Bekanntmachung
Bauleitplanung der Stadt Schneverdingen
Bebauungsplan Ehrhorn Nr. 3 „Poststraße“ mit örtlichen Bauvorschriften
Der Rat der Stadt Schneverdingen hat den Bebauungsplan Ehrhorn Nr. 3 „Poststraße“ mit örtlichen Bauvorschriften in seiner Sitzung am 07.03.2024 gemäß § 10 Baugsetzbuch (BauGB) als Satzung sowie die Begründung inklusive Umweltbericht beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan Ehrhorn Nr. 3 „Poststraße“ mit örtlichen Bauvorschriften mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Dem Bebauungsplan Ehrhorn Nr. 3 „Poststraße“ mit örtlichen Bauvorschriften ist eine zusammenfassende Erklärung beigefügt über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in den beiden Planverfahren berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Schneverdingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 und 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Schneverdingen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Ehrhorn Nr. 3 „Poststraße“, ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplanausschnitt (Grundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS, vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Sulingen-Verden, Katasteramt Soltau). Der Bereich ist schwarz umrandet und wird wie folgt begrenzt: Im Osten durch die freie Feldmark in Richtung Bundesstraße B3, im Süden und Westen durch die Poststraße, im Norden durch die Wohngrundstücke nördlich des Schulweges.
Gemäß § 10a BauGB ist der Bebauungsplan Ehrhorn Nr. 3 „Poststraße“ mit örtlichen Bauvorschriften mit Begründung einschließlich Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung unter der Internetadresse www.schneverdingen.de unter der Rubrik Stadt & Politik/Bauleitplanung - Veröffentlichungen gemäß §§ 6a und 10a BauGB - eingestellt. Die Unterlagen sind ebenfalls über einen Link auf der Internetseite uvp.niedersachsen.de erreichbar.
Diese Bekanntmachung finden Sie auch im Internet unter der Internetadresse www.schneverdingen.de unter der Rubrik Stadt & Politik/Bekanntmachungen.
Schneverdingen, 15.07.2024
Stadt Schneverdingen
Die Bürgermeisterin
In Vertretung
gez. Mark Söhnholz