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    24.04.2019: Bürgermeisterwahl 2019 - Wahlbekanntmachung

    Bekanntmachung über die Einsichtnahme
    in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
    für die Direktwahl (Bürgermeister/-in) am 26. Mai 2019

    1. Das Wählerverzeichnis zu der Direktwahl für die Wahlbezirke der Stadt Schneverdingen kann werktags in der Zeit vom 6. Mai bis 10. Mai 2019 während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Montag bis Mittwoch von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) in Schneverdingen, Rathaus, Zimmer 021 (Bürgerbüro), Schulstraße 3, eingesehen werden. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Antrags auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses verwendet werden. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

    2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses sind innerhalb der Einsichtnahmefrist, spätestens am 10. Mai 2019 bis 12:00 Uhr, bei der Stadt Schneverdingen, Rathaus, Zimmer 021 (Bürgerbüro), Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen, schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

    3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

    4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    4.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
    4.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

    a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat
    b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

    4.3 Wahlscheine können bis zum 24. Mai 2019, 13:00 Uhr, schriftlich oder mündlich bei der Stadt Schneverdingen, Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen, beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 4.2 angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
    Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist.
    Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.
    Verlorene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    5. Wahlberechtigte mit Wahlschein können in einem beliebigen Wahllokal unter Vorlage ihres Wahlscheines (mit dem übersandten Stimmzettel - es wird kein neuer Stimmzettel ausgehändigt) oder durch Briefwahl wählen. Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag

    1. ihren Wahlschein
    2. den Stimmzettel in einem besonderen Umschlag

    so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.
    Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein angegeben.

    Schneverdingen, 24.04.2019

    Stadt Schneverdingen
    Der Stadtwahlleiter

    gez. Peter Plümer

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