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    Arbeitslosengeld II beantragen

    Fachbereich II - Bürgerdienste - Fachdienst Soziales

    Postanschrift:
    Schulstraße 3
    29640 Schneverdingen

    Leistungsbeschreibung

    Wird derzeit wegen Inkrafttreten des Bürgergeldgesetzes zum 01.01.2023 überarbeitetet

    Das Arbeitslosengeld II dient der Grundsicherung, also der Sicherstellung Ihres Lebensunterhalts. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende unterstützt Sie mit

    • Leistungen, die Ihnen zu einem Arbeitsplatz verhelfen sollen,
    • Hilfe bei der Ausbildungsplatzsuche und
    • Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts.

    Die Grundsicherungsleistungen werden jeden Monat im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.

    Ob Sie hilfebedürftig sind, überprüft das Jobcenter in regelmäßigen Abständen. Das Jobcenter bewilligt die Leistungen daher normalerweise für 12 Monate. Manchmal bewilligt das Jobcenter Arbeitslosengeld II für nur 6 Monate, zum Beispiel, wenn Ihr Einkommen jeden Monat unterschiedlich hoch ist oder gegebenenfalls im Rahmen der Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen.

    Pauschalierter Betrag

    Sie erhalten einen pauschalierten Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes. Er deckt Ihre Bedürfnisse ab, wie beispielsweise Ernährung, Kleidung und Körperpflege und wird jährlich angepasst. Für 2022 gelten folgende Beträge bei den Regelbedarfen: 

    • Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigen Partnern: EUR 449,00
    • Volljährige Partner: EUR 404,00
    • Übrige volljährige Personen von 18 bis 24 Jahren und Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers aus dem elterlichen Haushalt ausziehen (18 bis 24 Jahre): EUR 360,00
    • Kinder von 14 bis 17 Jahren: EUR 376,00
    • Kinder von 6 bis 13 Jahren: EUR 311,00
    • Kinder von 0 bis 5 Jahren: EUR 285,00

    Sofortzuschlag

    Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben seit Juli 2022 zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Das sind regelmäßig Personen, die als Kinder Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind.

    Mehrbedarfe

    Wenn Sie aufgrund bestimmter Umstände mehr Geld benötigen, können Sie auch dafür unter bestimmten Umständen Leistungen erhalten. Leistungen für sogenannte Mehrbedarfe erhalten beispielsweise werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen oder Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen.

    Darüber hinaus können Sie folgende Leistungen erhalten:

    • Leistungen für Ihre Unterkunft und Heizung, soweit diese Kosten angemessen sind. Welche Kosten angemessen sind, hängt von dem Ort ab, in dem Sie wohnen. Hinweis: Im Rahmen der Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden regelmäßig die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten für Bewilligungszeiträume berücksichtigt, die bis zum 31. Dezember 2022 beginnen.
      • Sonderfall: Wenn Sie unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet sind und bei Ihren Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, können Sie diese Leistungen nur bekommen, wenn Sie eine sogenannte Zusicherung des Jobcenters haben. Die Zusicherung müssen Sie bei Ihrem Jobcenter beantragen. Geben Sie in Ihrem Antrag die Gründe für Ihren Umzug an. Sie erhalten die Zusicherung, wenn
        • schwerwiegende soziale Gründe für einen Umzug aus der Wohnung Ihrer Eltern sprechen und Sie sie nachweisen können,
        • der Umzug in die neue Wohnung wichtig ist, um eine neue Arbeit aufzunehmen, oder
        • ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
      • Wenn Sie ohne die Zusicherung des Jobcenters umziehen, werden die Kosten für die Wohnung und die Heizung nicht vom Jobcenter übernommen. Auch Geld für die Erstausstattung Ihrer Wohnung wird dann nicht gezahlt.
    • Wenn Sie (nach erfolgter Zusicherung) in eine neue Wohnung umziehen oder eine neue Arbeit annehmen und dafür umziehen müssen, zahlt das Jobcenter Ihnen die notwendigen Umzugskosten und gewährt, wenn nötig, die Mietkaution als Darlehen.
    • In Notfällen, in denen Ihr Lebensunterhalt gefährdet ist, können Sie auf gesonderten Antrag ein Darlehen in Form von Geld- oder Sachleistungen bekommen. Das kann zum Beispiel sein, wenn Ihnen etwas gestohlen wurde oder etwas kaputtgegangen ist. Im Regelbedarf ist aber bereits ein Betrag zum Sparen enthalten. Das heißt, Sie müssen Anschaffungen normalerweise von dem aus dem Regelsatz angesparten Geld bezahlen.
    • Sie können auch in bestimmten Situationen eine einmalige Unterstützung auf gesonderten Antrag erhalten. Beispiele dafür sind eine Erstausstattung der Wohnung oder eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
    • Beiträge zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung.
    • Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wie beispielsweise für
      • Schulausflüge,
      • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung oder
      • Ausstattung mit Schulbedarf.
    • Leistungen für außerschulische Lernförderung (Nachhilfe) müssen Sie gesondert beantragen. Hinweis: Bei den individuellen Hilfen zur Lernförderung während der Pandemiezeit und im unmittelbaren Anschluss daran, entfällt der gesonderte Antrag auf Übernahme der Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2023 (als Teil des am 5. Mai 2021 beschlossenen Aktionsprogramm "Aktionsprogramm Aufholen nach Corona" für Kinder und Jugendliche). 

    Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

    Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Personen, mit denen Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, berücksichtigt.

    Zum Einkommen gehören:

    • Einnahmen aus einer Arbeit (auch von Selbständigen),
    • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Krankengeld,
    • Kapital- und Zinserträge sowie Einnahmen aus Aktienbesitz,
    • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft,
    • Unterhaltsleistungen und Kindergeld,
    • Renten,
    • einmalige Einnahmen, beispielsweise Steuererstattungen oder Erbschaften, und
    • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

    Hiervon werden abgezogen:

    • Steuern, die auf das Einkommen entfallen (beispielsweise Lohnsteuer und Einkommensteuer).
    • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (beispielsweise Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung) und
    • Werbungskosten, also bestimmte Kosten, die die Ausübung Ihres Berufs verursacht,
    • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (beispielsweise Kfz-Haftpflicht),
    • eine Pauschale von EUR 30,00 pro Monat für private Versicherungen, beispielsweise eine Hausratversicherung und
    • Beiträge für eine Riester-Rente.

    Vom Erwerbseinkommen wird außerdem ein bestimmter Betrag nicht angerechnet. Dieser Freibetrag ist von der Höhe Ihres erzielten Bruttoeinkommens abhängig.

    Ihr Vermögen wird bei der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II berücksichtigt, wenn es verwertbar ist und einen bestimmten Freibetrag übersteigt.

    Hinweis: Im Rahmen der Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen wird Vermögen, regelmäßig für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. Dezember 2022 beginnen, 6 Monate lang nicht berücksichtigt. Vermögen wird für diese Bewilligungszeiträume dennoch berücksichtigt, wenn es erheblich ist.

    Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt Folgendes: Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können oder dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist. 

    Zum Vermögen zählen beispielsweise: 

    • Bargeld,
    • Guthaben auf Anlage-Konten, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
    • Kapitallebensversicherung und
    • Haus- und Grundeigentum und Eigentumswohnungen von unangemessener Größe sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.

    Von Ihrem Vermögen bleibt unberücksichtigt:

    • Ein Grundfreibetrag für Sie und gegebenenfalls für Ihre Partnerin oder Ihren Partner. Dieser Grundfreibetrag hat eine Höhe von jeweils EUR 150,00 für jedes vollendete Lebensjahr. Sie können Ihren Grundfreibetrag also errechnen, indem Sie Ihr Alter mal 150 rechnen. Der Mindestbetrag des Grundfreibetrags liegt bei EUR 3.100,00. Dieser Grundfreibetrag gilt auch für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind.
    • Freibeträge für notwendige Anschaffungen. Hier steht Ihnen und jeder Person, die in Ihrer Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Freibetrag von EUR 750,00 zu.
    • Sonstige Altersvorsorge. Damit ist Vermögen gemeint, das Sie für die Altersvorsorge aufgebaut haben – zum Beispiel in einer Lebensversicherung. Für jedes vollendete Lebensjahr stehen Ihnen und gegebenenfalls Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin EUR 750,00 anrechnungsfrei zu. Sie dürfen dieses Geld jedoch nicht benutzen, bevor Sie in den Ruhestand eintreten. Das wird vertraglich im sogenannten Verwertungsausschluss festgehalten.
    • Angemessener Hausrat.
    • Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft. 
    • Vermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbsfähigkeit unentbehrlich sind.
    • Hinweis: Im Rahmen der Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen wird die Vermögensprüfung auf nur erhebliches Vermögen für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. Dezember 2022 beginnen, eingeschränkt.

    Leistungsminderungen

    Bitte beachten Sie, dass das Arbeitslosengeld II regelmäßig gemindert werden kann, wenn Sie sich ohne wichtigen Grund pflichtwidrig verhalten. Pflichtwidrig verhalten heißt: wenn Sie trotz schriftlicher Belehrung über Rechtsfolgen

    • sich weigern, Ihre in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen (die Eingliederungsvereinbarung schließen Sie gemeinsam mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin oder Ihrem persönlichen Ansprechpartner),
    • sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch Ihr Verhalten verhindern oder
    • eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder einer Ausbildung nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben.

    Für die Zeit vom 01.07.2022 bis zum 01.07.2023 werden jedoch bei Verstößen gegen diese Mitwirkungspflichten keine Minderungen festgestellt.

