Service A bis Z - Was erledige ich wo?
Kraftfahrzeug Zulassung: Umschreibung auf einen anderen Halter außerhalb des Zulassungsbezirkes
Fachbereich II - Bürgerdienste - Bürgerbüro
Postanschrift:
Schulstraße 3
29640 Schneverdingen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Fahrzeug aus einem anderen Zulassungsbezirk (Landkreis) erworben haben, muss dieses entsprechend umgemeldet werden. Die Ummeldung kann im Bürgerbüro der Stadt Schneverdingen erfolgen.
Ihnen werden neue Kfz-Kennzeichen zugeteilt.
Haben Sie ein Kennzeichenwunsch, kann die Reservierung bereits vorab persönlich, telefonisch oder online erfolgen.
Wählen Sie Ihr Wunschkennzeichen
Voraussetzungen
Für Privatpersonen kann ein Fahrzeug nur auf den Hauptwohnsitz zugelassen werden. Die Beantragung kann persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Vertretung erfolgen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis (auch vorläufiger Personalausweis) oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (alt: Fahrzeugbrief) oder bei zulassungsfreien aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- amtliche Kennzeichen (sofern das Fahrzeug zugelassen ist)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
- HU-Bericht (Hauptuntersuchung)
- ggf. HU-Bericht, wenn an Ihrem Fahrzeug technische Änderungen vorgenommen wurden (z. B. Einbau eines Partikelminderungssystem, Tieferlegung des Fahrwerkes, andere Reifengrößen, Einbau eines Drosselsatzes bei Motorrädern, etc.)
- SEPA-Lastschriftmandat unter Angabe der persönlichen Daten, der IBAN und Unterschriften des Fahrzeughalters und des Steuerzahlers
Zusätzlich benötigen wir folgende Unterlagen bei Zulassungen durch Vertretungen, für Firmen, Vereine, etc.:
- durch Vertretung: ausgestellte Vollmacht und das Original oder die Kopie Ihres Personalausweises (auch vorläufiger Personal- ausweis) oder den Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- bei Minderjährigen: schriftliche Einverständniserklärung und Personalausweis (auch vorläufiger Personalausweis) oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) der Erziehungsberechtigten
- für Firmen, Personenvereinigungen (GmbH, GmbH & Co. KG, AG, OHG, etc.): Handelsregisterauszug, Personalausweis im Original oder als Kopie (auch vorläufiger Personalausweis) oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers oder Prokuristen bzw. dessen Vollmacht
- für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister, Personalausweis im Original oder als Kopie (auch vorläufiger Personalausweis) oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Vorsitzenden oder Vertretungsberechtigten bzw. dessen Vollmacht
Besonderheiten:
- bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Einzelunternehmen und Partnerschaftsregister (Rechtsanwaltskanzleien): In diesen Fällen erfolgt die Zulassung auf eine Privatperson. Die Anschrift der Firma und der Firmenname können in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Von der Person ist der Personalausweise (auch vorläufiger Personalausweis) im Original oder als Kopie oder der Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) vorzulegen und ggf. die Gewerbeanmeldung
Welche Gebühren fallen an?
Die Grundgebühr beträgt 30,20 EUR.
Folgende Leistungen werden zusätzlich berechnet:
- Wunschkennzeichen
- Kennzeichenreservierung
- Umtausch der alten Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) in die neuen bundeseinheitlichen Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
- Technische Änderungen am Fahrzeug
- Rücksendung Zulassungsbescheinigung Teil II (alt: Fahrzeugbrief) z.B. an die finanzierende Bank
- Feinstaubplakette
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ummeldung des Fahrzeuges muss umgehend erfolgen.
Was sollte ich noch wissen?
Seit 01. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch die Fahrzeughalterin/den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt.
Wichtige Informationen zum Thema
-
Öffnungszeiten
-
Das Rathaus ist nur nach vorheriger Terminabsprache zugänglich.
Sie erreichen uns telefonisch:
Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 -18:00 Uhr
-
Barrierefreiheit
-
Aufzug vorhanden: ja
-
Rollstuhlgerecht: ja