Service A bis Z - Was erledige ich wo?
Beschilderung - Verkehrszeichen
Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt, Ordnung
Postanschrift:
Schulstraße 3
29640 Schneverdingen
Leistungsbeschreibung
Die Straßenverkehrsbehörden haben die Aufgabe, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen und zu diesem Zweck auf öffentlichen Straßen die Beschilderung anzuordnen. Die Regelungen durch diese Beschilderung gehen den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung (wie zur Geschwindigkeit oder zum Überholen) vor.
Die Beschilderung besteht aus Verkehrszeichen (wie Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Hinweiszeichen), Verkehrseinrichtungen (wie Lichtzeichenanlagen, Absperr- und Leiteinrichtungen) und Markierungen (wie Fußgängerüberwege, Leitlinien, Fahrbahnbegrenzungslinien, Haltlinien). Sie ist so zu gestalten, dass sie ihrem Zweck gerecht wird, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten.
Angebracht, unterhalten und entfernt werden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen an den Gemeindestraßen von der Stadt Schneverdingen auf ihrem Gebiet. Für die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist der Landkreis Heidekreis zuständig.
Voraussetzungen
Die Beschilderung darf nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. So dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erheblich übersteigt. Gefahrzeichen dürfen sie nur dort anbringen lassen, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
Die Aufgaben der Straßenverkehrbehörden sind grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Als Verkehrsteilnehmer oder Anlieger haben Sie keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Beschilderung. Sie können aber eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen, wenn Sie als Verkehrsteilnehmer oder als Anlieger betroffen sind. Ihre Interessen und Belange müssen dazu einigermaßen erheblich, schutzwürdig und erkennbar sein. Als "qualifizierte" Interessen kommen insbesondere in Betracht: eine Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit, eine Beeinträchtigung der Freiheit der Berufsausübung sowie Eingriffe in das Recht auf Anliegergebrauch des Grundeigentümers oder des Inhabers eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.
Vor jeder Entscheidung werden die Straßenbaubehörden und die Polizei angehört. Dabei werden neben den öffentlichen Belangen auch die Belange Dritter abgewogen und gewichtet.
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn Sie eine verkehrsbehördliche Anordnung für eine Veranstaltung oder eine Baustelle benötigen (z.B. Straßensperrung, Haltverbot), stellen Sie Ihren Antrag bitte rechtzeitig, mindestens 10 Tage vorher, damit die Behörde alle erforderlichen Stellen beteiligen kann.
Rechtsgrundlage
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Verordnung über die Zuständigkeit im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Was sollte ich noch wissen?
Für Hinweise auf schlechte, nicht erkennbare, missverständliche oder falsche Beschilderungen und/oder Markierungen sowie für Verbesserungsvorschläge sind die zuständigen Stellen dankbar.
Wichtige Informationen zum Thema
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Öffnungszeiten
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Das Rathaus ist nur nach vorheriger Terminabsprache zugänglich.
Sie erreichen uns telefonisch:
Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 -18:00 Uhr
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Barrierefreiheit
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Aufzug vorhanden: ja
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Rollstuhlgerecht: ja