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Vergnügungsteuer
Fachbereich I - Inneres und Finanzen - Fachdienst Finanzen
Postanschrift:
Schulstraße 3
29640 Schneverdingen
Leistungsbeschreibung
Die Stadt Schneverdingen erhebt Vergnügungsteuer aufgrund der vom Rat beschlossenen Vernügungsteuersatzung. Für die folgenden im Stadtgebiet durchgeführten Veranstaltungen gewerblicher Art:
- das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielcasinos oder ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht von der Nr. 2 erfasst;
- die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinn des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind.
Der Beginn und das Ende der Steuerpflicht, die jeweilige Bemessungsgrundlage und die Steuersätze sind in der Vergnügungsteuersatzung geregelt.
Steuerschuldner(innen) müssen innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes die Steueranmeldung auf dem amtlichen Vordruck der Stadt Schneverdingen abgeben und die errechnete Vergnügungsteuer entrichten. Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit sind die Zählwerkausdrucke für den Erhebungszeitraum beizufügen.
Wichtige Informationen zum Thema
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Öffnungszeiten
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Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 -18:00 Uhr
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Barrierefreiheit
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Aufzug vorhanden: ja
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Rollstuhlgerecht: ja