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    Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Europäischen Parlament und der Landratswahl am 25. Mai 2014

    Gemeinsame Wahlbekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament und der Landratswahl am 25. Mai 2014.

    1. Die Wählerverzeichnisse zur Wahl zum Europäischen Parlament und zur Landratswahl können in der Zeit vom 05. Mai bis 09. Mai 2014 während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden:

    für die Gemeinde Bispingen in Bispingen, Rathaus, Borsteler Str. 4/6, Bürgerbüro,

    für die Stadt Schneverdingen in Schneverdingen, Rathaus, Schulstr. 3, Bürgerbüro.

    Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.

    2. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß der § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

    3. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 05. Mai bis zum 09. Mai 2014 bei der Gemeindebehörde (siehe Ziffer 1) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Anträge auf Berichtigung der Wählerverzeichnisse sind bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist, spätestens am 09. Mai 2014 bis 12.00 Uhr bei der Gemeindebehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller/die Antragstellerin die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

    4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 04. Mai 2014 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

    5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl zum Europäischen Parlament und zur Landratswahl im Landkreis Heidekreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

    6. Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

    a) eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Person erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis versäumt hat,

    b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist,

    c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 23.05.2014 18.00 Uhr (Landratswahl bis 13.00 Uhr), bei der Gemeindebehörde schriftlich, mündlich oder elektronisch beantragt werden.

    Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Schein erteilt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr stellen.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

    7. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte für jede Wahl

    - einen amtlichen Stimmzettel,
    - einen amtlichen blauen (Europawahl) bzw. gelben (Landratswahl) Stimmzettelumschlag,
    - einen amtlichen, mit der Aufschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag und
    - ein Merkblatt für die Briefwahl (für die Europawahl).

    Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein angegeben (für die Landratswahl).

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt, dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle senden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

    Bispingen, den 08.04.2014       Schneverdingen, den 08.04.2014
    Gemeinde Bispingen                 Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin                  Die Bürgermeisterin
    L.S.                                           L.S.
    gez.                                           gez.
    Sabine Schlüter                         Meike Moog-Steffens

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