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    09.09.2022: Landtagswahl 2022 - Wahlbekanntmachung

    Wahlbekanntmachung
    über die Einsichtnahmefrist in das Wählerverzeichnis und
    die Erteilung von Wahlscheinen
    für die Wahl zum 19. Niedersächsischen Landtag am 9. Oktober 2022

    1. Die Wählerverzeichnisse zur Landtagswahl können in der Zeit vom 19. September bis zum 23. September 2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden:

      im Rathaus, Schulstraße 3, Bürgerbüro. Das Bürgerbüro ist barrierefrei erreichbar.

      Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

      Wahlberechtigte Personen haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten in dem genannten Zeitraum zu überprüfen.
       
    2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist, spätestens am 23. September 2022 bis 12.00 Uhr bei der Stadt Schneverdingen schriftlich gestellt oder durch Erklärung zur Niederschrift abgegeben werden. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
       
    3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 18. September 2022 eine Wahlbenachrichtigung.

      Eine Person, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn sie nicht Gefahr laufen will, dass sie ihr Wahlrecht nicht ausüben kann.

      Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
       
    4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

      4.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

      4.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
      a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,
      b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist,
      c) ihr Wahlrecht im Berichtigungsverfahren von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

      Wahlscheine können nur bis zum 7. Oktober 2022, 13:00 Uhr, bei der Stadt Schneverdingen schriftlich, mündlich oder elektronisch beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

      In den Fällen der Nr. 4.2, Buchst. a) bis c) können Wahlscheine noch bis zum Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

      Die beantragende Person muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.

      Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
       
    5. Wahlberechtigte mit Wahlschein können an der Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

      Bei der Briefwahl hat die wählende Person dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist,
      1. ihren Wahlschein,
      2. in einem besonderen verschlossenen Umschlag ihren Stimmzettel
      zu übermitteln. Die Stimmabgabe ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem Kreiswahlleiter eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des zuständigen Kreiswahlleiters abgegeben werden.

      An eine andere als die wahlberechtigte Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen der wahlberechtigten Person nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.

      Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein angegeben.

    Diese Bekanntmachung finden Sie auch im Internet unter der Internetadresse: https://www.schneverdingen.de, Auswahl Stadt & Politik, Bekanntmachungen  

    Schneverdingen, 09.09.2022

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. Meike Moog-Steffens

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