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    24.06.2021: Ladenöffnungszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen

    Bekanntmachung

    Allgemeinverfügung über die
    Ladenöffnungszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen
    in der Stadt Schneverdingen im Jahr 2021

    Nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 08.03.2007 (Nds. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2019 (Nds. GVBL. S. 80) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechtes sowie anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) vom 27.10.2009 (Nds. GVBl. S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.02.2019 (Nds. GVBI. S. 33) in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 4.5 der ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz wird folgendes verfügt:

    Abweichend von den Regelungen des § 4 NLöffVZG dürfen die Verkaufsstellen in der Stadt Schneverdingen an folgenden Sonntagen von jeweils 12:00 bis 17:00 Uhr öffnen:

    • Sonntag, 29.08.2021
    • Sonntag, 19.09.2021
    • Sonntag, 17.10.2021
    • Sonntag, 07.11.2021

    Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

    Begründung:
    Nach § 5 NLöffVZG kann die Stadt Schneverdingen als zuständige Behörde zulassen, dass auf Antrag der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereiches oder einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung Verkaufsstellen unabhängig von der Regelung des § 4 NLöffVZG an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen.

    Die Öffnung darf an insgesamt höchstens vier Sonn- und Feiertagen im Jahr und jeweils höchstens für die Dauer von fünf Stunden täglich zugelassen werden und muss außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen.

    Der Handels- und Gewerbeverein Schneverdingen e. V. hat in Absprache mit der Stabsstelle Stadtmarketing, Wirtschaftsförderung, Tourismus für die Mehrheit der Einzelhändler des Ortes für die oben genannten Termine eine Ausnahme von der Regelung des § 4 NLöffVZG beantragt. Der Verein ist eine Personenvereinigung des örtlichen Einzelhandels.

    Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme der Regelung des § 4 NLöffVZG gemäß § 5 NLöffVZG liegen vor.

    Hinweise:
    Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht zur Öffnung der Verkaufsstellen verbunden. Die Entscheidung über die Wahrnehmung der besonderen Öffnungszeiten obliegt den einzelnen Verkaufsstellen. Verkaufspersonal, das an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird, hat Anspruch auf die in § 7 NLöffVZG geregelten Ausgleichszeiten. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes sind zu beachten.

    Inkrafttreten:
    Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Das Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung ab dem Tage der Bekanntmachung ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 03.12.1976 in der Fassung vom 24.09.2009 (Nds. GVBI. S. 361) in Verbindung mit §§ 41 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der zurzeit geltenden Fassung.

    Die Originalverfügung kann bei der Stadt Schneverdingen infolge der Kontaktbeschränkungen zur Begrenzung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus nur nach telefonischer Vereinbarung, Telefon-Nr. 05193 930, eingesehen werden.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben werden.

    Schneverdingen, 24.06.2021

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. Meike Moog-Steffens

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