    Beachten Sie auch Ihre Meldepflichten beim Jobcenter. Wenn Sie einer Meldeaufforderung des Jobcenters ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, kann Ihr Arbeitslosengeld II für eine Dauer von höchstens 3 Monaten um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert werden.  Jedoch bleibt das erste Meldeversäumnis in der Zeit vom 01.07.2022 bis zum 01.07.2023 folgenlos. Kommen Sie mehrfach Ihren Meldepflichten nicht nach, darf die Minderung unter Berücksichtigung der Regelung des § 84 SGB II ab dem wiederholten Meldeversäumnis in der Summe einen Betrag von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

    Eine Leistungsminderung darf nicht erfolgen, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Werden diese Pflichten nachträglich erfüllt oder erklären Sie sich nachträglich bereit, Ihren Pflichten nachzukommen, soll das Jobcenter die Leistungen ab diesem Zeitpunkt wieder in vollem Umfang erbringen.

    Die Minderung darf ab diesem Zeitpunkt nicht länger als einen Monat fortdauern.

    Achtung: Seit Anfang des Jahres gibt es das Bürgergeld als Nachfolger vom Arbeitslosengeld II. Dieser Text ist daher teilweise veraltet, etwa sind die Regelsätze erhöht worden. Die Informationen zur Grundsicherung werden derzeit überarbeitet.

    Formulare und Bescheide werden schrittweise angepasst und behalten ihre Gültigkeit, auch wenn teilweise noch die Begriffe "Arbeitslosengeld II" oder "Sozialgeld" auftauchen. 

    Nährere Informationen finden Sie auf den Webseiten der Agentur für Arbeit. 

    Informationen zum Bürgergeld

    Teaser

    Wenn Sie nicht genügend Geld zur Verfügung haben, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, dann können Sie Arbeitslosengeld II beantragen.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antragsformulare
    • Gültiges Ausweisdokument:
      • Personalausweis oder
      • gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
      • Aufenthaltstitel
    • Nachweise über Einkommen, beispielsweise eine Lohnbescheinigung oder aktuelle Kontoauszüge (beispielsweise über Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
    • Nachweise über vorhandenes Vermögen (beispielsweise Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge)
    • Nachweise über Ausgaben, beispielsweise durch Vorlage von Kontoauszügen (oder zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
    • Nachweise bei früherem Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis)
    • Falls Sie den Antrag im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis stellen:
      • Arbeitspapiere (auch Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe)
      • Arbeitsbescheinigung (auszufüllen durch den Arbeitgeber)

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine Frist. Die Leistungen werden jedoch erst ab dem Monat gewährt, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistungen zu stellen, damit Sie nicht in finanzielle Not geraten.

    Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Ja 

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Eilverfahren vor dem Sozialgericht
    • Klage vor dem Sozialgericht

    Wichtige Informationen zum Thema

    • Anschrift

    • Öffnungszeiten

      • Das Rathaus ist nur nach vorheriger Terminabsprache zugänglich.

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        Donnerstag 14:00 -18:00 Uhr
    • Ansprechperson

      • Frau Andrea Dettmer
        Abteilung:
        FB II - SGB II und SGB XII (L, M)
        Besucheranschrift:
        Schulstraße 3
        29640 Schneverdingen
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        Herr Jörg Hennig
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        FB II - SGB II und SGB XII (B)
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        29640 Schneverdingen
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        05193 93-190
        Frau Yvonne Keuser-Ladeur
        Abteilung:
        FB II - SGB II und SGB XII (U, W, Y) und BuT
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        Schulstraße 3
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        Frau Magdalena Kunde
        Abteilung:
        FB II - SGB II und SGB XII (A, C)
        Besucheranschrift:
        Schulstraße 3
        29640 Schneverdingen
        Raum:
        121
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        05193 93-508
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        05193 93-190
        Frau Elke Olschewsky
        Abteilung:
        FB II - SGB II und SGB XII (E, G, H)
        Besucheranschrift:
        Schulstraße 3
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        Herr Frank Pauleck
        Abteilung:
        FB II - SGB II und SGB XII (S)
        Besucheranschrift:
        Schulstraße 3
        29640 Schneverdingen
        Raum:
        126
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        05193 93-509
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        05193 93-190
        Frau Verena Reese
        Abteilung:
        FB II - SGB II und SGB XII (K, V, W, Z) und Durchwanderer
        Besucheranschrift:
        Schulstraße 3
        29640 Schneverdingen
        Raum:
        122
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        05193 93-502
        Fax
        05193 93-190
        Frau Sabine Röhrs
        Abteilung:
        FB II - Fachdienstleitung Soziales, SGB II und SGB XII (D, X, Y)
        Besucheranschrift:
        Schulstraße 3
        29640 Schneverdingen
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        Telefon
        05193 93-505
        Fax
        05193 93-190
        Frau Franziska Schmidt
        Abteilung:
        FB II - SGB II und SGB XII (F, I, J, N, Sch, T) und Asyl
        Besucheranschrift:
        Schulstraße 3
        29640 Schneverdingen
        Raum:
        123
        Telefon
        05193 93-504
        Fax
        05193 93-190
        Herr Damien Schuldt
        Abteilung:
        FB II - SGB II und SGB XII (O, P, Q, R)
        Besucheranschrift:
        Schulstraße 3
        29640 Schneverdingen
        Raum:
        121
        Telefon
        05193 93-503
        Fax
        05193 93-190
    • Barrierefreiheit

      • Aufzug vorhanden: ja
      • Rollstuhlgerecht: ja