Rathaus Rathaus

    Archiv

    06.10.2023: Bekanntmachung Satzung über die Veränderungssperre Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 92

    Bekanntmachung

    Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 92 „Ortsmitte/Schulstraße 9“


    Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) geändert worden ist und des § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111), hat der Rat der Stadt Schneverdingen in seiner Sitzung am 28.09.2023 folgende Satzung beschlossen:

    § 1

    Für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Schneverdingen Nr. 92 „Ortsmitte/Schulstraße 9“ wird zur Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung diese Veränderungssperre gem. § 14 BauGB
    beschlossen.

    Es gilt die im Lageplan zu dieser Satzung gekennzeichnete Umgrenzung des Geltungsbereichs, welcher als Anlage beigefügt ist.


    § 2

    (1) Im Geltungsbereich dieser Veränderungssperre dürfen
    a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitig werden,
    b. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

    (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der    
     Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

    (3) Von der Veränderungssperre nicht berührt werden:
    a. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
    b. Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,
    c. Unterhaltungsarbeiten,
    d. die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.


    § 3

    Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 92 Ortsmitte/Schulstraße 9 rechtsverbindlich wird, sonst nach Ablauf von 2 Jahren. § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB bleiben unberührt.

    Stadt Schneverdingen, den 05.10.2023

     

    Die Bürgermeisterin
    gez. Meike Moog-Steffens (L.S.)

     

    Lageplan Veränderungssperre Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 92

     

    Vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

    Auf die Vorschriften gemäß § 18 Abs. 2 u. 3 i. V. m. § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit dem Erlass dieser Veränderungssperre sowie Fälligkeit des Anspruches wird hingewiesen. Ein etwaiger Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, durch schriftlichen Antrag bei der Entschädigungspflichtigen die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

    Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen dieser Veränderungssperre sowie Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange, sowie des Seite 2 von 3 Abwägungsvorgangs gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3 Satz 2 sind gem. § 215 Abs. 1 unbeachtlich, wenn eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Schneverdingen, Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen
    schriftlich geltend gemacht worden ist.

    Diese Bekanntmachung finden Sie auch im Internet unter der Internetadresse www.schneverdingen.de unter der Rubrik Stadt & Politik/Bekanntmachungen.

    Schneverdingen, den 05.10.2023

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    gez.  Meike Moog-Steffens (L.S.)

    Kontakt