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Hundegesetz in Niedersachsen - Hundehaltung
Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt, Ordnung
Postanschrift:
Schulstraße 3
29640 Schneverdingen
Leistungsbeschreibung
Während Hunde einerseits dem Menschen auf unterschiedlichste Weise dienen und in vielen Bereichen unentbehrlich sind, belasten andererseits immer wieder tragische Hundebissunfälle die Beziehung zwischen Mensch und Hund. Die Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden berücksichtigt zum einen das berechtigte Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung und zum anderen die Ansprüche von Hunden nach artgemäßer und verhaltensgerechter Haltung. Um den Gefahren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind, effektiver vorzubeugen und zu begegnen, sieht das Gesetz im Einzelnen folgende Maßnahmen vor:
Sachkundenachweis nach § 3 Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden
Ab 1. Juli 2013 müssen Hundehalter nachweislich sachkundig sein. Der Hundehalter hat die Möglichkeit, den theoretischen Test online oder in Papierform zu absolvieren. Der praktische Test wird von anerkannten Prüfern abgenommen. Sachkundeprüfungen dürfen Personen und Stellen abnehmen, welche die für die Abnahme der Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen und von den Landkreisen und kreisfreien Städten anerkannt wurden. Die Namen der berechtigten Personen und Stellen, die die Sachkundeprüfungen in Schneverdingen abnehmen dürfen, erfragen Sie bitte bei unseren Mitarbeiterinnen und unserem Mitarbeiter im Fachdienst Bauverwaltung, Bereich Sicherheit und Ordnung.
Kennzeichnungspflicht nach § 4 Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden
Bereits seit dem 1. Juli 2011 gilt für alle Hundehalter die Verpflichtung, Hunde, die älter als sechs Monate sind, mit Transpondern zu kennzeichnen. Eine bereits vorhandene Tätowierung ersetzt die Kennzeichnung durch Transponder nicht.
Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 5 Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden
Ebenfalls seit dem 1. Juli 2011 müssen Hundehalter eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abschließen.
Zentrales Register nach § 16 Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden
Ab 1. Juli 2013 sind Hundehalter verpflichtet, Halterdaten und Angaben zu ihrem Hund einem zentralen Register zu melden. Die „KSN Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH“ wurde mit der Führung des Niedersächsischen Hunderegisters beauftragt. Ab Juli 2013 wird das zentrale Register niedersachsenweit arbeiten. Der Hundehalter kann seine Registrierung online oder schriftlich/telefonisch vornehmen.
Rechtsgrundlage
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Wichtige Informationen zum Thema
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Öffnungszeiten
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Barrierefreiheit
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Aufzug vorhanden: ja
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Rollstuhlgerecht: ja