Rathaus Rathaus

    Archiv

    10.04.2014: Bebauungsplan Schneverdingen Nr. 76 „Sondergebiet Bahnhofstraße/Raiffeisenstraße“ mit Teilaufhebung der Bebauungspläne Schneverdingen Nr. 22a „Ortsmitte“ und Nr. 54 II „Am Kirchhof“

    Der Verwaltungsausschuss der Stadt Schneverdingen hat in seiner Sitzung am 14.05.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 76 „Sondergebiet Bahnhofstraße/Raiffeisenstraße“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

    Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 76 „Sondergebiet Bahnhofstraße/Raiffeisenstraße“ wird auf der Grundlage des § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) durchgeführt.
     
    Es ist beabsichtigt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13a in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 13a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit soll in Form einer öffentlichen Auslegung erfolgen.

    Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 24.03.2014 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 76 „Sondergebiet Bahnhofstraße/Raiffeisenstraße“ einschließlich Begründung beschlossen.

    Der Entwurf des Bebauungsplanes Schneverdingen Nr. 76 „Sondergebiet Bahnhofstraße/Raiffeisenstraße“ einschließlich Begründung liegt in der Zeit vom

    22. April 2014 bis einschließlich 22. Mai 2014

    im Rathaus der Stadt Schneverdingen, Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen, Bauamt, Raum 109

    öffentlich aus.

    Innerhalb der Auslegungsfrist kann während der Dienststunden von

    montags bis freitags
    8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    montags bis mittwochs
    14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

    donnerstags
    14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

    der Planentwurf mit Begründung von jedermann eingesehen werden. Anregungen und Bedenken können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Schneverdingen vorgebracht werden.

    Ich weise darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

    Von der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht gem. § 2a BauGB und von der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. Das Monitoring gem. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

    Folgende umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen sind in Bezug auf die o.g. Bauleitplanung verfügbar:

    • Artenschutzrechtliche Vorprüfung des im Plangebiet vorhandenen Gehölzbestandes hinsichtlich der Verbotstatbestände gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Es liegen Aussagen als Bestandteil der Begründung zum Vorkommen besonders geschützter Arten gem. BNatSchG für Avifauna und Säugetiere sowie anderer, streng geschützter Säugetierarten gem. Anhang IV der FFH-Richtline vor. Gemäß Vorprüfung sind keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten.

     

    • Schalltechnisches Gutachten, Bonk-Maire-Hoppmann GbR, Jan. 2014: Die durch die bestehende und geplante Einzelhandelsnutzung zu erwartenden Geräuschemissionen im Bereich der angrenzenden schutzwürdigen Wohnbauflächen wurden ermittelt und beurteilt. Im Ergebnis wird laut Gutachten die Errichtung einer Lärmschutzwand in einer Höhe von 2 m zwischen der Ladezone bzw. den Stellplätzen und der angrenzenden Wohnbebauung empfohlen. Eine Überschreitung der zulässigen Lärmpegel ist somit laut Immissi-onsprognose weder am Tag noch in der Nacht zu erwarten.

     

    • Verkehrsuntersuchung, Zacharias Verkehrsplanungen, Dez. 2013: Es wurde nachgewiesen, dass nicht nur bei einer derzeit beabsichtigten Vergrößerung der Verkaufsfläche des Lebensmittel-Einzelhandels, sondern auch bei einer Verdoppelung seiner Verkaufsfläche ohne weitere zusätzliche verkehrslenkende oder -regelnde Maßnahmen im Straßenraum möglich ist.


    Der räumliche Geltungsbereich des Bauungsplanes Schneverdingen Nr. 76 „Sondergebiet Bahnhofstraße/Raiffeisenstraße“ ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplan-Ausschnitt (Karten-grundlage: Verkleinerung der Topografischen Karte, vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausge-bers: LGLN Verden, Katasteramt Soltau), ist schwarz umrandet und wird wie folgt begrenzt: im Norden durch die Bahnhofstraße, im Westen durch die Raiffeisenstraße, im Süden durch die bestehende Wohnbebauung Raiffeisenstraße Nr. 3 u. 3a (FS 173/5) und im Osten durch die bestehende Wohnbebauung Am Kirchhof Nr. 2 (FS 173/6) u. Nr. 4 (FS 173/9) sowie durch das Grundstück Bahnhofstraße Nr. 24 (FS 175/6).

        
    Schneverdingen, 07.04.2014

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin

    L. S.

    gez. Meike Moog-Steffens