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    04.09.2021: Kommunalwahl 2021 - Wahlbekanntmachung

    Wahlbekanntmachung

    1. Am 12. September 2021 finden in der Stadt Schneverdingen folgende Kommunalwahlen statt:
      - Kreiswahl
      - Gemeindewahl
      - Landratswahl

      Die Wahlen dauern von 08:00 bis 18:00 Uhr.
       
    2. Die Stadt Schneverdingen ist in 20 Wahlbezirke eingeteilt.
      In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 11. bis 21.08.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
       
    3. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten für die Wahlen zu den Vertretungen die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und jeweils drei Felder für jede Liste, für jede Listenbewerberin und jeden Listenbewerber zur Kennzeichnung. Für die Landratswahl enthält der Stimmzettel die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge und jeweils ein Feld für jeden Bewerber zur Kennzeichnung.
       
    4. Jede wählende Person hat für die Wahl zur Vertretung drei Stimmen. Da gleichzeitig mehrere Wahlen zu den Vertretungen stattfinden (Gemeindewahl und Kreiswahl), hat sie für jede dieser Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist, drei Stimmen. Für die Landratswahl hat jede wählende Person eine Stimme.
       
    5. Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie bei der Wahl zu den Vertretungen auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen von Feldern oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen. Sie kann ihre Stimmen verteilen auf
      a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
      b) eine Bewerberin oder einen Bewerber oder eine Liste,
      c) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
      d) Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen,
      jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel, der Stimmzettel ist sonst grundsätzlich ungültig!
      Für die Landratswahl gibt die wählende Person ihre Stimme in der Weise ab, dass sie bei der Direktwahl auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, wem die Stimme gelten soll, jedoch nicht mehr als eine Stimme auf dem Stimmzettel, der Stimmzettel ist sonst ungültig.
       
    6. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands über ihre Person auszuweisen.
       
    7. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimmen nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.
       
    8. Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber können an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
      a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel, finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, die Stimmzettel der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist.
      b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
      c) Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
      d) Sie legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
      e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
      f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.
      Auch wenn gleichzeitig mehrere Wahlen stattfinden, für die sie wahlberechtigt ist, benutzt die wählende Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.

      8a. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

      8b. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese Hilfeleistung hat sich auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung zu beschränken. Eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder die trotz eines bestehenden Interessenkonflikts der Hilfsperson erfolgt, ist unzulässig.

      8c. Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
       
    9. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
       
    10. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt; auch der Versuch ist strafbar.
       
    11. Feststellung der Briefwahlergebnisse für die Kommunalwahlen am 12.09.2021 (Kreiswahl und Gemeindewahl sowie Landratswahl) in der Stadt Schneverdingen
      Für die gesonderte Feststellung der Briefwahlergebnisse der Kommunalwahlen habe ich gemäß § 59 Abs. 3 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung die Bildung von zwei Briefwahlvorständen angeordnet:
      Briefwahlvorstand 1 für die Wahlbezirke 1 bis 5
      Briefwahlvorstand 2 für den Wahlbezirke 11 bis 15
      Die Wahlbezirke für die einzelnen Ortschaften (Wahlbezirke 6 bis 10 und 16 bis 20) sind von dieser Regelung ausgenommen, da hier das Ergebnis der Briefwahl in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlbezirks einbezogen wird.
      Die beiden Briefwahlvorstände treten am 12.09.2021 um 15:00 Uhr im Rathaus, Schulstraße 3, in Schneverdingen zusammen.

    Schneverdingen, 04.09.2021

    Stadt Schneverdingen
    Die Stadtwahlleiterin
    gez. Meike Moog-Steffens