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    02.03.2024: Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen

    Bekanntmachung

    Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen
    Bebauungsplan Insel Nr. 7 „Gewerbegebiet Marie-Kupfer-Weg“
    Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

    Der Verwaltungsausschuss der Stadt Schneverdingen hat in seiner Sitzung am 26.02.2024 den Entwurf zum Bebauungsplan Insel Nr. 7 „Gewerbegebiet Marie-Kupfer-Weg“ mit örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung und Umweltbericht sowie deren Veröffentlichung beschlossen.

    Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit bekanntgemacht, dass der oben genannte Planentwurf mit Begründung, Umweltbericht sowie die nachfolgend genannten wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom

    11.03.2024 bis einschließlich 11.04.2024

    im Internet unter der Adresse www.schneverdingen.de unter der Rubrik Stadt & Politik/Bauleitplanung/ Beteiligungsverfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen und ebenfalls über einen Link auf der Internetseite uvp.niedersachsen.de erreichbar sind. Zusätzlich liegen die zuvor genannten Unterlagen

    im Rathaus der Stadt Schneverdingen,
    Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen, Bauamt, Zimmer 107,
    während der Dienststunden von

    montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
    montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
    donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

    zu jedermanns Einsicht öffentlich aus und können auf Wunsch erläutert werden.

    Anregungen und Bedenken können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich (einschließlich E-Mail: stadtplanung@schneverdingen.de) oder zur Niederschrift bei der Stadt Schneverdingen vorgebracht werden. Eine vorherige Terminabsprache unter der Telefonnummer 05193 93-614 wäre wünschenswert. Eine Terminvereinbarung zur Einsichtnahme außerhalb der angegebenen Dienststunden ist möglich.
    Es wird mit Bezug auf § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind.                                                         
    Ziel des o. g. Bauleitplanes ist es, in Insel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer Gewerbefläche zu schaffen.
    Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Insel Nr. 7 „Gewerbegebiet Marie-Kupfer-Weg“, ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplanausschnitt (Grundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS, vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Sulingen-Verden, Katasteramt Soltau). Der Bereich ist schwarz umrandet und wird wie folgt begrenzt:
    Im Osten und im Süden durch die freie Feldmark, im Westen durch das Schützenhaus in Richtung Hauptstraße und im Norden durch den Marie-Kupfer-Weg.

    Insel Nr. 7 - Lageplan Geltungsbereich

     

     

     

     

     

     

     

     

    Folgende, umweltbezogenen Informationen, Gutachten und Stellungnahmen sind in Bezug auf die oben genannte Bauleitplanung verfügbar:

