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    14.08.2021: Kommunalwahl 2021 - Wahlbekanntmachung

    Wahlbekanntmachung

    Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen (Kreiswahl und Gemeindewahl sowie Landratswahl) am 12.09.2021

    1. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt Schneverdingen kann werktags in der Zeit vom 23.08. bis 27.08.2021 während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Montag bis Mittwoch von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) in Schneverdingen, Rathaus, Raum 021, Schulstraße 3, eingesehen werden (der Raum ist für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Wählerinnen und Wähler zugänglich). Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Antrags auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses verwendet werden. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.
       
    2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses sind innerhalb der Einsichtnahmefrist, spätestens am 27.08.2021 bis 12:00 Uhr, bei der Stadt Schneverdingen, Rathaus, Raum 021, Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen, schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Die Vorlage einer ausgestellten Wahlrechtsbescheinigung für die Kreiswahl (bei Wohnortwechsel innerhalb des Kreisgebiets) gilt innerhalb der Antragsfrist als Berichtigungsantrag.
       
    3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 22.08.2021 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
       
    4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

      4.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

      4.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
      a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat; das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn sie eine ihr bei Wohnortwechsel erteilte Wahlrechtsbescheinigung entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegt;
      b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

      4.3 Wahlscheine können bis zum 10.09.2021, 13:00 Uhr, schriftlich oder mündlich bei der Stadt Schneverdingen, Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen, beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig.

      Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 4.2 angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

      Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist.

      Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt (z. B. Gemeinde- und Kreiswahlen), gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.

      Verlorene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
       
    5. Wahlberechtigte mit Wahlschein können nur durch Briefwahl wählen.
      Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag
      1. ihren Wahlschein
      2. den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag
      so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.
      Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein angegeben.

    Schneverdingen, 14.08.2021

    Stadt Schneverdingen
    Die Stadtwahlleiterin
    gez. Meike Moog-Steffens

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