Bekanntmachung
Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 91 „Klaashof“ mit örtlichen Bauvorschriften
- Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Schneverdingen hat in seiner Sitzung am 27.02.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 91 „Klaashof“ mit örtlichen Bauvorschriften beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 91 „Klaashof“ mit örtlichen Bauvorschriften wird auf der Grundlage des § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) durchgeführt.
Es ist beabsichtigt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit soll in Form einer öffentlichen Auslegung erfolgen.
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 11.09.2023 die öffentliche Auslegung der Aufstellung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 91 „Klaashof“ mit örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung beschlossen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 91 „Klaashof“ mit örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung liegt in der Zeit vom
27.09.2023 bis einschließlich 27.10.2023
im Rathaus der Stadt Schneverdingen,
Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen,
Bauamt, Zimmer 107,
während der Dienststunden von
montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt und auf Wunsch erläutert.
Anregungen und Bedenken können innerhalb der Auslegungsfrist per Mail an stadtplanung@schneverdingen.de, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Schneverdingen vorgebracht werden. Eine vorherige Terminabsprache unter der Telefonnummer 05193 93-614 wäre wünschenswert. Eine Terminvereinbarung zur Einsichtnahme außerhalb der angegebenen Dienststunden ist möglich.
Es wird mit Bezug auf § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind.
Ziel des o. g. Bauleitplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohnbauflächen in einer städtebaulich integrierten Lage zu schaffen.
Von der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 a Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Das Monitoring gemäß § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Folgende umweltbezogenen Informationen, Gutachten und Stellungnahmen sind für die oben genannte Bauleitplanung verfügbar:
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (LEWATANA – Consulting Biologists, 2023):
Mit Blick auf die Vegetation und Gehölzbestände konnten keine besonders oder streng geschützten Biotope bzw. Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie identifiziert werden, sodass durch das Vorhaben artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG nicht zu erwarten sind. Bei der Betrachtung der Vögel sind keine artenschutzrechtlich relevanten Wirkungen erkennbar. Um eine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 zu vermeiden, ist eine Bauzeitenregelung einzuhalten. Auf den Erhaltungszustand der lokalen Fledermauspopulation gehen vom Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen aus und es kann von einem Nicht-Eintreten des Verbotstatbestandes gemäß § 44 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG ausgegangen werden. Maßnahmen zur Abmilderung von negativen Effekten der Lichtverschmutzung werden dennoch empfohlen.
- Faunistische Untersuchung an Heuschrecken (LEWATANA – Consulting Biologists, 2023):
Die Untersuchung führt auf, dass das Plangebiet eine Bedeutung für die Heuschreckenfauna hat und der Eingriff eine erhebliche Wirkung auf die im Plangebiet nachgewiesenen Arten, insbesondere auf den in hoher Dichte vorkommenden Wiesen-Grashüpfer hat. Unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen werden durch das Planvorhaben im Hinblick auf die Artengruppe der Heuschrecken aber keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst.
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitpläne nicht von Bedeutung ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, jedoch hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 91 „Klaashof“, ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplanausschnitt (Grundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS, vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Sulingen-Verden, Katasteramt Soltau). Der Bereich ist schwarz umrandet und wird wie folgt begrenzt:
Im Osten durch eine straßenbegleitende Bebauung entlang der Hansahlener Dorfstraße, im Süden durch eine straßenbegleitende Bebauung entlang der Straße Am Dorfteich, im Westen durch eine straßenbegleitende Bebauung entlang der Feldstraße und im Norden durch eine Bebauung zwischen der Feldstraße und Hansahlener Dorfstraße.
Die Planunterlage und Begründung stehen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB spätestens ab Beginn der Auslegung im Internet unter der Adresse www.schneverdingen.de unter der Rubrik Stadt & Politik/Bauleitplanung/ Beteiligungsverfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung und sind ebenfalls über einen Link auf der Internetseite uvp.niedersachsen.de erreichbar.
Sofern Stellungnahmen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt deren Verarbeitung auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 3 BauGB und § 3 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG).
Diese Bekanntmachung finden Sie auch unter der Internetadresse www.schneverdingen.de unter der Rubrik Stadt & Politik/Bekanntmachungen.
Schneverdingen, 18.09.2023
Stadt Schneverdingen
Die Bürermeisterin
gez. Meike Moog-Steffens (L.S.)