    • H&P Ingenieure, Laatzen (2023): Umweltbericht. Neben einer Bestandsaufnahme, der Prognose des Umweltzustandes und einer artenschutzrechtlichen Prüfung wurde der notwendig werdende Kompensationsbedarf aufgrund des Eingriffs in Natur- und Landschaft ermittelt. In der Begründung erfolgten eine Eingriffsbilanzierung und die Betrachtung der erforderlichen Maßnahmen zum Ausgleich. Eine naturschutzfachliche Kompensation ist notwendig und erfolgt durch Anpflanzungen direkt innerhalb des Plangebietes sowie über eine externe Kompensationsmaßnahme, die über die Naturschutzstiftung Heidekreis umgesetzt wird.
    • Abia, Neustadt (2023): Untersuchung der Brutvögel im Rahmen der Planung einer Gewerbefläche in Insel (Stadt Schneverdingen) im Jahr 2023. Artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG für die Artengruppe Vögel. Die Ergebnisse des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wurden im Umweltbericht aufgegriffen und in den Bebauungsplan eingearbeitet. Bei der Untersuchung wurden 14 Vogelarten nachgewiesen, davon acht als Brutvogelarten, die jedoch alle außerhalb des beplanten Gebietes brüteten. In der angrenzenden Feldflur wurden die beiden Bodenbrüterarten Schafstelze (Brutzeitfeststellung) sowie Feldlerche beobachtet. Die gefährdete Feldlerche besetzte ein Revier rund 200 m östlich des Gebietes. Für sie liegt das beplante Gebiet zu dicht an Sichtkulissen, um als Bruthabitat infrage zu kommen. Im Gegensatz dazu, ist eine Brut der Schafstelze im Gebiet für die Zukunft nicht auszuschließen. Durch die Planung ist nicht mit dem Verlust von Fortpflanzungsstätten zu rechnen, sodass vorgezogene Maßnahmen des Artenschutzes (CEF-Maßnahmen) nicht erforderlich sind. Als Sicherheitsmaßnahme für die Schafstelze wird empfohlen, dass die Vorbereitung des Baufeldes außerhalb der Zeit von Anfang April bis Ende Juni durchzuführen ist. Diese Vorgabe sowie ein Hinweis zum vorsorgenden Artenschutz (Bauzeitenregelung) werden im Bebauungsplan gegeben.
    • Abia, Neustadt (2024): Untersuchung der Brutvögel im Rahmen der Planung einer Gewerbefläche in Insel (Stadt Schneverdingen) im Jahr 2023
    • Stellungnahme zur Feldlerche -. Ergänzende Beurteilung aufgrund der Nähe des Plangebietes zu einem Feldlerchenrevier in einem Abstand von 200 m. Eine Verdrängungswirkung aufgrund des Vorhabens oder die Nutzung des Untersuchungsgebietes als Nahrungshabitat schließt der Gutachter aus.
    • BFB Büro für Bodenprüfung GmbH, Lüneburg (2023): Baugrunduntersuchung für die Entwicklung einer Gewerbefläche in Schneverdingen/Insel. Die Baugrunduntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Untergrundverhältnisse im Plangebiet inhomogen sind und daraus gute sowie weniger gute Teilbereiche für die Versickerung resultieren. Das Gutachten trifft dennoch die Aussage, dass eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers im Plangebiet grundsätzlich möglich ist. Auf Ebene der Vorhabenplanung muss die Planung auf die geeigneten Standorte der Versickerungsanlagen abgestimmt werden
    • TÜV Nord GmbH & Co.KG, Hannover (2023): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Insel der Stadt Schneverdingen. Aus der Untersuchung geht hervor, dass die umgebenden Nutzungen in Form des Straßenverkehrs, des Schießstandes und der gegenüberliegenden Wohnbebauung mit der Planung verträglich sind, sofern Vorgaben im Bebauungsplan getroffen werden. Die Verkehrsimmissionen der Kreisstraße K31 halten die Orientierungswerte für ein Gewerbegebiet ein. Aufgrund des westlich angrenzenden Schießstandes wurde die Baugrenze mit einem Abstand von 15 m zur Grundstücksgrenze festgesetzt. Durch diesen Abstand können die Immissionsrichtwerte für Bürogebäude im Gewerbegebiet tagsüber eingehalten werden. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit des geplanten Gewerbestandorts mit der angrenzenden Wohnbebauung wurde das Gewerbegebiet aus Gründen des Immissionsschutzes in zwei Bereiche mit unterschiedlichen Emissionskontingenten, die die mögliche Geräuschentwicklung begrenzen, eingeteilt.
    • Abwägung zu den Eingaben aus der erfolgten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit der Begründung zu den Abwägungsvorschlägen über die Berücksichtigung der eingebrachten Belange bei der Fortsetzung des Planverfahrens.

    Darüber hinaus liegen nach Einschätzung der Stadt folgende wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vor:

    • Landkreis Heidekreis mit Forderungen zur Eingrünung des Plangebietes, zu einer Ergänzung der Standortalternativenprüfung und Bedenken gegenüber der Ausweisung eines Gewerbegebietes.
    • Landvolk Niedersachsen mit dem Hinweis auf den Verlust von landwirtschaftlicher Nutzfläche und der Bitte um Umsetzung der Ersatzmaßnahmen im Plangebiet selber.
    • Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie mit Hinweisen auf den NIBIS-Kartenserver zu den Baugrundverhältnissen und möglichen alten bergbaulichen Rechten.
    • Niedersächsische Landesforsten mit dem Hinweis, dass südlich an das Plangebiet eine Waldfläche angrenzt und zum Waldrand mit der Bebauung ein ausreichender Abstand eingehalten werden sollte.
    • Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit dem Hinweis auf die Belange des landwirtschaftlichen Flächenbewirtschafters.

    Umweltbezogene Stellungnahmen von Privatpersonen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor.

    Es wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitpläne nicht von Bedeutung ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, jedoch hätten geltend gemacht werden können.

    Sofern Stellungnahmen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt deren Verarbeitung auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 3 BauGB und § 3 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG).

    Diese Bekanntmachung finden Sie auch unter der Internetadresse www.schneverdingen.de unter der Rubrik Stadt & Politik/Bekanntmachungen.

    Schneverdingen, 28.02.2024

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. Meike Moog-Steffens

     

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