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    22.04.2022: Bekanntmachung "Verkaufsoffene Sonntage", 1. Änderung

    Bekanntmachung

    1. Änderung der Allgemeinverfügung zu den Ladenöffnungszeiten  an verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Schneverdingen im Jahr 2022

    Nach den Bestimmungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit dem § 35 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBI. I S. 2154), sowie des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 08.03.2007 (Nds. GVBI. S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2019 (Nds. GVBL. S. 80) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechtes sowie anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) vom 27.10.2009 (Nds. GVBI. S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.08.2021 (Nds. GVBI. S. 618) in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 4.5 der ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz wird folgendes verfügt:

    1. Die Genehmigung gemäß der Allgemeinverfügung vom 21.03.2022 für den verkaufsoffenen Sonntag am 15.05.2022 in der Stadt Schneverdingen wird widerrufen.
    2. Die übrigen Anordnungen der Allgemeinverfügung bleiben wie erlassen in Kraft.
    3. Abweichend von den Regelungen des § 4 NLöffVZG dürfen die Verkaufsstellen in der Stadt Schneverdingen am Sonntag, 22.05.2022 von 12:00 bis 17:00 Uhr, öffnen.


    Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

    Begründung:
    Der teilweise Widerruf der Allgemeinverfügung vom 21.03.2022 gründet sich auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Eine rechtmäßige begünstigende Allgemeinverfügung darf für die Zukunft teilweise widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Allgemeinverfügung nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche lnteresse gefährdet würde.

    Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NLöffVZG kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Verkaufsstellen in der Gemeinde über § 4 Abs. 1 NLöffVZG hinaus an Sonntagen geöffnet werden dürfen, wenn dafür ein besonderer An lass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt. Anders als geplant wird der Frühjahrsmarkt in der Stadt Schneverdingen als rechtfertigender Anlass nicht am Wochenende vom 13.05. bis 15.05.2022, sondern vom 20.05. bis 22.05.2022 durchgeführt. Nach heutigem Stand würde eine Ausnahmegenehmigung für den verkaufsoffenen Sonntag am 15.05.2022 aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht erteilt werden, sodass die Voraussetzungen für den Widerruf vorliegen.

    Der Handels- und Gewerbeverein Schneverdingen e. V. hat in Absprache mit der Stabsstelle Stadtmarketing, Wirtschaftsförderung, Tourismus für die Mehrheit der Einzelhändler des Ortes als Ersatz eine Ausnahme von der Regelung des § 4 NLöffVZG für den 22.05.2022 als Ersatz beantragt. Der Verein ist eine Personenvereinigung des örtlichen Einzelhandels. Der Frühjahrsmarkt vom 20.05. bis 22.05.2022 stellt einen Anlass im Sinne des NLöffVZG dar.

    Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme der Regelung des § 4 NLöffVZG gemäß § 5 NLöffVZG liegen vor.

    lnkrafttreten:
    Diese Änderung der Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Das Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung ab dem Tage der Bekanntmachung ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 03.12.1976 in der Fassung vom 24.09.2009 (Nds. GVBI. S. 361) in Verbindung mit §§ 41 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4
    Satz 4, 43 Absatz 1 Satz 1 VwVfG. Die öffentliche Bekanntgabe der
    Allgemeinverfügung erfolgt durch Veröffentlichung in der Böhme-Zeitung. Die Allgemeinverfügung wird zudem in elektronischer Form auf der Internetseite der Stadt Schneverdingen unter „www.schneverdingen.de" öffentlich bekannt gemacht.

    Die Originalverfügung kann bei der Stadt Schneverdingen nach telefonischer Vereinbarung, Telefon-Nr. 05193 930, eingesehen werden.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben werden.

    Schneverdingen, 21.04.2022

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin

    Meike Moog-Steffens

     

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