrandet und wird wie folgt begrenzt: im Westen durch das Bahngelände Stockholmer Straße, im Süden durch das Areal des Sportzentrums, im Osten durch das Jugendlager und im Norden durch eine Waldfläche zwischen Stockholmer Straße und Osterheide (ehemalige Kiesabbaufläche).

    BP 88 - Lageplan Geltungsbereich

     

     

     

     

     

     

     

    Die Planunterlagen, die Begründungen sowie Anlagen der Begründungen stehen gemäß § 4a Abs. 4 BauGB spätestens ab Beginn der Auslegung im Internet unter der Adresse www.schneverdingen.de unter der Rubrik Stadt & Politik/Bauleitplanung/ Beteiligungsverfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung und sind ebenfalls über einen Link auf der Internetseite uvp.niedersachsen.de erreichbar.

    Sofern Stellungnahmen personenbezogene Daten erhalten, erfolgt deren Verarbeitung auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 3 BauGB und § 3 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG).

    Diese Bekanntmachung finden Sie im Internet unter der Adresse www.schneverdingen.de unter der Rubrik Stadt & Politik/Bekanntmachungen/ Bauleitplanung.

    Schneverdingen, 03.03.2021

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. Meike Moog-Steffens (L.S.)

     

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