Bekanntmachung
Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen
57. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohngebiet Lerchenstert)
Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 89 „Wohngebiet Lerchenstert“ mit örtlichen Bauvorschriften
Der Rat der Stadt Schneverdingen hat in seiner Sitzung am 01.06.2023 den Feststellungsbeschluss für die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohngebiet Lerchenstert) einschließlich Begründung und Umweltbericht gefasst. Mit Verfügung vom 02.10.2023 (Az.: 61.21.019.042) hat der Landkreis Heidekreis die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohngebiet Lerchenstert) der Stadt Schneverdingen genehmigt. Die Genehmigungsverfügung wurde gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt.
Der Rat der Stadt Schneverdingen hat den Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 89 „Wohngebiet Lerchenstert“ mit örtlichen Bauvorschriften in seiner Sitzung am 01.06.2023 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung sowie die Begründung beschlossen.
Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wird die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohngebiet Lerchenstert) der Stadt Schneverdingen mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 89 „Wohngebiet Lerchenstert“ mit örtlichen Bauvorschriften mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung einschließlich Umweltbericht und der Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 89 „Wohngebiet Lerchenstert “ mit örtlichen Bauvorschriften sowie Begründung einschließlich Umweltbericht können ab sofort im Rathaus der Stadt Schneverdingen, Zimmer 107, Schulstr. 3, 29640 Schneverdingen, während der Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 89 mit örtlichen Bauvorschriften sind jeweils eine zusammenfassende Erklärung beigefügt über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in den beiden Planverfahren berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Schneverdingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 89 „Wohngebiet Lerchenstert“ mit örtlichen Bauvorschriften eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 und 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Schneverdingen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Die räumlichen Geltungsbereiche der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 89 „Wohngebiet Lerchenstert“ mit örtlichen Bauvorschriften ergeben sich aus den nachstehenden Lageplanausschnitten (Grundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS, vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Sulingen-Verden, Katasteramt Soltau). Die Bereiche sind schwarz umrandet und werden wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die Bebauung „Am Wörn“, „Meisenweg“, „Krähenbusch“ und „Kuckuckskiefer“, im Osten durch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, im Süden durch die Bebauung „Seekamp“ und „Sarataweg“ und im Westen durch die K 31 „Inseler Straße“.
Gemäß der §§ 6a und 10a BauGB sind die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 89 „Wohngebiet Lerchenstert“ mit örtlichen Bauvorschriften mit jeweiliger Begründung einschließlich Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung unter der Internetadresse www.schneverdingen.de unter der Rubrik Stadt & Politik/Bauleitplanung - Veröffentlichungen gemäß §§ 6a und 10a BauGB - eingestellt.
Schneverdingen, 10.11.2023
Stadt Schneverdingen
Die Bürgermeisterin
gez. Meike Moog-Steffens (L.S.)