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    11.05.2021: Allgemeinverfügung Betretungsverbot "Höpental"

    Bekanntmachung

    Allgemeinverfügung bzgl. eines Betretungsverbotes des „Höpentals“ am 13.05.2021 (Himmelfahrt)

    Nach den §§ 11, 97 und 100 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBL. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2019 (Nds. GVBL. S. 428) in Verbindung mit § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) vom 03.12.1976 (Nds. GVBI. S. 311), und § 35 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBI. I S. 102) in den zurzeit gültigen Fassungen wird Folgendes verfügt:

    1. Für das „Höpental“ gilt am Donnerstag, 13.05.2021 (Himmelfahrt) ein Betretungsverbot. Die genaue Begrenzung dieses Bereiches ergibt sich aus dem anliegenden Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
    2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot aus Nummer 1 der Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 Euro angedroht.
    3. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

    Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

    Begründung:
    Das „Höpental“ hat sich in den vergangenen Jahren am Himmelfahrtstag zu einem beliebten Treffpunkt von Jugendlichen und jungen Erwachsenen entwickelt, die dort aus Anlass des sogenannten „Vatertages“ feiern. Hierbei handelte es sich nicht nur um kleine Gruppen befreundeter Personen, sondern in zunehmendem Maße auch um große Gruppen, die sich dort spontan in den öffentlichen Bereichen versammeln.

    Nach der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Coronaverordnung) sollen diese Menschenansammlungen derzeit verhindert werden, um das Risiko von Neuinfektionen mit dem Corona-Virus so gering wie möglich zu halten. Grundsatz ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit.

    Es ist davon auszugehen, dass der Anlass des sogenannten „Vatertages“ viele Jugendliche und junge Erwachsene dazu verleitet, dieser „Tradition“ nachzugehen. Um diese Gefahr der Ansammlung der vergangenen Jahre und dem damit einhergehenden Verstoß gegen die Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu verhindern, ist es notwendig, das Betreten der sonst aus diesem Anlass stark frequentierten Orte im Gemeindegebiet der Stadt Schneverdingen zu verhindern.

    Gemäß § 11 NPOG kann die Stadt Schneverdingen als zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Eine Gefahr ist gemäß § 2 Nr. 1 NPOG eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintritt. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Einhaltung der Rechtsordnung sowie den Schutz von Individualrechtsgütern Dritter.

    Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch Verstöße gegen die geltende Rechtsordnung im Hinblick auf die Ansammlung von mehreren Personen ist aufgrund der in der Vergangenheit aufgetretenen Sachlagen objektiv erkennbar auch für den Himmelfahrtstag 2021 zu befürchten, sollte dem nicht mit einem Betretungsverbot für die Treffpunkte der Jugendlichen und jungen Menschen entgegengetreten werden. Vor dem Hintergrund dieser Gefahrenprognose ist ein ordnungsbehördliches Einschreiten erforderlich, um das Aufrechterhalten der Rechtsordnung zu gewährleisten.

    Als geeignete Maßnahme kommt vorliegend ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung in Betracht, da die Adressaten der Verfügung zum Zeitpunkt des Erlasses nicht bestimmbar sind.

    Des Weiteren ist die Maßnahme auch angemessen. Eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen ist erfolgt.

    Gemäß §§ 64 ff. NPOG sind die Verwaltungsbehörden und die Polizei berechtigt, ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 100.000,00 € gegen Verantwortliche festzusetzen, wenn diese das Verbot nicht befolgen. Das hier angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 50,00 € ist angesichts des für die Allgemeinheit bestehenden Gefährdungspotentials durch Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung erforderlich und angemessen.

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBI. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2019
    (BGBI. I S. 2633) mit Wirkung vom 01.01.2020, ist im besonderen öffentlichen Interesse geboten. Aufgrund der fortschreitenden Ausbreitung des Corona-Virus besteht sowohl für die sich treffenden Jugendlichen und jungen Erwachsenen als auch für weitere Besucherinnen und Besucher der öffentlichen Plätze das erhöhte Risiko einer Infektion. Um eine sofortige Begrenzung der Ausbreitung des Corona-Virus zu gewährleisten und die Ansteckungsgefahr zu minimieren, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendig. Die aufschiebende Wirkung einer Klage würde dem angestrebten Ziel des sofortigen Schutzes entgegenstehen.

    Hinweis:
    Gemäß § 17 Abs. 1 NPOG können zur Abwehr einer Gefahr Personen vorübergehend eines Ortes verwiesen bzw. diesen Personen vorübergehend das Betreten desselben untersagt werden.

    Inkrafttreten:
    Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Das Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung ab dem Tage der Bekanntmachung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit §§ 41 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 4, 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt durch Veröffentlichung in der Böhme-Zeitung. Die Allgemeinverfügung wird zudem in elektronischer Form auf der Internetseite der Stadt Schneverdingen unter „www.schneverdingen.de“ öffentlich bekannt gemacht.

    Wegen der Kontaktbeschränkungen zur Begrenzung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus kann die Originalverfügung nur nach telefonischer Vereinbarung, Telefon-Nr. 05193 93-0, eingesehen werden.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben werden.

    Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann ebenfalls beim Verwaltungsgericht Lüneburg gestellt werden.

    Schneverdingen, 11.05.2021

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. Meike Moog-Steffens

     

    Lageplan zur Allgemeinverfügung vom 11.05.2021 - Höpental

     

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